Dr. Wolfgang Reinhart
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache beendet. Wir überweisen an den Innenausschuss. – Kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen. Punkt 10 der Tagesordnung ist hiermit erledigt. Wir kommen damit zu Punkt 11 der Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg – Drucksache 17/9992 Ich erteile das Wort zur Begründung Frau Ministerin Gentges. Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: Vielen Dank. – Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 die gesetzlichen Vorschriften zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Auch in den anderen Ländern galten und gelten im Wesentlichen vergleichbare Regelungen, weshalb auch wir zur Umsetzung des Urteils materiell verpflichtet sind. Das Gericht hat in seinem Urteil betont, dass ein wirksames Resozialisierungskonzept Grundlage künftiger gesetzlicher Regelungen zu sein habe. Zum Bestandteil eines solchen Konzepts gehöre auch die Regelung der Arbeit Gefangener einschließlich ihrer Entlohnung. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass es in diesem Zusammenhang komplexer Abwägungsentscheidungen bedürfe, die mit einem weiten Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber verbunden seien. Konkrete Vorgaben zur Höhe der Vergütung wurden durch das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht gemacht. Wir haben in der Folge einen Regelungsentwurf erarbeitet, der nicht allein die Gefangenenvergütung als solche berücksichtigt, sondern verschiedene Neuerungen beinhaltet, die einer gelingenden Resozialisierung Gefangener dienen sollen. Schon bisher zentral für die Behandlung Gefangener war – und ist – die Vollzugsplanung. Künftig wird dieser noch mehr Bedeutung zukommen; denn es wird Aufgabe der Vollzugsplankonferenz sein, die verschiedenen zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen für die Gefangene oder den Gefangenen individuell festzulegen. Hierzu haben wir die Regelungen, die die zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Behandlung Gefangener enthalten, teilweise neu gefasst. Diese Behandlungsmaßnahmen sind in drei Kategorien eingeteilt: Beschäftigungs-, Bildungs- und therapeutische Maßnahmen. Die Maßnahmen werden im Gesetz dann näher ausdifferenziert. Da ist beispielsweise die klassische Gefangenenarbeit als nur eine von verschiedenen Behandlungsmaßnahmen ausgestaltet. de – 138. Sitzung – Donnerstag, 11. Dezember 2025 Weitere Maßnahmen sind beispielsweise die therapeutische Beschäftigung, das Arbeitstraining oder die Berufsorientierung sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Ihnen allen ist gemein, dass wir erstmalig auch ihren Sinn und Zweck gesetzlich regeln. – Das gilt im Übrigen nicht nur für die Beschäftigungs-, sondern auch für Bildungs- und Therapiemaßnahmen. Es ist dabei wichtig, zu betonen, dass alle gesetzlich vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen künftig grundsätzlich gleichrangig sind und auch als Vollzeit-, Teilzeit- oder begleitende Maßnahmen festgelegt werden können. Mit anderen Worten: Die Behandlungsmaßnahmen können kombiniert werden, sofern sie zum Erreichen des Vollzugsziels geeignet und erforderlich sind. Dies ermöglicht es, eine auf die Gefangene, den Gefangenen möglichst individuell zugeschnittene Vollzugsplanung zu erstellen und so die künftige Wiedereingliederung zu fördern. Diesen Grundsätzen entsprechend können beispielsweise Gefangene von der im Justizvollzug bestehenden Arbeitsverpflichtung befreit werden, wenn eine andere Behandlungsmaßnahme für ihre Resozialisierung sinnvoller erscheint. