Dr. Wolfgang Reinhart
Meine verehrten Damen und Herren, in der Aussprache liegen mir jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, zunächst zum Jahresbericht 2025 des Rechnungshofs unter Buchstabe a. Hierzu liegen insgesamt 20 Beschlussempfehlungen vor, und zwar in den Drucksachen 17/9601 bis 17/9620. Ich schlage Ihnen vor, dass wir gemäß unserer üblichen Praxis diesen 20 Beschlussempfehlungen entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Finanzausschuss zustimmen. – (Abg. Ulli Hockenberger CDU: Sehr guter Vorschlag! – Vereinzelt Heiterkeit) Sie sind damit einverstanden. Damit ist es so beschlossen. Dann kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen unter Buchstabe b, Drucksache 17/9987. Das betrifft die Prüfung der Rechnung des Rechnungshofs (Einzelplan 11) für das Haushaltsjahr 2023 durch den Landtag. Auch hier schlage ich Ihnen vor, entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Finanzausschuss zuzustimmen. – Sie stimmen zu. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Jawohl!) Damit ist es auch hier so beschlossen. Zum Schluss stelle ich die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses unter Buchstabe c betreffend Vermögensrechnung und Haushaltsrechnung des Landes, Drucksache 17/9988, zur Abstimmung. Mein Vorschlag ist auch hier, entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Finanzausschuss zuzustimmen. – Ich sehe das Nicken; Sie stimmen zu. Damit ist es auch hier so beschlossen. Punkt 10 der Tagesordnung ist damit erledigt. Damit sind wir am Ende der heutigen, für ein Halbtagsplenum sehr langen Tagesordnung angelangt. Die nächste Sitzung findet am Mittwoch, 4. Februar 2026, um 10:00 Uhr statt. Ich danke Ihnen und schließe die Sitzung. (Vereinzelt Beifall) 7:42 Uhr Anlage zum mün des Vorsitzenden des – Statistik – Einzelfälle – Tagungen, Konferenz Zahl der zu behand Überhang aus der 16. und Neuzu (Stand: 23. Ja 1. Überhang und Neuzugänge Überhang aus der 16. Wahlperiode Neuzugänge in der 17. Wahlperiode Zahl der zu behandelnden Petitionen 2. Erledigung Petitionen aus der 16. Wahlperiode Petitionen aus der 17. Wahlperiode Zahl der erledigten Petitionen noch offene Entscheidungen ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Anlage ndlichen Bericht Petitionsausschusses zen und Informationsgespräche delnden Petitionen ugänge in der 17. Wahlperiode anuar 2026) 4 845 5 566 4 080 4 786 Petitionen nach Ar 17. Wahlp (Stand: 23. Ja 1. Petitionen insgesamt 2. Erledigungsart a) positiv (Petition wird im Sinne des Petenten für erledigt e b) negativ (Petition kann nicht abgeholfen werden) c) Weitergabe an Regierung oder Behörden d) Weitergabe an Bundestag e) Weitergabe an zuständigen Landtag f) Zurückweisung wegen Wiederholung g) Zurückweisung wegen privater Angelegenheit h) Zurückweisung wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Ge i) Zurückweisung aus anderen Gründen k) Zurückweisung wegen strafbarer Handlung des Einsende l) Verweisung auf den Rechtsweg m) Abgabe an Fachausschuss n) auf andere Art (Zurücknahme, Tod, Abgabe an nicht staa o) Auskunftserteilung p) zu den Akten q) anonym 3. Empfehlung an die Regierung a) zur Kenntnisnahme b) als Material c) zur Erwägung d) zur Berücksichtigung – ohne Widerspruch der Regierung e) zur Berücksichtigung – mit Widerspruch der Regierung f) zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme Petitionen erledigt Petitionen unerledigt Gesamtzahl Petitionen nach 17. Wahlp (Stand: 23. Ja Sachgebiet Ausländer- und Asylrecht Bausachen Kommunale Angelegenheiten Verkehr Gesundheitswesen Justizvollzug Schulwesen Steuersachen Öffentliche Sicherheit und Ordnung Beschwerden über Behörden (Dienstaufsicht) Wahlen und Abstimmungen Staatsanwaltschaften Richter/Justizwesen ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 rt der Erledigung periode anuar 2026) Anzahl Prozent 4 845 100,00 erklärt) 568 13,92 2 052 50,29 103 2,52 144 3,53 21 0,51 149 3,65 49 1,20 erichtsbarkeit 97 2,38 10 0,25 ers 0 0,00 0 0,00 0 0,00 atliche Stellen) 497 12,18 217 5,32 86 2,11 21 0,51 0 0,00 49 1,20 13 0,32 g 0 0,00 0 0,00 4 0,10 4 080 84,21 765 15,79 4 845 100,00 h Sachgebieten periode anuar 2026) Anzahl Prozent erledigt davon positiv 480 9,91 343 96 322 6,65 274 42 281 5,80 213 47 243 5,02 186 45 236 4,87 207 39 217 4,48 195 25 190 3,92 160 43 189 3,90 157 19 188 3,88 147 18 143 2,95 137 12 129 2,66 126 4 120 2,48 110 7 116 2,39 106 8 Sachgebiet Bundesangelegenheiten Jugendschutz Sonstiges Soziale Grundsicherung Rechtswidriger Eingriff in die Gerichtsbarkeit Sozialversicherung Medienrecht, Rundfunkwesen Besoldung/Tarifrecht Gesetzesänderungen, Verfassungsrecht Naturschutz und Landschaftspflege Belange von Menschen mit Behinderung Gnadensachen Hochschulangelegenheiten Personenstandswesen, Staatsangehörigkeit, Meldewesen Lehrer Private Angelegenheiten Eingaben ohne konkretes Anliegen Abfallentsorgung Wasserwirtschaft und Wasserrecht Katastrophenschutz/Feuerwehr/Brandschutz