Annette Wetekam
Sehr verehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Novellierung des Gesetzes zur zung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ist nun durch EU-Recht geboten. Die Europäische Kommission erachtet die Umsetzung EU-Richtlinie in der vorgenommenen Form aus dem 2020 durch den Hessischen Landtag als nicht ausreichend, da nach ihrer Auffassung Art. 7 Absatz 3 der Richtlinie ungenau umgesetzt wurde. Ganz konkret beanstandet die Kommission, dass bei sonsten detaillierter Umsetzung – so, wie eben von Kollegin Barth schon angeführt wurde – im hessischen Heilberufsgesetz, im Hessischen Architekten- und planergesetz sowie im Ingenieurgesetz der Begriff sondere“ nicht aufgenommen, nicht umgesetzt oder an scher Stelle im Satz so geändert wurde, dass der Sinn Umsetzungsmaßnahme eben nicht länger mit dem Sinn Art. 7 der Richtlinie übereinstimmt bzw. nicht klar dass die Liste der hierin aufgeführten Anforderungen erschöpfend ist. Zudem erachtet die Europäische Kommission eine Verweisung der Begriffsbestimmungen aus Art. 3 der Richtlinie als unzureichend, sodass die Begriffsbestimmungen nun ausdrücklich und auch wortgleich in das aufgenommen werden müssen. Elke Barth hat das Spannungsfeld eben wunderbar stellt. Dennoch: Es klingt bürokratisch, und es ist tisch. Ich kann es an dieser Stelle auch nicht weniger kratisch darstellen, da es einfach um eine Präzisierung vorliegenden Gesetzes geht. (Mathias Wagner (Taunus) (BÜNDNIS GRÜNEN): Dafür haben wir doch einen Minister!) Da aber die Europäische Kommission ihre Bedenken nicht ausreichenden Richtlinienumsetzung im Wege Vertragsverletzungsverfahrens verfolgt, dient das gende Gesetz der ergänzenden Umsetzung der EU-Richtlinie mit dem Ziel, den geäußerten Bedenken der ischen Kommission abzuhelfen. Diese Abhilfe sollte Juni 2024, also in Kürze, erfolgen, da ansonsten das te Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet wird, wie es von der Europäischen Kommission gegenüber der Bundesregierung bereits angekündigt wurde. Im Ergebnis soll der vorliegende Entwurf das Gesetz über einer Volksbegehren und Volksentscheid, das Heilberufsgesetz, das Hessische Ingenieurgesetz und das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz ergänzen – im Art. 7, wie gesagt – und die enthaltenen Vorgaben über eine Verhältnisund mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen verdeutlichen, sodass der Vorgabe der Europäischen Kommission entsprochen und deren Bedenken abgeholfen werden kann. Wir bitten Sie daher um Zustimmung zum Gesetzentwurf. – Vielen Dank. (Beifall CDU und SPD)
