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Hila Latifi

DIE LINKE 3:17 min Sitzungen 23/14

Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleg:innen! Wir sprechen heute über unterschiedliche Bereiche des Gewaltschutzes. Der eine Bereich ist die Strafverfolgung der Täter. Die Rechtsprechung zu Tötungsdelikten von Frauen und Männern zeigt deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede; insbesondere im Hinblick auf die Einstufung als Mord oder Totschlag sowie auf Merkmale wie Heimtücke. Das heißt, Männer, die oft jahrelang gewalttätig waren und ihre Frauen brutal ermordet haben, werden häufig nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags verurteilt. Gerade in diesen Fällen ließe sich aber das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe argumentieren. Die Praxis zeigt aber, dass Gerichte die Trennung sogar als Hinweis gegen die Niedrigkeit der Beweggründe nehmen. Wenn Frauen töten, dann töten auch sie keine fremden Männer, sondern ihre eigenen. In drei Vierteln der Fälle waren ihre Partner viele Jahre gewalttätig oder sie töten in Notwehrsituationen. In diesen Fällen urteilen Gerichte deutlich härter, sei es durch das Hinzuziehen des Mordmerkmals Heimtücke. Was uns die Rechtsprechung hier ganz deutlich zeigt, ist doch, dass das Problem weniger am gesetzlichen Strafrahmen selbst liegt, sondern vielmehr in der Art und Weise, wie das bestehende Strafrecht in der Praxis angewandt wird. Diese Unterschiede machen doch das strukturelle Ungleichgewicht sichtbar, und das ist kein juristisches Problem, sondern ein gesellschaftliches Problem, das unsere gesamte Rechtsordnung infrage stellt. Denn solange in Justiz, Polizei und weiteren Institutionen patriarchale Denkmuster fortbestehen, solange geschlechtsspezifische Machtverhältnisse nicht konsequent erkannt und benannt werden, genügt es nicht, ein Strafmaß anzupassen oder ein Mordmerkmal zu ergänzen. Der Mordparagraf ist veraltet. Insbesondere Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe oder Heimtücke bilden nicht reale Geschlechtsverhältnisse ab. Kriminologische Erkenntnisse zeigen aber, dass die Strafschärfung nicht erwünschte abschreckende beziehungsweise präventive Effekte bringt. Darüber hinaus suggerieren diese Strafschärfungen, geschlechtsspezifische Gewalt sei in der Regel körperliche Gewalt und beruhe auf körperlicher Überlegenheit der Täter und körperlicher Unterlegenheit der Betroffenen. Die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt wird aber vollkommen ignoriert. Jetzt ein Zitat: "Insgesamt zeugen die vorgesehenen Strafschärfungen" "umso mehr von einer Symbolhaftigkeit" "als von einer effektiven Maßnahme zur Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt." Diese Beurteilung ist nicht von mir, ich bin keine Juristin. Ich zitiere hier den Deutschen Jurist:innenbund. Die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt ist hier sehr wichtig zu benennen. Geschlechtsspezifische Gewalt ist kein Zufallsphänomen und kein individuelles Fehlverhalten einzelner Täter. Sie ist eingebettet in geschlechtsspezifischen Machtverhältnissen. Also lassen Sie uns nicht erst bei der Strafschärfung beginnen, lassen Sie uns da anfangen, wo wir Femizide noch verhindern können. Und ich muss ernsthaft fragen: Haben wir uns so sehr daran gewöhnt, dass es Femizide gibt, dass wir erst gar nicht versuchen, diese zu verändern? Danke!

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