Energie Denkmalschutz/Denkmalpflege Pflegewesen Datenschutz und Informationsfreiheit Angelegenheiten des Staatsministeriums Beamtenversorgung Landesangelegenheiten Industrie, Mittelstand, Handwerk, Gewerbe Tierschutz Immissionsschutz Aufnahme/Eingliederung von Flüchtlingen Führerscheinsachen Straßenwesen Kindergartenwesen Öffentlicher Dienst Freiwillige Gerichtsbarkeit Umweltschutz Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung Forstwesen Landwirtschaft Digitalisierung Bau- und Wohnungswesen Opferentschädigung/Wiedergutmachung Allgemeine Finanzpolitik und öffentliche Finanzwirtschaft Rechtsanwälte und Notare Familienpolitik Ernährung, Lebensmittelwesen Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften Beamtenrecht Kanalisations- und Erschließungskosten Staatlicher Hochbau, staatliches Vermögen Kunst Verwaltungsreform und Behördenorganisation Staatliche Unternehmen und Beteiligungen Jagd- und Fischereiwesen Schadenersatzansprüche gegen das Land Klimaschutz Ausbildungsförderung Sport, Wandern Arbeitsrecht/Arbeitsschutz Ländlicher Raum Wettbewerb ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Anzahl Prozent erledigt davon positiv 97 2,00 96 0 94 1,94 67 7 87 1,80 83 1 84 1,73 69 13 79 1,63 77 1 79 1,63 68 8 79 1,63 64 4 77 1,59 70 13 68 1,40 55 4 61 1,26 53 11 56 1,16 47 12 56 1,16 51 3 49 1,01 42 10 49 1,01 38 9 47 0,97 41 15 46 0,95 43 0 44 0,91 44 1 40 0,83 30 4 39 0,80 32 3 39 0,80 32 4 36 0,74 33 0 36 0,74 21 7 35 0,72 31 3 34 0,70 33 3 33 0,68 31 4 31 0,64 28 3 29 0,60 22 1 29 0,60 26 6 28 0,58 22 5 28 0,58 25 10 26 0,54 21 2 25 0,52 23 6 21 0,43 16 3 21 0,43 19 8 18 0,37 15 1 17 0,35 13 0 17 0,35 17 2 16 0,33 13 6 15 0,31 13 1 14 0,29 9 3 14 0,29 12 6 14 0,29 13 1 14 0,29 14 8 13 0,27 10 0 13 0,27 11 0 11 0,23 9 1 9 0,19 8 0 9 0,19 8 0 8 0,17 8 4 8 0,17 8 0 8 0,17 7 1 8 0,17 8 0 7 0,14 6 1 7 0,14 5 1 6 0,12 6 1 6 0,12 6 0 5 0,10 5 1 5 0,10 4 3 5 0,10 3 2 5 0,10 5 2 5 0,10 4 0 4 0,08 3 0 Sachgebiet Integration Verbraucherschutz Weiterbildung Bergwesen, Geologie, Rohstoffe Tourismus Schülerbeförderung Raumordnung und Landesplanung Vermessungswesen Kernkrafttechnik Technologie Flurneuordnung Statistische Erhebungen Liegenschaften der Streitkräfte Gesamt Petitionen nach Herkunftsl 17. Wahlp (Stand: 23. Ja Land Pakistan Nordmazedonien Gambia Türkei Kosovo Nigeria Irak Serbien Iran Afghanistan Syrien Bosnien und Herzegowina Russische Föderation Algerien Albanien Indien Ukraine Marokko Georgien Sri Lanka Brasilien Tunesien Togo Ägypten Vereinigte Staaten Kroatien Jordanien Bulgarien Indonesien Kamerun Polen Uganda Myanmar Somalia Griechenland China ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Anzahl Prozent erledigt davon positiv 4 0,08 3 1 4 0,08 3 1 3 0,06 3 0 3 0,06 3 0 2 0,04 2 1 2 0,04 1 0 2 0,04 2 0 2 0,04 1 0 2 0,04 2 0 1 0,02 0 0 1 0,02 1 0 1 0,02 1 0 1 0,02 1 0 4 845 100,00 4 080 637 land (nur Ausländerrecht) periode anuar 2026) Anzahl Prozent erledigt davon positiv 86 20,53 74 33 40 9,55 33 4 29 6,92 20 11 26 6,21 16 1 25 5,97 21 1 24 5,73 14 5 18 4,30 11 2 16 3,82 13 0 14 3,34 9 2 13 3,10 7 2 12 2,86 8 2 10 2,39 8 2 9 2,15 6 2 9 2,15 7 1 8 1,91 5 1 8 1,91 3 1 7 1,67 3 1 7 1,67 2 0 6 1,43 3 1 6 1,43 5 0 4 0,95 3 1 3 0,72 1 1 3 0,72 2 1 3 0,72 2 1 3 0,72 2 1 2 0,48 2 0 2 0,48 1 1 2 0,48 2 2 2 0,48 2 1 2 0,48 0 0 2 0,48 2 0 1 0,24 1 0 1 0,24 1 0 1 0,24 1 1 1 0,24 1 0 1 0,24 1 1 Land Palästina/Westjordanland-Gaza Israel Peru Costa Rica Malaysia Kanada Ruanda Aserbaidschan Guinea Ghana Senegal Libyen Madagaskar Gesamt Die Differenz zur Gesamtzahl an Petitionen, die dem Sachgebie dass die übrigen Fälle allgemeine ausländerrechtliche Angelege Regionale Verteilun 17. Wahlp (Stand: 23. Ja Regionale Einheit Regierungsbezirk Stuttgart Regierungsbezirk Karlsruhe Regierungsbezirk Freiburg Regierungsbezirk Tübingen Region Stadtkreis Baden-Baden Stadtkreis Freiburg im Brsg. Stadtkreis Heidelberg Stadtkreis Heilbronn Stadtkreis Karlsruhe Stadtkreis Mannheim Stadtkreis Pforzheim Stadtkreis Stuttgart Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis Kreis Biberach Kreis Böblingen Bodenseekreis Kreis Breisgau-Hochschwarzwald Kreis Calw Kreis Emmendingen Enzkreis Kreis Esslingen Kreis Freudenstadt Kreis Göppingen Kreis Heidenheim Kreis Heilbronn Hohenlohekreis Kreis Karlsruhe Kreis Konstanz Kreis Lörrach ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Anzahl Prozent erledigt davon positiv 1 0,24 1 1 1 0,24 1 0 1 0,24 0 0 1 0,24 1 0 1 0,24 1 0 1 0,24 1 0 1 0,24 1 0 1 0,24 0 0 1 0,24 0 0 1 0,24 1 1 1 0,24 1 0 1 0,24 1 0 1 0,24 0 0 419 100,00 301 85 et Ausländer- und Asylrecht zugeordnet sind, ergibt sich daher, enheiten oder Fälle ohne konkrete Herkunftszuordnung sind. ng der Petitionen periode anuar 2026) Anzahl Prozent 1 240 25,59 987 20,37 913 18,84 603 12,45 Anzahl Prozent 24 0,50 70 1,44 54 1,11 23 0,47 127 2,62 79 1,63 37 0,76 264 5,45 36 0,74 68 1,40 60 1,24 106 2,19 90 1,86 235 4,85 49 1,01 72 1,49 80 1,65 151 