Dirk Nockemann
Ja, Frau Kollegin, unstreitig ist das so gewesen, dass ich mich hier durchaus auch mal positiv geäußert habe hinsichtlich des Grundgedankens des offenen Vollzugs. Und das verlangt ja auch das Bundesverfassungsgericht, verlangt ja so etwas, dass es so etwas gibt, der Bundesgerichtshof, wie einen offenen Vollzug. Aber was Sie hier verkennen, ist doch, dass es ein Regelausnahmesystem gibt. Hamburg hat den offenen Vollzug als Regel. Und es gibt auch Ausnahme... ja? Es gibt auch den... genau. Bayern hat den offenen Vollzug als Ausnahme. Und das bedeutet schlicht und ergreifend, ich muss, wenn ich den Antrag auf offenen Vollzug genehmige, ganz besonders prüfen. Und Sie haben völlig recht, insoweit muss es ausgeschlossen sein, dass eine Straftat während dieses offenen Vollzugs begangen wird. Und das verlangen natürlich auch obergerichtliche Gerichte, denn es ist doch so, dass die Bevölkerung geschützt werden muss vor Kriminalität. Das ist doch wohl hoffentlich unstrittig. Und wenn Sie sagen, es soll die Regel sein, Sie sehen doch selber, wie die Zahlen sind, die Leute kommen einfach nicht zurück. Wie wollen Sie denn dann den Schutz der Bevölkerung gewährleisten? Ist ja dann kaum möglich. Der Landesgesetzgeber hat eben bei der Ausgestaltung des Vollzugssystems einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Und im Ergebnis darf der Gesetzgeber den geschlossenen Vollzug durchaus als Grundform definieren und den offenen Vollzug eng, sehr eng begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat zur Gewährung von Lockerungen und offenem Vollzug festgestellt, dass die Möglichkeit missbräuchlicher Nutzung des offenen Vollzugs ausgeschlossen sein muss, und zwar zuverlässig ausgeschlossen sein muss. Und nur dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis gewährleistet das. Vielen Dank.
