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Dr. Wolfgang Reinhart

28.01.2026 Sitzungen 17/139

Ich erteile jetzt der Landesregierung, in diesem Fall Frau Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut, das Wort. Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute über ein Thema, das unser tägliches Leben unmittelbar betrifft und das jeder auch in seinem Alltag direkt zu spüren bekommt und wahrnimmt, und zwar das Ladenöffnungsgesetz bei uns in Baden-Württemberg. Das gehört zu den Landesgesetzen und hat eine enorme Bedeutung für unser aller Alltag. Ich möchte vorweg noch einmal deutlich machen: Die bisherige Regelung in Baden-Württemberg ist eine der liberalsten bundesweit. Aktuell können die Geschäfte von Montag bis Samstag 24 Stunden, rund um die Uhr öffnen. Jetzt wird im Ladenöffnungsgesetz geregelt, wann die Geschäfte in unserem Land ihre Türen öffnen dürfen, wie wir wirtschaftliche Interessen der Betreiber und Kundeninteressen mit dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Sie haben ja jetzt aus der Debatte gehört, dass es da auch unterschiedliche Einschätzungen gibt – in Einklang bringen und wie wir dafür sorgen, dass der verfassungsrechtliche Schutz von Sonn- und Feiertagen auch weiterhin gewährleistet werden kann. Wir, das Wirtschaftsministerium, haben bereits im letzten Jahr einen Prozess zur Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes angestoßen. Wir haben einen Entwurf im Rahmen der Verbändeanhörung öffentlich gemacht und auch im Nachgang weitere mögliche Änderungen des Gesetzes innerhalb der Landesregierung abgestimmt. Dieser Entwurf konnte jetzt seitens der Regierung kurzfristig nicht mehr in den Landtag eingebracht und behandelt werden. Umso mehr freue ich mich, dass der heute vorliegende Gesetzentwurf, der wesentliche Überlegungen aufgreift, seitens der Regierungsfraktionen in den Landtag eingebracht wurde, sodass noch in dieser Legislatur für Klarheit gesorgt werden kann. (Zuruf des Abg. Anton Baron AfD) Um es gleich am Anfang klarzustellen: Ich stehe zu 100 % hinter den Prinzipien des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs. Der Entwurf zielt darauf ab, die bisherigen Regelungen zu modernisieren und an die veränderten Lebensbedingungen anzupassen und dabei die realen Bedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft widerzuspiegeln. Digitale Vertriebskanäle, ein gewandeltes Freizeitverhalten, veränderte Einkaufsgewohnheiten, zunehmender Wettbewerbsdruck auch im Einzelhandel und ein sich wandelndes gesellschaftliches Verständnis darüber, wofür Sonn- und Feiertage stehen, machen eine Überarbeitung des Gesetzes dringend notwendig. Insbesondere der ländliche Raum profitiert schon heute von modernen und flexiblen Verkaufskonzepten. Mit dieser Gesetzesänderung soll aber auch ein verlässlicher und vor allem ein handhabbarer Rechtsrahmen für die Betreiber geschaffen werden. Ich möchte an dieser Stelle betonen: Bislang kann die Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur geduldet werden. Wir schaffen mit dieser Gesetzesänderung den notwendigen Rechtsrahmen für den Betrieb automatisierter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Wenn dazu teilweise die Auffassung besteht, dass wir mit die- (Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut) ser Novellierung den jetzigen Zustand einschränken, so lassen Sie mich sagen: Davon kann nicht die Rede sein. Alle Beschränkungen dienen der verfassungsrechtlichen Absicherung dieses Entwurfs. Die Kolleginnen und Kollegen haben sich viele Gedanken gemacht. Wir haben viele Diskussionen geführt. Ich möchte jetzt auf drei wesentliche Änderungen noch vertieft eingehen. Zum einen: Die vollautomatisierten Verkaufsstellen sollen als Verkaufsstellen definiert werden, die Waren des täglichen Geund Verbrauchs – eben bezogen auf diese Sonntagsöffnung – anbieten und durchgehend ohne Verkaufspersonal – Stichwort: Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – betrieben werden können. Dabei soll die Verkaufsfläche auf maximal 150 m2 begrenzt werden. Solche Verkaufsstellen sollen zukünftig an Sonn- und Feiertagen durchgehend geöffnet werden können. Zum Zweiten: Der Inhaber der Verkaufsstelle hat den Betrieb an Sonn- und Feiertagen der zuständigen Behörde lediglich mit einem Flächennachweis mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs – das war auch Wunsch der Kommunen – anzuzeigen. Es bedarf also keiner Genehmigung. Das ist ein einfaches, schlankes Verfahren im Sinne der Unternehmerinnen und Unternehmer und auch im Sinne einer Verschlankung und Modernisierung der Verwaltung. Drittens – das wurde auch schon mehrfach angesprochen – wird durch die Gesetzesänderung sichergestellt – deshalb ist das auch bewusst so gewählt worden –, dass auch den individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten vor Ort Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen abweichend festsetzen. Das war auch ein Wunsch der Kommunen. Die Kommunalen wünschen sich ja eine Sonntagsöffnung für diese digitalisierten Verkaufsstellen. Ich bin mir sicher, sie werden vor Ort sehr verantwortungsbewusst mit dieser Öffnung umgehen. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind diese Verkaufsstellen mindestens acht zusammenhängende Stunden zu öffnen. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine Kannvorschrift, die als verfassungsrechtliches Regulativ dient. Das heißt, die Behörde kann, muss aber nicht aktiv werden. Damit ist auch verfassungsrechtlich ein zusätzlicher Schutz der Sonn- und Feiertage gewahrt, und zwar in Händen der Kommunen. Auf die Gegebenheiten vor Ort kann reagiert werden, wenn hierfür Bedarf besteht. Ich muss auch sagen – Stichwort „Schutz der Feiertage“ –: Eine Nichtöffnung an den höchsten Feiertagen – erster Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag und Pfingstsonntag – ist vertretbar und richtig. In dieser Debatte gibt es viele Perspektiven und unterschiedliche Einschätzungen, aber der Gesetzentwurf bietet einen guten Weg, den eine große Mehrheit so mitträgt. Der vorgelegte Gesetzentwurf ist daher ein ausgewogener Kompromiss, der die Interessen aller Betroffenen in Einklang bringt. Die angehörten Verbände, Organisationen und Stellen befürworten ganz überwiegend eine gesetzliche Regelung. Und nach zahlreichen intensiven Gesprächen und Abstimmungen wird mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ein Weg zu einem riode – 139. Sitzung – Mittwoch, 28. Januar 2026 gut austarierten Ausgleich der verschiedenen Interessen geebnet. Lassen Sie uns die Gesetzesänderung gemeinsam auf den Weg bringen, um ein Ladenöffnungsgesetz für das Land Baden-Württemberg zu schaffen, das zukunftsfähig ist und den Bedürfnissen aller gerecht wird. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU – Vereinzelt Beifall bei den Grünen)

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