3,12 38 0,78 58 1,20 25 0,52 103 2,13 16 0,33 154 3,18 159 3,28 84 1,73 Region Kreis Ludwigsburg Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis Ortenaukreis Ostalbkreis Kreis Rastatt Kreis Ravensburg Rems-Murr-Kreis Kreis Reutlingen Rhein-Neckar-Kreis Kreis Rottweil Kreis Schwäbisch Hall Schwarzwald-Baar-Kreis Kreis Sigmaringen Kreis Tübingen Kreis Tuttlingen Kreis Waldshut Zollernalbkreis Die restlichen Petitionen können regional nicht zu oder wurden aus anderen B Überblick über die Sitzungen des Petitio (im Vergleich mit der 16. (Stand: 23. Ja 17. Wa 01.05.2 bis 20. Sitzungen des Petitionsausschusses 42 Sitzungen von Unterkommissionen (Ortstermine) 71 Anhörungen von Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern 207 ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Anzahl Prozent 191 3,94 35 0,72 26 0,54 123 2,54 65 1,34 75 1,55 112 2,31 144 2,97 79 1,63 244 5,04 39 0,80 59 1,22 59 1,22 42 0,87 76 1,57 23 0,47 49 1,01 40 0,83 ugeordnet werden (z. B. Justizvollzugsanstalten) Bundesländern eingereicht. onsausschusses in der 17. Wahlperiode . und 15. Wahlperiode) anuar 2026) ahlperiode 16. Wahlperiode 15. Wahlperiode 2021 2016 bis 2021 2011 bis 2016 .01.2026 46 44 85 63 594 519 Zahl der zu behand in den zurückliegenden (Stand: 23. Ja Landtag von Württemberg-Baden Verfassunggebende Landesversammlung (25. März 1952 bis 18 1. Landtag von Baden-Württemberg (19. November 1953 bis 3 2. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1956 bis 31. Mä 3. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1960 bis 31. Mä 4. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1964 bis 31. Mä 5. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1968 bis 31. Mä 6. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1972 bis 31. Mä 7. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1976 bis 31. Ma 8. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1980 bis 31. Mai 9. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1984 bis 31. Mai 10. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1988 bis 31. Mai 11. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1992 bis 31. Mai 12. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1996 bis 31. Mai 13. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2001 bis 31. Mai 14. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2006 bis 30. Apri 15. Landtag von Baden-Württemberg (1. Mai 2011 bis 30. Apri 16. Landtag von Baden-Württemberg (1. Mai 2016 bis 30. Apri 17. Landtag von Baden-Württemberg (seit 1. Mai 2021) ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 delnden Petitionen n Legislaturperioden anuar 2026) Überhang aus Neuzugänge früherer WP 8. November 1953) 825 31. März 1956) 925 ärz 1960) 2 457 ärz 1964) 233 2 717 ärz 1968) 370 2 730 ärz 1972) 222 4 688 ärz 1976) 373 6 183 ai 1980) 782 10 504 i 1984) 1 906 9 313 i 1988) 1 493 8 978 i 1992) 1 495 8 866 i 1996) 1 769 7 878 i 2001) 1 452 8 569 i 2006) 324 6 722 il 2011) 494 5 576 il 2016) 506 6 149 il 2021) 508 5 632 721 4 845 Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürg Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte: Anerkennung ausländischer Studienleistungen im Medizinstudium (17/3605) Die Petition thematisierte die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Ausland absolvierten Medizinstudiums. Der Petent hatte von 2021 bis 2023 an einer polnischen Universität Medizin studiert und beantragt, vier Semester vorklinischer Studienzeit sowie die dort erbrachten Prüfungsleistungen als ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (M1-Examen) nach der deutschen Approbationsordnung an- erkennen zu lassen, um sein Studium an einer medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg fortsetzen zu können. Dies wurde zunächst von den Behörden abgelehnt. Die durch die Petition veranlasste Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass – anders als bei früherer restriktiver Praxis – die ausländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sind und anerkannt werden können, sofern Inhalt und Umfang der Module mit denen deutscher Studienmodule vergleichbar sind und eine konkrete Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. Im Verlauf des Petitionsverfahrens wurden die vorgelegten Leistungsnachweise erneut bewertet. Dabei kam das Landesprüfungsamt zu dem Ergebnis, dass die erbrachten Studienleistungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und anerkannt werden können. Der Antrag des Petenten wurde daraufhin positiv beschieden. Der Petitionsausschuss erklärte die Petition für erledigt, da dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde und eine Fortsetzung des Studiums in Baden-Württemberg ermöglicht werden konnte. Entschädigung aus Erbpacht (16/4198) Bei dieser Petition wandte sich ein Bürger mit einem steuerund vermögensrechtlichen Anliegen an den Petitionsausschuss. Kern des Anliegens war der rückwirkende Verzicht des Landes Baden-Württemberg auf einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 43 333 €, den das Land im Rahmen einer Fiskalerbschaft aus einem Erbbaurechtsvertrag erworben htte. Der Petent legte dar, dass dieser Anspruch im Nachlassfall zu Unrecht auf ihn übergegangen sei, was durch eine ungeplante erbrechtliche Regelung ausgelöst worden sei. Er begründete sein Anliegen damit, dass er ursprünglich alleiniger Erbe werden sollte und die Belastung durch den Entschädigungsanspruch für ihn unbillig sei. