Emil Sänze
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich hatte am letzten Montag das Vergnügen, am Wirtschaftsausschuss teilzunehmen, als es um die grundsätzliche Frage ging, wie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VGH Mannheim mit der Rückzahlung der Coronasoforthilfen umzugehen ist. Von vornherein stand dabei fest, dass auf der Grundlage der Richtlinie des Landes vom 22. März 2020 Coronasoforthilfen nicht hätten zurückgefordert werden dürfen. Denn der Zweck der auf diesen Grundlagen bewilligten Geldleistungen war nicht hinreichend genug bestimmt. Es war daher nicht überraschend, dass vonseiten der Wirtschaftsministerin frühzeitig signalisiert wurde, auch in denjenigen Fällen für Abhilfe zu sorgen, in denen die Empfänger von Coronasoforthilfen auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Rückforderungsbescheide verzichtet hatten und bei denen diese Bescheide aus anderen Gründen bestandskräftig geworden sind. In der öffentlichen Beratung des Wirtschaftsausschusses vor drei Tagen ist von der Landesregierung erneut der Wille zu einer umfassenden Regelung bekundet worden, ohne dass dabei weitere konkrete Informationen erfolgt sind. Nur zwei Tage später legen nun die Regierungsfraktionen ganz offenbar im Zusammenwirken mit der Landesregierung einen Gesetzentwurf vor. Zeitgleich wird den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auch ein Rechtsgutachten vorgelegt, das bisher aus nicht nachvollziehbaren Gründen unter Verschluss gehalten wurde. Und bereits am darauffolgenden Tag – heute – erfolgt nun die erste Lesung. Vielen Dank, Herr Schweickert, dass Sie das durchgesetzt haben. Wir halten diese zeitliche Abfolge für völlig indiskutabel und beanstanden, dass den Oppositionsfraktionen des Landtags ode – 141. Sitzung – Donnerstag, 5. Februar 2026 ein solches Vorgehen zum Ende dieser Wahlperiode zugemutet wird. Das Rechtsgutachten datiert vom 29. Dezember 2025. Wir fragen daher: Warum hat es über fünf Wochen gedauert, um dieses Gutachten der parlamentarischen Opposition zur Kenntnis zu geben? Die Regierungsfraktionen haben es ganz offensichtlich viel früher gekannt. Denn sonst hätten sie diesen Gesetzentwurf jetzt gar nicht einbringen können. Wenn uns also nun so kurzfristig ein Rechtsgutachten vorgelegt wird, besteht die zentrale Herausforderung darin, diejenigen Textpassagen herauszufiltern, die für die parlamentarische Bewertung maßgeblich sind. Denn auch dies ist ganz klar: Für eine seitenweise Darlegung der Ausgangslage und des ursprünglichen Verfahrens zur Coronasoforthilfe sowie für eine erneute Zusammenfassung der Rechtsprechung des VGH hätten wir kein Rechtsgutachten benötigt. Diese Sachverhalte sind seit Monaten bekannt. Spannend wird es im Wesentlichen erst ab Seite 51 des Gutachtens; denn dort wird mitgeteilt, was der wesentliche Grund für die Beauftragung gewesen ist: die Prüfung, ob mit einem neuen Gesetz eine Regelung dafür geschaffen werden kann, dass auch bei bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden erhaltene Coronasoforthilfen nach der Richtlinie vom 22. März 2020 nicht zurückzuzahlen sind. Die wenig überraschende Erkenntnis des Gutachtens: Es besteht die Möglichkeit, durch Gesetze einen neuen Rechtsgrund dafür festzulegen, dass die Begünstigten die erhaltenen Zuschüsse behalten dürfen bzw. wieder erhalten. Damit können auch bestandskräftige Widerrufs- und Erstattungsbescheide in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. War ein Rechtsgutachten notwendig, um diese Erkenntnis zu schaffen? Ich meine, nein. War es erforderlich, dass eine Rechtsanwaltskanzlei für einen 67 Seiten langen Text mit Sicherheit ein sattes fünfstelliges Honorar bekommen hat? (Zuruf von der FDP/DVP: Nein!) Ich denke, nein. (Beifall bei der AfD) Diese Fragen können nach unserer Auffassung nur mit Nein beantwortet werden, denn es hätte der Anspruch der Landesregierung sein müssen, aufgrund eigener Expertise den jetzt eingeschlagenen Lösungsweg herauszufinden. Aber dazu waren Sie offensichtlich zu unsicher und etwas mutlos oder vielleicht sogar unwillig. Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf bietet in der Sache gleichwohl einen pragmatischen Lösungsansatz, indem er einen eigenständigen Ausgleichsanspruch für die Empfänger von Coronasoforthilfen aufgrund der Richtlinie vom 22. März 2020 begründet. Dass dabei Ausnahmen in den Fällen eines fehlenden Vertrauensschutzes bestehen, ist folgerichtig. Wir halten nochmals fest: Trotz eines pragmatischen Lösungsansatzes stellt das vorliegende Verfahren eine eklatante Missachtung der parlamentarischen Opposition dar und ist eigentlich nicht zu tolerieren, sondern zu beklagen. (Zuruf des Abg. Felix Herkens GRÜNE) (Emil Sänze) Es wird Ihnen aber nicht gelingen, Ihr grundsätzliches Versagen während der Coronakrise damit rückwirkend zu kaschieren; denn die Höhe der hier maximal veranschlagten finanziellen Mittel von 791 Millionen € spricht eine deutliche Sprache. Ich kann Ihnen auch noch versprechen: Wir werden diese Coronaproblematik in der nächsten Legislatur in einem Untersuchungsausschuss aufklären. (Zuruf: Was?) Vielen Dank. (Beifall bei der AfD)
