buergerschaft.de ↗

Sarah Timmann

SPD 5:01 min Sitzungen 23/14

Meine... Ja, jetzt. Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen. Fast jeden Tag verliert in Deutschland eine Frau ihr Leben durch ihren Partner oder Expartner. Fast jeden Tag! Es ist Gewalt, die nicht aus dem Nichts kommt, sondern sich kontinuierlich aufbaut, in Beziehungen, Abhängigkeiten, in Machtverhältnissen, bis sie am Ende tödlich wird. Dahinter stehen patriarchale Muster, vermeintliche Besitzansprüche, die Weigerung, ein selbstbestimmtes Leben der Frau zu akzeptieren. Daher ist hier die entscheidende Frage: Spiegelt unser Strafrecht diese erschreckende Realität wirklich wieder? Erkennt es die Strukturen, die dahinterstehen? Das Problem liegt im einzigen Mordmerkmal, das bei Femiziden in Betracht kommt: die Tötung aus sogenannten niedrigen Beweggründen. Dieses Merkmal ist historisch sehr eng gefasst und fordert nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit, die weit über die bloße egoistischen Motive hinausgeht: die sogenannte hemmungslose Eigensucht. Dabei bewegen sich die Gerichte in einer Abwägung, ob sich die Tat noch mit dem verwerflichen oder doch menschlich nachvollziehbaren Egoismus begründen lässt oder der Täter über das menschlich Nachvollziehbare hinaus hemmungslos eigensüchtig gehandelt hat. Nur dann ist die Tötung auch ein Mord. Lassen Sie es mich plastisch machen: Ein Mann, der seine Frau tötet, weil sie sich trennen möchte, macht es in der Regel aus Hass, aus Eifersucht oder weil er irgendeinem Kontrollverlust unterliegt. Das sind grundsätzlich Emotionen, die für sich genommen wir alle haben können. Niemand will Ablehnung erfahren, das ist menschlich. Und deshalb wird der Totschlag nach aktueller Rechtslage erst dann ein Mord, wenn die Motive für die Tötung über diese menschliche Gefühlsregung hinausgehen und auf niedrigster sittlicher Stufe stehen. Das Problem mit dem Mordmerkmal ist aber, dass die Grenzen bei Femiziden von dem, was vermeintlich menschlich bei Männern nachvollziehbar sein soll, und dem, was die Rechtsprechung als hemmungslos eigensüchtig beschreibt, fast schon fließend sind. Und diese unklare Abgrenzung ist der Kern des Problems. Gerade wenn der Täter während der Tat unter starker emotionaler Belastung stand, beispielsweise durch eine Trennung, kann diese Belastung als menschlich nachvollziehbar und somit strafmildernd berücksichtigt werden. Ach komm, Sie haben... Also bei aller Liebe, nichts davon ist sinnvoll, was Sie sagen. Die Folge... Wir wissen alle aus Studien, die AfD-Fraktion vielleicht nicht: Die gefährlichste Zeit für eine Frau ist der Moment, in dem sie geht, wenn sie eine Beziehung verlässt, wenn sie sagt: "Ich will frei sein" – und genau dann eskaliert Gewalt besonders häufig. Und lassen Sie mich einen Punkt ansprechen, der selten offen angesprochen wird: Männer profitieren erheblich vom aktuellen System. Nicht, weil sie begünstigt werden sollen, sondern weil das Strafrecht körperliche Machtverhältnisse kaum abbildet. Frauen, die sich gegen gewalttätige Männer wehren, sind oft körperlich unterlegen. Wenn sie töten, dann in Momenten, in denen der Täter nicht damit rechnet, was schnell als Heimtücke gilt und somit zu einer Mordverurteilung führt. Männer dagegen können aufgrund ihrer körperlichen Überlegenheit in der Regel offen, direkt und frontal töten, ohne dabei das Mordmerkmal der Heimtücke zu erfüllen, und damit auch hier die Folge: Totschlag statt Mord. Und ja, natürlich betrifft geschlechtsspezifische Gewalt nicht ausschließlich Frauen. Auch Männer können körperlich unterlegen sein und von ihren Partnerinnen kontrolliert und gedemütigt werden, und auch das müsste ein neugefasster 211 entsprechend berücksichtigen. Wenn eine Frau getötet wird, weil sie eine Frau ist, weil sie sich einer gewalttätigen Beziehung entzieht, dann ist das kein Familiendrama. Dann ist das kein einzelner Eskalationsmoment. Es ist geschlechtsspezifische Gewalt, es ist ein Femizid, und das muss unser Strafrecht besser abbilden können. Die Justizministerkonferenz hat klar benannt, dass Handlungsbedarf besteht. Der Senat hat in der Gewaltschutzstrategie ausdrücklich benannt, dass Intimpartner- und Trennungstötungen strafrechtlich nicht immer schuldangemessen berücksichtigt werden. Unser Antrag setzt genau hier an und will sich auf Bundesebene für eine Erweiterung des Mordparagrafen einsetzen, und ich weiß, die Debatte, die ist juristisch schwierig, und ich weiß auch, dass alle subjektiven Mordmerkmale durchaus schwer nachzuweisen sind. Aber es kann nicht sein, dass wir jedes Jahr wieder entsetzt auf die Statistiken der Femizide gucken und sagen: "Da muss mal jemand was machen." Es ist an der Zeit, dass wir da ins Machen kommen, den Prozess in Gang setzen und für eine Reform des 211 uns einsetzen. Und ja, es gibt... Und ja, es gibt durchaus Einzelfälle, in denen ein Mord in diesen Konstellationen angenommen wird. Aber diese Einzelfälle können kein kraftvolles Bekenntnis des Gesetzgebers ersetzen. Er muss sich ausdrücklich dazu bekennen, dass Femizide höchst strafwürdig sind, und muss sich der erschütternden Kriminalstatistikentwicklung damit entgegenstellen. Und nicht zuletzt: Lassen Sie uns bei all den juristischen Begriffen bitte nicht vergessen, worum es wirklich geht. Es geht um Frauen, die monate- oder jahrelang um Hilfe kämpfen, Frauen, die Gewalt erlebt haben, Frauen, die sich trennen wollen und denen dafür das Leben genommen wird. Wir sind es diesen Frauen und ihren Angehörigen schuldig, dass das Strafrecht diese Realität der Gewalt auch anerkennt. Daher bitte ich um Zustimmung unseres Antrages.

Alle Reden von Sarah Timmann Rede ansehen ↗