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe gründlich geprüft und die rechtlichen und tatsächlichen Umstände analysiert. In der Beratung wurde klar, dass eine vollständige rechtliche Beseitigung des Anspruchs nicht möglich ist, jedoch ein einvernehmlicher Ausgleich in Form der Rückerstattung des Betrags denkbar sei. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass nur in Bezug auf die konkrete Summe von 43 333 € Abhilfe geschaffen werden kann, indem das Land auf diesen Anspruch verzichtet und den Betrag an den Petenten zurückerstattet. Ein darüber hinausgehender Erfolg der Petition war nicht ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 rgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen erkennbar. Der Petent wurde über diese Beschlussempfehlung informiert und zeigte sich damit einverstanden. Der Petitionsausschuss empfahl dem Landtag, die Petition mit der Maßgabe an die Landesregierung zu überweisen, dass auf den Entschädigungsanspruch verzichtet und der Betrag erstattet wird, und stellte zugleich fest, dass weiter gehend keine Abhilfe möglich ist. Später berichtete die Landesregierung, dass der Betrag von 43 333 € rückwirkend an den Petenten zurückgezahlt wurde. Lehrertauschverfahren (17/3352) In dieser Petition wandte sich eine ausgebildete Gymnasiallehrerin an den Petitionsausschuss mit dem Anliegen, ihren Wechsel vom sächsischen in den baden-württembergischen Schuldienst zu ermöglichen. Trotz mehrfacher Anträge im Rahmen des sogenannten Ländertauschverfahrens sei ihr Wunsch, in den baden-württembergischen Schuldienst versetzt zu werden, bislang erfolglos geblieben. Ohne eine entsprechende Einstellung müsste sie andernfalls in den Schuldienst Sachsens zurückkehren, was – so die Petentin – die familiäre Situation aufgrund der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2022 erheblich belasten würde. Der Petitionsausschuss hat den Sachverhalt geprüft und dabei insbesondere die familiäre Situation der Petentin sowie die grundsätzlichen Bedingungen des Ländertauschverfahrens berücksichtigt. Das zuständige Regierungspräsidium und das Kultusministerium wurden zu den rechtlichen und verwaltungspraktischen Rahmenbedingungen gehört. In der Folge kam das Regierungspräsidium zu der Einschätzung, dass der Wechsel zum baden-württembergischen Schuldienst grundsätzlich möglich ist, auch wenn zum Zeitpunkt der Petition kein geeigneter Tauschpartner im sächsischen Schuldienst zur Verfügung stand. Zwischen den Schulaufsichtsbehörden in Sachsen und Baden-Württemberg wurde daraufhin abgestimmt, dass der Wechsel zum 1. Februar 2025 ermöglicht werden kann. Auf dieser Grundlage erklärte der Petitionsausschuss die Petition für erledigt. Ausweisung als Badegewässer (16/2238) In der Petition wandte sich die Petentin an den Landtag, weil der Finsterroter See im Landkreis Heilbronn trotz langjährigem Engagement und erheblicher persönlicher sowie finanzieller Investitionen nicht wieder als EU-Badegewässer ausgewiesen worden war. Sie beklagte eine Blockade durch lokale Behörden und die verwaltungsbehördlichen Abläufe, während vergleichbare Seen wieder angemeldet werden konnten. Der See war bis 2015 als Badegewässer EU-weit überwacht. Aufgrund mehrfacher Wasserqualitätsprobleme wurde die Einstufung aufgehoben und 2017 durch die Gemeinde Wüstenrot abgemeldet. In der Folge ruhte das Verfahren, während Verbesserungsmaßnahmen an der Kläranlage umgesetzt wurden. Der Petitionsausschuss setzte sich für die Petentin ein und führte u. a. auch einen Ortstermin im November 2023 durch. Letztlich empfahl der Ausschuss dem Landtag, die Petition der Landesregierung zu überweisen mit dem klaren Auftrag, die angekündigten Beprobungen zur Wasserqualität im Jahr 2024 durchzuführen und auf Grundlage der Ergebnisse den Finsterroter See gegebenenfalls wieder als EU-Badegewässer anzumelden. Im Nachgang berichtete die Landesregierung, dass im Jahr 2024 mehrere Wasserproben genommen wurden und alle Ergebnisse die Qualitätskriterien für EU-Badegewässer erfüllten. In der Folge wurde der Finsterroter See zum 30. April 2025 wieder als EU-Badegewässer angemeldet und ist auf der offiziellen Badegewässerkarte geführt. Umbettung einer Urne (17/1829) Die Petentin wandte sich an den Ausschuss, da sie die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemanns erreichen wollte. Nach dem Tod ihres Ehemanns ist die Petentin aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen zu ihrer Familie gezogen. Sie beantragte im Dezember 2022 die Umbettung der Urne ihres Ehemanns dorthin, da sie das Grab ihres Mannes weiterhin regelmäßig besuchen möchte. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Aufgrund des Petitionsverfahrens hat sich herausgestellt, dass die Petentin mehrfach formlos um die Umbettung der Urne gebeten hatte. Ihr Anliegen wurde daher unter Verweis auf § 12 der Friedhofsatzung und § 6 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg abgelehnt. Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde der Petentin nahegelegt, einen formellen Antrag auf Umbettung zu stellen. Nach einem Besuch bei der Bürgersprechstunde des Oberbürgermeisters hat die Friedhofsverwaltung sodann einen entsprechenden Antrag der Petentin erhalten. Auch dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Petentin Widerspruch, dem stattgegeben wurde. Die Umbettung der Urne erfolgte Ende Februar 2023. Die Petition wurde daraufhin vom Petitionsausschuss für erledigt erklärt. Nutzung der Sportanlage der Johann-Friedrichvon-Cotta-Schule (17/1428) Der Petent begehrte weitere Nutzungsmöglichkeiten der Außensportanlage einer Schule für eine Basketballgemeinschaft. Er trug vor, dass die Basketballgemeinschaft in Form einer losen Gruppierung die Sportanlage bislang nutzen konnte. Nach Auskunft der Stadtverwaltung hatte es sich nie um eine vertraglich oder anderweitig geregelte Überlassung oder allgemeine Öffnung der Anlage für die Basketballgemeinschaft oder andere außerschulische Nutzer gehandelt. Die Basketballgemeinschaft habe sich in der Vergangenheit vielmehr unrechtmäßig Zugang zur Anlage über Zäune und Tore hinweg verschafft und die Anlage unter Nutzung von mobiler Beleuchtung und Lautsprechern bis spät in die Nachtstunden genutzt. Insofern war die außerschulische Nutzung nicht zulässig, wurde aber von der Schulleitung stillschweigend toleriert, weil die schulische Nutzung der Anlage hierdurch nicht eingeschränkt war. ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Nachdem sich in jüngerer Vergangenheit die Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung häuften und es sogar zu Polizeieinsätzen und Platzverweisen kam, wurde das Schulverwaltungsamt der Stadtverwaltung auf die Situation aufmerksam und untersagte die weitere Nutzung durch die Basketballgemeinschaft ausdrücklich. Im Rahmen des Petitionsverfahrens teilte das Schulverwaltungsamt mit, dass es ebenfalls ein Interesse daran hat, den Schulhof wieder für außerschulische Nutzer zu öffnen, und die Eröffnung weiterer Nutzungsmöglichkeiten im Wege einer Allgemeinverfügung derzeit rechtlich und tatsächlich geprüft würden. Die Schulleitung teilte mit, dass die außerschulische Nutzung von Montag bis Samstag zwischen 17 Uhr und 21 Uhr möglich sei. Der Schulträger, die Stadtverwaltung, hatte insofern die Möglichkeit, über die weitere außerschulische Nutzung in diesem Zeitraum zu entscheiden, da die Belange der Schule nicht beeinträchtigt zu sein schienen. Die Benutzung der schulischen Sportanlage durch die Allgemeinheit bzw. durch einen bestimmten Personenkreis kann durch Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgestaltet und zugelassen werden. Bei einer derartigen Regelung zur Ausgestaltung der öffentlichen Nutzung ist insbesondere schulischen Belangen, aber auch berechtigten Anwohnerinteressen Rechnung zu tragen. Hierbei stellte sich heraus, dass vor allem immissionsschutzrechtliche Bedenken bestanden und die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage eine Nutzung der Anlage erschwerte. Zur Prüfung des Sachverhalts beraumte der Petitionsausschuss auch einen Vor-Ort-Termin an, bei dem gemeinsam mit den Petenten und den Regierungsvertretern intensiv beraten wurde und vor allem auch der Immissionsschutz und das Baurecht diskutiert wurden. Der Petitionsausschuss empfahl dem Landtag, zu entscheiden, der Regierung die Petition hinsichtlich eines erneuten Aufgreifens der Initiative des Bundesrats zur Sportanlagenlärmschutzverordnung aus dem Jahr 2017 zur Erwägung zu überweisen. Im Übrigen konnte der Petition nicht abgeholfen werden. Die Regierung berichtete im Nachgang, dass aufgrund aktueller Vorgänge in Baden-Württemberg zur Nutzung von Sportanlagen durch Kinder und Jugendliche und des dabei auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärms nach Lösungen gesucht werde, welche die sportlichen Interessen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, ohne dabei das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohnenden außer Acht zu lassen. Schon 2017 gab es eine Entschließung des Bundesrats, dass die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern vollziehbare Regelungen für eine Privilegierung von durch Kinder und Jugendliche verursachten Lärm bei der Nutzung von Sportanlagen erarbeiten solle. