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Dr. Wolfgang Reinhart

05.02.2026 Sitzungen 17/141

Eine Punktlandung. Damit ist diese Fragestunde zeitlich abgelaufen. Wenn die Fragesteller damit einverstanden sind, werden die Mündlichen Anfragen, die wir noch unter Ziffer 8 und Ziffer 9 vor uns haben, schriftlich beantwortet und mit diesen Antworten in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Insoweit verweise ich auf die dazugehörigen Richtlinien für die Fragestunde. – Sie sind damit einverstanden. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . D r . D o - r o t h e a K l i c h e - B e h n k e S P D – V e r s i - c h e r u n g s s t a t u s v o n s t u d i e n b e g l e i - t e n d P r o m o v i e r e n d e n d e r H u m a n m e - d i z i n a) Wie sind studienbegleitend Promovierende der Humanmedizin an Universitäten in Baden-Württemberg während der Medizinpromotion sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unfallversichert? b) Wie wird sichergestellt, dass die studienbegleitend Promovierenden der Humanmedizin bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit während der Medizinpromotion nicht jahrelang ohne Leistungen bleiben, wenn es zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kommt, wie dies der 128. Deutsche Ärztetag 2024 in seinem Beschluss fordert? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst: Zunächst eine kurze Einordnung der Begrifflichkeiten: In der Medizin ist es bekanntermaßen üblich, bereits während des Studiums ein entsprechendes Promotionsverfahren zu beginnen. Hier besteht eine Abweichung zum Vorgehen in anderen Fachdisziplinen. Eine Promotion kann regulär erst beendet werden, wenn zuvor die ärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) erfolgreich abgelegt wurde. Es gibt aber auch den Fall, in dem Promovierende in der Medizin die Promotion erst nach dem Abschluss des Studiums beginnen, oder auch Fälle von externen Doktoranden, die keine weitere Verbindung zur Universität vorweisen. Dies zeigt auf, dass verschiedene Fallkonstellationen möglich sind, auf die nachfolgend eingegangen wird. ode – 141. Sitzung – Donnerstag, 5. Februar 2026 Seit der Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 gilt für Promovierende eine Immatrikulationspflicht gemäß § 38 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG). Die Promovierenden gelten damit als Studierende entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG. Sie erhalten den regulären Studierendenstatus und sind damit Mitglieder der Hochschule nach § 9 Absatz 1 Satz 1 LHG. Mit diesem Status sind die Promovierenden dann gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert bei der für die Hochschule zuständigen Unfallkasse (Unfallkasse Baden-Württemberg – UKBW) im Rahmen der versicherten, studienbezogenen Tätigkeiten. Haben die Promovierenden ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, kann aufgrund ihrer Erklärung (§ 38 Absatz 5 LHG) eine Immatrikulation unterbleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung haben sie in diesem Fall einen Beschäftigtenstatus und sind ebenfalls Mitglieder der Hochschule nach § 9 Absatz 1 Satz 1 LHG. Sie sind dann gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII über die Hochschule unfallversichert. Zuständig ist wiederum die UKBW. Für Doktorandinnen und Doktoranden, die weder Beschäftigte der Universität noch immatrikulierte Studierende sind, kann Versicherungsschutz kraft Satzung der UKBW bestehen. Dieser Versicherungsschutz nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Satzung der UKBW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII besteht während des Aufenthalts in der Einrichtung, soweit der Aufenthalt mit Zustimmung oder im Auftrag der Universität erfolgt. Da für Doktoranden grundsätzlich eine Immatrikulationspflicht besteht, erscheint dieser Fall jedoch eher theoretisch und dürfte in der Praxis nicht nennenswert auftreten. Mit der Änderung der hochschulrechtlichen Regelungen ist sichergestellt, dass für alle Promovierenden eine einheitliche statusrechtliche Zuordnung zur Universität gegeben ist, entweder als Studierende oder als Beschäftigte. Das gilt im Übrigen für alle Fachdisziplinen und ist kein Spezifikum einer Promotion in der Medizin. Die im Universitätsklinikum tätigen Ärztinnen und Ärzte sind Beschäftigte des Landes und in diesem Status über die UKBW unfallversichert. Damit ist in allen denkbaren Konstellationen in Baden-Württemberg die Unfallkasse Baden-Württemberg der zuständige Versicherungsträger bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Daher ist weder von einer Versicherungslücke noch von einem möglichen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Trägern auszugehen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g . S i l v i a H a p k e - L e n z F D P / D V P – R ü c k b a u v o r - k e h r u n g e n u n d d a m i t v e r b u n d e n e K o s t e n f ü r W i n d r ä d e r i m S t a a t s f o