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einführung einer Behandlungsuntersuchung und -planung für sogenannte kurzstrafige Strafgefangene. Unter kurzstrafigen Gefangenen versteht man diejenigen, deren Vollzugsdauer unter einem Jahr liegt. Für diese Gefangenengruppe waren – jedenfalls auf gesetzlicher Ebene – bislang keine Regelungen vorhanden, die ihre Behandlung betreffen. Bei der Aufnahme solcher Gefangenen in die Justizvollzugsanstalten sollen künftig verschiedene Parameter wie beispielsweise ihre Wohnsituation, Unterhaltsverpflichtungen, das soziale Umfeld oder ihre Bezugsund Kontaktpersonen erhoben werden. Darauf aufbauend erfolgt dann eine angemessene Planung und Gestaltung des Vollzugs und damit auch die Förderung der Resozialisierung. So möchten wir sicherstellen, dass auch diese Gefangenen möglichst angemessen entlassen werden können und nicht durch das Raster fallen. Was nun die Entlohnung der Gefangenen betrifft, sieht der Gesetzentwurf vor, die sogenannte Eckvergütung, aus der sich die Stundensätze für geleistete Arbeit errechnen, für Strafgefangene und junge Gefangene in einem ersten Schritt von 9 auf 12 % der Bezugsgröße nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zu erhöhen. Das stellt eine Erhöhung ihrer Bezüge um 33 % dar. In einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Eckpunktepapier erarbeitet worden, in dem eine Vergütungshöhe für Straf- und junge Gefangene in Höhe von 15 % empfohlen wird. In Baden-Württemberg gehen wir mit dem vorliegenden Entwurf bei der Umsetzung dieses Papiers einen ersten, aber wichtigen Schritt. Die Erhöhung auf 12 % entspricht den bei uns im Land im laufenden Doppelhaushalt hierfür bewilligten Mitteln. Im kommenden Haushalt wird es dann darum gehen, die Umsetzung vollends abzuschließen, den zweiten Schritt zu gehen. Schon heute werbe ich hierfür um Unterstützung. (Ministerin Marion Gentges) Auch soll künftig die Vergütung für Untersuchungsgefangene von bisher lediglich 5 % auf ebenfalls 12 % der Bezugsgröße erfolgen und so dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ Rechnung getragen werden. Schließlich erfolgt auch eine Erhöhung der Vergütung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, und zwar von 16 % auf 19 %. Die insgesamt höhere Vergütung in diesem Bereich dient der Wahrung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots, weshalb mit dem erwähnten zukünftigen zweiten Erhöhungsschritt bei der Gefangenenvergütung auch eine Erhöhung der Vergütung in der Sicherungsverwahrung einhergehen wird. Der Entwurf sieht außerdem vor, bei Untersuchungsgefangenen den Bezugszeitraum des 2022 neu eingeführten Taschengeldanspruchs ab dem 1. Januar 2028 von einem auf zwei Monate auszudehnen. Das ist erforderlich, nachdem die Erfahrung gezeigt hat, dass in vielen Fällen das Verfahren bis zum Erhalt des Sozialhilfeanspruchs länger als einen Monat dauert, sodass dieser Zeitraum überbrückt werden muss. Der Taschengeldanspruch selbst dient dabei der Vermeidung von subkulturellen Abhängigkeiten und Geschäften unter den Gefangenen und somit der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten. Mit einer weiteren Regelung möchten wir die Motivation Gefangener stärken, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Nehmen sie erfolgreich an solchen Maßnahmen teil, können sie bis zu sechs zusätzliche Freistellungstage pro Jahr erhalten. Die weiteren wesentlichen Neuregelungen beinhalten außerdem die Einführung der Möglichkeit eines teilweisen Erlasses von Verfahrenskosten, wenn Gefangene zusammenhängend über sechs Monate arbeiten oder Schadenswiedergutmachung leisten, sowie die teilweise erstmalige gesetzliche Regelung von Bildungsmaßnahmen. Dazu gehören die schulische Bildung, die Sprach- und Integrationsförderung, die der Vermittlung unserer Rechtsordnung und der Werte unseres Zusammenlebens dient, aber auch sonstige niederschwellige Maßnahmen der Qualifizierung, die vor allem grundlegende Angebote umfassen, wie etwa die Alphabetisierung von Gefangenen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, insgesamt sind wir der Meinung, dass dieser Regelungsentwurf einen wichtigen Schritt in Richtung einer verbesserten Resozialisierung von Strafgefangenen darstellt. Wir sind überzeugt, dass diese Novelle dazu beitragen wird, die Rehabilitation von Gefangenen zu fördern und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern, und dass sie eine adäquate Umsetzung der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts darstellt. Ich hoffe daher auf Ihre Unterstützung in den weiteren Beratungen. Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU – Vereinzelt Beifall bei der FDP/DVP)