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltministerium ein Schreiben an die damalige Bundesumweltministerin verschickt und darum gebeten, die Entschließung des Bundesrats baldmöglichst umzusetzen. Auch auf Ebene der Fachgremien des Bundes und der Länder soll auf das Anliegen hingewiesen werden. Bezahlter Sonderurlaub für Landesbeamte bei Begleitung von Kindern während der Rehabilitation (17/3271) Die Petentin begehrte die Einführung eines bezahlten Sonderurlaubs für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Baden-Württemberg für die notwendige Begleitung eines Kindes zu einer Rehabilitationsmaßnahme. Mit ihrer Petition kritisierte sie, dass sie als notwendige Begleitperson für ihren behandlungsbedürftigen fünfjährigen Sohn hierfür entweder Erholungsurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen ohne Bezüge nehmen musste. Als baden-württembergische Landesbeamtin sei sie damit schlechter gestellt als Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die in diesen Fällen ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub hätten. Da das damals fünfjährige Kind der Petentin aufgrund eines Gendefekts sprachverzögert ist, erfolgte ab Mai 2024 eine mehrwöchige stationäre Sprachrehabilitations- bzw. Vorsorgemaßnahme. Aufgrund des Alters des behandlungsbedürftigen Kindes hielt die behandelnde Fachklinik eine ständige Begleitperson für eine Erfolg versprechende Behandlung für notwendig. Aufgrund dessen beantragte die Petentin Sonderurlaub. Der Dienstherr teilte mit, dass ein Kind in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als erkranktes Kind nach § 29 Absatz 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) anzusehen sei. Nach § 29 Absatz 2 AzUVO bestehe ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, wobei neun Tage unter Belassung der Bezüge und der zehnte Tag unter Wegfall der Bezüge gewährt würden. Ein Hinweis auf die darüber hinausgehende Möglichkeit auf Gewährung von weiteren Tagen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO unterblieb irrtümlicherweise. Alternativ wies die Oberfinanzdirektion darauf hin, dass es noch die Möglichkeit gebe, Urlaub aus sonstigen Gründen unter Wegfall der Bezüge nach § 31 Absätze 1 und 3 AzUVO zu beantragen, sofern Jahresurlaub und eventuelle Zeitguthaben aufgebraucht seien. Es wurde mitgeteilt, dass kein Sonderurlaub nach § 30 Nummer 2 AzUVO bewilligt werden kann. Anlässlich der Petition nahm die Oberfinanzdirektion Kontakt mit der Petentin auf und half ihrem Anliegen durch Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge vollumfänglich ab. Es wurde mitgeteilt, dass – anders als zunächst von den Dienststellen angenommen – die Gewährung von weiteren Sonderurlaubstagen zur notwendigen Begleitung eines Kindes zu einer Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen ist. Denn nach § 29 Absatz 2 Satz 6 AzUVO bleibt die Gewährung von Sonderurlaub nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO unberührt. Nach dieser Vorschrift kann der Beamtin oder dem Beamten aus wichtigem persönlichen Anlass für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt zudem, dass nach Nummer 46.4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) Sonderurlaub nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO, was Anlass und Ausmaß betrifft, in der Regel in Anlehnung an die Arbeitsbefreiung nach § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bewilligt werden soll. ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll daher (weiterer) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge an bis zu vier Arbeitstagen je Kind und Kalenderjahr bewilligt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Betreuung notwendig ist und soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht. In größerem Ausmaß als nach den vorstehenden Bestimmungen darf Sonderurlaub für die notwendige Dauer der Abwesenheit vom Dienst bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall bewilligt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese Ermessensregelung sieht eine Begrenzung der Beurlaubungsdauer nicht vor. Auch ein höherer Bedarf an Sonderurlaubstagen zur Begleitung von Kindern in stationären Rehabilitationsmaßnahmen kann hierunter fallen. Es liegt also im pflichtgemäßen Ermessen der personalverwaltenden Dienststelle, ergänzend zu § 29 Absatz 2 AzUVO weitere bezahlte Freistellungstage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO zu gewähren, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter Beachtung der dargestellten Rechtslage wurde der Petentin im konkreten Fall zwischenzeitlich Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge nachträglich bewilligt. So wurden ihr neben neun Tagen Sonderurlaub nach § 29 Absatz 2 AzUVO weitere zehn Tage Sonderurlaub nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO unter Belassung der Bezüge bewilligt. Die Petentin konnte somit die gesamte Sprachrehabilitationsmaßnahme durch Sonderurlaub abdecken und musste weder Arbeitszeitausgleich noch Jahresurlaub dafür einsetzen. Die Petition wurde letztlich für erledigt erklärt. Zahlung von Halbwaisenrente im Bundesfreiwilligendienst (17/1989) Die Petentin wandte sich an den Petitionsausschuss, da sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) zur Rückzahlung des an sie gewährten Waisengeldes und einer Energiepauschale in Höhe von insgesamt 1 621,73 € aufgefordert wurde. Dem ging voraus, dass die Petentin vor Beendigung ihres 18. Lebensjahrs die Weitergewährung von Waisengeld beantragte. