Elke Barth
Herr Präsident, meine Damen und Herren! „Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union … garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarktes, …“ Meine Damen und Herren, so steht es in Erwägungsgrund 1 der EU-Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, um die es heute geht. (Beifall SPD und vereinzelt CDU) – Ich glaube eigentlich, erst nach dem nächsten Absatz ist das Klatschen angebracht; denn diese Sätze postulieren unser Recht, in der EU frei leben und arbeiten zu dürfen, wo man will – eine der tollsten Errungenschaften der Europäischen Union, (Unruhe – Glockenzeichen) die uns eine unfassbar große Freiheit gibt, ein wertvolles Grundrecht, um das uns viele, die nicht Teil unserer Gemeinschaft sind, beneiden. (Beifall SPD und vereinzelt CDU – Miriam Dahlke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Genau, jetzt kann man klatschen!) Dies übrigens an die Adresse derjenigen, die die EU immer schlechtreden und die sogar nicht davor zurückschrecken, über einen Austritt zu fabulieren, weil sie denken, mit „Deutschland first“ führen sie besser. Meine Damen und Herren, wie dumm muss man sein? (Beifall SPD und vereinzelt CDU – Zurufe AfD: Oh!) In der eingangs zitierten Richtlinie heißt es weiter: „Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollten daher keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse für die Ausübung dieser Grundrechte schaffen.“ Das gilt, weil es eben Aufgabe der EU-Kommission ist, über die Verhältnismäßigkeit nationaler Berufsreglementierungen zu wachen. Meine Damen und Herren, wir erinnern uns sicherlich alle an die Debatte um den deutschen Meisterbrief. Hier haben wir unsere hohen Qualitätsstandards erfolgreich verteidigt, der Meister bleibt zu Recht das Qualitätssiegel unseres Handwerks und Grundvoraussetzung für in Deutschland tätige Betriebe. (Beifall SPD und CDU) Auf der anderen Seite gilt es aber auch, die Unterschiedlichkeit in den verschiedenen europäischen Ländern festzustellen. So ist manches, was in Deutschland eine Ausbildung ist, in anderen Ländern ein Bachelorstudium, wie zum Beispiel der Erzieherberuf. In dem heute behandelten Gesetzentwurf geht es um Heilberufe, Ingenieure, Architekten und Stadtplaner und um durch Berufsbezeichnung reglementierte Berufe. Es ist also eine fragile Abwägung, um die es hier geht: Auf der einen Seite die Ausübung von Berufen in den Mitgliedsländern an bestimmte Ausbildungen und Qualifikationen zu knüpfen, auf der anderen Seite darf der Binnenmarkt nicht beschränkt werden, die Freizügigkeit aus der eingangs erwähnten Grundrechtecharta darf nicht verletzt werden. (Beifall SPD und vereinzelt CDU) Der heute behandelte Gesetzentwurf ist relativ unspektakulär, trotz dieses gewichtigen Themas, da es letztlich nur um die Präzisierung einer Formulierung geht, die der Europäischen Kommission für eine ausreichende Richtlinienumsetzung wichtig war. Mit dem kleinen Wort „insbesondere“ soll klargestellt werden, dass in den Definitionen zu dem Begriff „reglementierter Beruf“ im hessischen Heilberufsgesetz, im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz und im Ingenieurgesetz die Art der Ausübung insbesondere, aber eben nicht ausschließlich an die Führung geschützten Berufsbezeichnung geknüpft ist. Mit dem hier als Fraktionsgesetz vorgelegten Gesetzentwurf reagieren wir auf die Beanstandung der Kommission, heilen somit die bisher nicht ausreichende Umsetzung bitten daher um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall SPD und CDU)