r s t a u f d e m G e b i e t d e s L a n d k r e i s e s S c h w ä b i s c h H a l l a) Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung zum Schutz und Erhalt der Umwelt, u. a. mit Blick auf die Beeinträchtigungen durch die notwendige Bodenversiegelung und die sonstigen vielfältigen Belastungen der Flora und Fauna, für (Mündliche Anfrage der Abg. Silvia Hapke-Lenz) den Rückbau von Windrädern im Wald auf landeseigenem Grund und Boden im Bereich des Landkreises Schwäbisch Hall vor? b) Auf welche Summe beziffert sie die beim Rückbau und den damit verbundenen notwendigen Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen entstehenden Gesamtkosten für die oben genannten Anlagen für die öffentliche Hand im Bereich des Landkreises Schwäbisch Hall? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Erste Kernaussage: Sicherung der ökologischen Belange und des Rückbaus. Die Genehmigungsverfahren und das vertragliche Regelwerk von ForstBW stellen sicher, dass die Nutzung der Windenergie im Staatswald eine temporäre Maßnahme bleibt und der ökologische Fußabdruck nach Betriebsende durch konsequenten Rückbau und Wiederaufforstung neutralisiert wird. Zweite Kernaussage: keine Kosten für die öffentliche Hand. Die vertraglichen Regelungen sind so gestaltet, dass das finanzielle Risiko für den Rückbau und für die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen nicht beim Land als Flächeneigentümer verbleibt (Kostenneutralität für die öffentliche Hand). Seit 2021 stellt die Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) im Rahmen der Vermarktungsoffensive „Windenergie im Staatswald“ Flächen für den Ausbau der Windenergie bereit. Damit leistet ForstBW einen wichtigen Beitrag für die Energiewende und die klimapolitischen Ziele des Landes. Für den Erfolg dieser Maßnahme braucht es beim Ausbau im Wald auch Augenmaß, indem die Schutzgüter nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – wie z. B. Wasser, Boden und Pflanzen – ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb setzen sich Herr Minister Hauk und ich uns dafür ein, dass der Ausbau der Windenergie im Wald verantwortungsvoll und waldverträglich gestaltet wird. Sicherung der ökologischen Belange und des Rückbaus Die Genehmigungsbehörden prüfen im Rahmen der erforderlichen Verfahren die Möglichkeiten der Eingriffsminimierung durch die entsprechende Flächenwahl (z. B. Nutzung vorhandener Wege) und die Nutzung schonender Technik (z. B. Selbstfahrer für Rotorblatttransport). Unvermeidbare erforderliche Eingriffe in Natur und Landschaft sowie betroffene artenschutzfachliche Belange sind durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen. Befristet in Anspruch genommene Waldflächen (z. B. für Bauhilfsflächen oder die Windenergieanlagen selbst) sind nach dem Ende der Zwischennutzung bodentechnisch zu rekultivieren und wiederzubewalden. Bei allen von ForstBW bereitgestellten Staatswaldflächen wird die Sicherung der ökologischen Belange sowie der vollständige Rückbau nach Nutzungsaufgabe durch strenge privatrechtliche Regelungen in den Gestattungsverträgen von ForstBW gewährleistet. So umfassen die Rückbauverpflichtungen neben den oberirdischen Anlagen auch die Fundamente, Elektroanlagen und iode – 141. Sitzung – Donnerstag, 5. Februar 2026 Leitungen der Anlagen. Die beanspruchten Flächen sind vom Betreiber zu rekultivieren und wiederaufzuforsten. Darüber hinaus müssen auch neu vom Projektierer/Betreiber angelegte Zuwegungen, die für die forstliche Bewirtschaftung nicht benötigt werden, nach Beendigung des Windkraftbetriebs grundsätzlich wieder entfernt werden. Keine Kosten für die öffentliche Hand Die Verträge für die Nutzung der Staatswaldflächen sind so konzipiert, dass der öffentlichen Hand – auch im Landkreis Schwäbisch Hall – keine Kosten entstehen. Sämtliche Kosten für den Rückbau, die Rekultivierung sowie notwendige Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen sind gemäß dem Verursacherprinzip vollständig vom Anlagenbetreiber zu tragen. Um sicherzustellen, dass auch im Falle einer Insolvenz des Betreibers keine Kosten bei der öffentlichen Hand hängen bleiben, ist der Betreiber vertraglich verpflichtet, noch vor Beginn der Bauarbeiten (Fundamentaushub) eine umfassende Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft zu erbringen. ForstBW kann nach 15 Jahren und bei einer Verlängerung der Verträge erneut nach 25 Jahren eine Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der Bürgschaftshöhe verlangen. Damit wird eine dauerhafte Wertsicherung gewährleistet. Die Bankbürgschaft wird von ForstBW erst freigegeben, wenn der Wald nach der Nutzung durch die Windenenergie wieder ordentlich hergerichtet ist. Die von der Genehmigungsbehörde beim Landratsamt Schwäbisch Hall erteilten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls vom Projektierer/Betreiber zu erbringen und ausschließlich auf dessen Kosten umzusetzen. *

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