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich noch in der Schulausbildung. Ab 1. September 2022 leistete sie Bundesfreiwilligendienst, was sie vorab dem LBV mitteilte, verbunden mit der Bitte um Mitteilung, ob der Anspruch auf Waisengeld weiterhin besteht. Das Waisengeld wurde daraufhin weitergezahlt, eine gesonderte Mitteilung des LBV erging nicht. Ende Januar 2023 wandte sich die Petentin erneut an das LBV und teilte im Rahmen einer versorgungsrechtlichen Anfrage u. a. mit, ihren Bundesfreiwilligendienst zu einem früheren Zeitpunkt beenden zu wollen. Aufgrund dieser Mitteilung wurde der Sachverhalt vom LBV erneut geprüft. Daraufhin wurde der Petentin die Rückforderung mitgeteilt, da man zu dem Ergebnis kam, dass während der Leistung von Bundesfreiwilligendienst kein Anspruch auf Waisengeld bestehe. Dieser sei im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg nicht privilegiert. Die laufenden Zahlungen wurden daher eingestellt und die erfolgten Zahlungen wurden zurückgefordert. Die Petentin trug mit ihrer Petition vor, dass an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung des LBV keine Zweifel bestünden, bat jedoch um Prüfung, ob das Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht geändert werden sollte, da die Differenzierung in Bezug auf andere Freiwilligendienste, bei deren Ableistung Waisengeld gewährt wird, nicht nachvollziehbar sei. Ferner bat die Petentin um Prüfung, ob die Weiterzahlung (einzelfallbezogen) nicht ermöglicht oder zumindest auf die Rückzahlung komplett verzichtet werden könne. Das Finanzministerium teilte u. a. mit, dass nach der gesetzlichen Regelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Petentin während ihres Bundesfreiwilligendienstes keinen Anspruch auf Gewährung von Waisengeld und folglich auch nicht auf die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale habe. Soweit Leistungen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gesetzlich nicht vorgesehen sind, verbiete sich wegen der strengen Gesetzesbindung eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Gewährung (§ 2 Absatz 1 und 2 LBeamtVGBW). Eine einzelfallbezogene Weiterzahlung zugunsten der Petentin sei nicht möglich. Die Rückforderung von überzahltem Waisengeld regele § 5 LBeamtVGBW. Danach habe die Waise ohne Rechtsgrund erhaltenes Waisengeld nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 LBeamt-VGBW). Für die Rückforderung einer zu Unrecht erhaltenen Energiepreispauschale gelte § 5 LBeamtVGBW entsprechend (§ 2 Absatz 6 Satz 3 2. Halbsatz des Gesetzes über eine ein- ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 malige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger). Von der Rückforderung könne aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der für das Versorgungsrecht oder für das Alters- oder Hinterbliebenengeld zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 5 Absatz 2 Satz 3 LBeamtVGBW). In der Sitzung des Petitionsausschusses bestand einvernehmliches Verständnis für das Anliegen der Petentin. Die anwesende Vertreterin des Finanzministeriums erklärte, dass inzwischen die Petentin auch gegenüber dem Ministerium erklärt habe, sich auf die Entreicherung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berufen. Zudem erklärte die Vertreterin, dass man beabsichtige, bei einer zukünftigen Gesetzesänderung den Bundesfreiwilligendienst aufzunehmen, sodass ein Anspruch auf Waisengeld nicht mehr entfällt. Der Petitionsausschuss entschied daher, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, auf die Rückzahlung zu verzichten und den Bundesfreiwilligendienst bei der nächsten gesetzlichen Änderung zu berücksichtigen. Im Nachgang berichtete die Landesregierung, dass aufgrund der Annahme einer Entreicherung auf die Rückforderung des gesamten Betrags verzichtet wurde. Zudem wurde bestätigt, dass eine Rechtsänderung in die Wege geleitet werden solle, das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg so zu ändern, dass Waisengeld künftig auch bei Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes auf Antrag weiterhin gewährt wird. Tagungen, Konferenzen un (Berichtszeitraum 1. Juni 2 Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen- den der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder am 22. und 23. September 2024 in Bremen Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden treffen sich alle zwei Jahre zu einem Informationsaustausch über aktuelle Fragen des Petitionsrechts und des Petitionsverfahrens. Themen der Tagung am 22. und 23. September 