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Sarah Timmann

SPD 2:22 min Sitzungen 23/22

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen. Spannend, dass die AfD heute hier einen Antrag zum offenen Vollzug vorlegt. Bei der letzten Vollzugsgesetzreform kam ja von Ihnen nicht so viel, weder im Ausschuss noch sonst wo. Und zweitens haben Sie im Juli doch selber erklärt, Herr Nockemann, dass Sie dem offenen Vollzug durchaus positiv gegenüberstehen. Und heute soll das plötzlich alles ganz anders sein, wenn man sich Ihren Antrag so durchliest. Sie sagen, Bayern sei Ihr Vorbild. Dann lesen wir doch mal gemeinsam im Bayerischen Strafvollzugsgesetz. Dort heißt es in Artikel 12 Absatz 2: "Gefangene sollen im offenen Vollzug untergebracht werden," "wenn sie den besonderen Anforderungen genügen und insbesondere nicht zu befürchten ist," "dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen" "oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbraucht werden." Und jetzt im Vergleich, hören Sie gerne zu, Paragraf 12 in Hamburg: "Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden," "wenn sie hierfür geeignet sind." "Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen," "insbesondere wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen" "oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges" "zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen." Sie merken, nahezu wortgleich, Herr Nockemann. Nur Bayern macht es in Absatz 1 so, dass Sie eben den geschlossenen Vollzug als Regelfall normieren. Aber, und das ist doch das Wichtige an dieser Geschichte, die Voraussetzungen für den offenen Vollzug, die bleiben doch dieselben, Herr Nockemann. So, Sie loben also Bayern... Sie loben also Bayern und legen uns hier einen Gesetzesentwurf vor, der nicht nur mit Bayern absolut gar nix mehr zu tun hat, sondern on top viel weiter von Bayern entfernt ist als Hamburg von Bayern selbst. Das muss man erst mal hinbekommen. Und noch... Und noch einen Absatz oder noch einen Satz zu Ihrem vorgeschlagenen Absatz 2. Dort verlangen Sie, dass jemand nur in den offenen Vollzug darf, wenn keine Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden. Also de facto null Risiko. Noch geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass Sie hier mal einen gut recherchierten Antrag auf den Weg bringen. Strafvollzug arbeitet zu Recht mit Prognosen, nicht mit Garantien. Was Sie hier verlangen, macht den offenen Vollzug unmöglich. Daher lehnen wir den Antrag ab. Vielen Dank.

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