2024 in Bremen waren u. a.: – Zusammenarbeit von Bürgerbeauftragten und Petitionsausschuss in den Ländern; Diskussionen zur Aufgabenaufteilung und möglichen Effizienzgewinnen – Entwicklung der digitalen Petitionsbearbeitung in den Ländern – Nachwirkungen von Petitionsentscheidungen; Einwirkungsmöglichkeiten und Schnittstellen zwischen Petitionsausschüssen und Fachausschüssen sowie die Möglichkeiten zur Umsetzungskontrolle bei der Exekutive – Umgang mit Hatespeech auf digitalen Plattformen für Petitionen, die vom Bund oder Ländern zur Verfügung gestellt werden, sowie bei privaten Petitionsplattformen. Informationsreise des Petitionsausschusses vom 3. bis 7. Februar 2025 nach Athen Der Petitionsausschuss informierte sich auf dieser Reise schwerpunktmäßig zu Themen der Flüchtlingspolitik und zum Ombudswesen in Griechenland. Zur Information über die Flüchtlingsthematik führte der Ausschuss Gespräche mit Vertretern der griechischen Regierung, u. a. dem Bürgerschutzminister Herrn Michalis Chrysochoidis und dem Migrationsminister Herrn Nikos Panagiotopoulos. Weiter hat man Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von zwischenstaatlichen Stellen wie der Europäischen Kommission, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 nd Informationsgespräche 2023 bis 28. Januar 2026) Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Frontex geführt. Darüber hinaus wurden Gespräche mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen geführt. Auch mit dem Deutschen Botschafter, Herrn Andreas Kindl, und der Ständigen Vertreterin, Frau Charlotte Schwarzer, hat ein intensiver Austausch stattgefunden. Mit Vertretern des griechischen Parlaments erfolgte ein Austausch schwerpunktmäßig zu Themen der Bürgerbeteiligung, dem deutschen Petitionswesen und dem griechischen Ombudswesen. Auch mit dem griechischen Ombudsmann, Herrn Andreas Pottakis, hat ein Treffen stattgefunden. Teilnahme des Vorsitzenden des Petitionsausschusses an der Konfernz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse am 20. und 21. November 2025 in Brüssel Themen dieser Konferenz waren u. a.: – Praktische Hindernisse für die Mobilität innerhalb der EU – Herausforderungen und Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung des EU-Rechts – Wahrung der Unabhängigkeit der Bürgerbeauftragten in schwierigen Zeiten – Erfahrungsaustausch von Bürgerbeauftragten im Umgang mit Umweltbeschwerden – Aufsicht des Bürgerbeauftragten über halbprivate und halböffentliche Verwaltung – Verhinderung der Fragmentierung des Schutzes der Bürgerrechte – die sich entwickelnde Rolle der Bürgerbeauftragten bei Migrations- und Asylbeschwerden – Vereinfachung von Rechtsvorschriften und die Folgen für den Schutz der Rechte. Tagungen, Konferenzen un (Berichtszeitraum 1. Juni Teilnahme des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor- sitzenden des Petitionsausschusses an der Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse am 27. und 28. April 2022 in Straßburg Die Schwerpunkte dieser Konferenz lagen auf folgenden Themen: – Die Rolle von Ombudspersonen in Krisenzeiten – Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung von Flüchtlingen – Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen: Wie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine wachsende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigt werden – Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen: Die Rolle von Ombudspersonen und Petitionsausschüssen. Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder 2022 in Wiesbaden Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden treffen sich alle zwei Jahre zu einem Informationsaustausch über aktuelle Fragen des Petitionsrechts und des Petitionsverfahrens. ode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 nd Informationsgespräche i 2021 bis 31. Mai 2023) Themen der Tagung am 11. und 12. September 2022 in Wiesbaden waren u. a.: – Onlinepetitionen als Partizipationsform der digitalen Zivilgesellschaft – Umgang mit privaten Petitionsplattformen – Einrichtung eines gemeinsamen Petitionsportals des Bundes und der Länder – Aufgaben, Arbeitsweise und Verhältnis zum Parlament der Volksanwaltschaften in Österreich – Umgang der Petitionsausschüsse mit Asylverfahrenspetitionen sowie Handlungsmöglichkeiten. Informationsreise des Petitionsausschusses vom 15. bis 19. Mai 2023 nach Bern und Genf Der Petitionsausschuss informierte sich auf dieser Reise u. a. über das Petitionswesen, politische Rechte, Ombudspersonen und Elemente der direkten Demokratie wie z. B. Volksinitiativen und Referenden in der Schweiz und führte dazu Gespräche mit dem Präsidenten der Vereinigung der Parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundeskanzlei in Bern. Themenschwerpunkte in Genf waren die Pandemiebekämpfung sowie die Lage in den Flüchtlingscamps im Mittelmeerraum. Der Ausschuss führte hierzu Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der WHO und des UNHCR.
