Dr. Wolfgang Reinhart
Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache beendet. de – 138. Sitzung – Donnerstag, 11. Dezember 2025 Ich schlage vor, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. – Sie widersprechen nicht. Damit ist es so beschlossen und Tagesordnungspunkt 7 für heute erledigt. Ich rufe Tagesordnungspunkt 8 auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes sowie zum Erlass eines Gesetzes für Ausgleichsbeträge in der Altenpflege – Drucksache 17/9957 Ich erteile auch hier das Wort zur Begründung Herrn Minister Lucha. Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Manfred Lucha: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir legen Ihnen heute ebenfalls wieder ein Omnibusgesetz vor – ein solches haben wir gestern schon zu anderen Themen gehabt –, nämlich das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes sowie zum Erlass eines Gesetzes für Ausgleichsbeträge in der Altenpflege. Das Land übernimmt damit seine finanzielle Verantwortung gegenüber den Kommunen; wir gleichen damit den Kommunen jetzt endgültig die entstandenen Mehrkosten für Leistungen aus, die mit der Bundesreform des Unterhaltsvorschussgesetzes verbunden sind. Das war eine wenn vielleicht nicht harte, so doch sehr intensive Auseinandersetzung mit den kommunalen Landesverbänden; der vorliegende Gesetzentwurf ist das Ergebnis dieser Diskussion. Die kommunalen Landesverbände tragen diesen Entwurf mit. Um die kommunalen Mehrbelastungen auszugleichen, reduzieren wir die Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben von bisher 30 % auf 27 %; dieser finanzielle Ausgleich wird rückwirkend zum 1. Juli 2017 umgesetzt. Damit bekommen unsere Kommunen im kommenden Haushaltsjahr eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 55,6 Millionen € und dann jährlich 8,7 Millionen €. Das Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes beinhaltet Regeln, die uns verpflichten, dass sich die an der Notfallversorgung beteiligten Kliniken zur Nutzung eines digitalen Versorgungsnachweises aufstellen. Eine solche Verpflichtung resultiert bereits aus § 11 Absatz 6 des Rettungsdienstgesetzes, und diese Regelung wird nun auch in das Landeskrankenhausgesetz übernommen und dort verankert. Die Krankenhäuser müssen ihre aktuellen Behandlungskapazitäten im Rahmen des digitalen Versorgungsnachweises erfassen. – Hier sind ja viele, die in beiden zuständigen Ausschüssen tätig sind. – Der Rettungsdienst kann damit freie Kapazitäten in potenziellen Zielkliniken abfragen und Kliniken mit freien Plätzen gezielt ansteuern. Sie wissen, dass wir derzeit auch im Beteiligungsverfahren zum Notfallgesetz der Bundesregierung sind; das war ja ein Gesetz, das noch aus der Ära Lauterbach stammt – ein Gesetz mit nur wenigen Mängeln, und wir waren nicht glücklich, dass wir das nicht hinbekommen hatten. Bundesministerin Warken hat dies nun aufgenommen, und wir sind nun in der Phase der (Minister Manfred Lucha) Beteiligung der Länder. Ich hoffe, dass es bald zu einem Ergebnis kommt. Dieser Punkt ist tatsächlich sehr wichtig. Sie wissen aus den Erfahrungen der Pandemie – Kollege Wahl hat es vorhin angesprochen –: Mit dieser Digitalisierung sind wir, das Land Baden-Württemberg, bestens durch die Pandemie gekommen. Wir konnten Patienten aus anderen Ländern aufnehmen – Kollege Preusch –, Bayern musste verlegen, weil seine Klinikstrukturen nicht darauf ausgelegt waren. Wir haben unsere sechs Räume gehabt. Und das ist jetzt genau die weitere digitale Fortführung. Die Ausbildung in der Pflege hat sich verändert. Wir hatten ursprünglich getrennte Ausbildungen in der Alten-, der Gesundheits- und der Krankenpflege. Mit dem Pflegeberufegesetz vom 1. Januar 2020 wurde dies zum generalistischen Pflegeberuf zusammengeführt; hierdurch hat sich einiges geändert. Als eines von bundesweit drei Ländern hat Baden-Württemberg für die Ausbildung in der Altenpflege bereits Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung ausgebreitet. Der Zweck dieses Umlageverfahrens war, dass sich alle Einrichtungen im Land, die im Sektor Altenpflege beteiligt sind, auch an den Kosten für Vergütungen in der Altenpflegeausbildung beteiligen, sodass nicht nur die ausbildenden Betriebe belastet sind. Insofern ist das ein Solidarbeitrag. Wir hatten bis jetzt ein Umlageverfahren durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales durchgeführt. Es wurde erwogen, dass die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der bisherigen Ausbildung in der Altenpflege für 2022 bis 2024 abgegolten werden. Nach Abschluss aller Ausbildungen geht der Überschuss auf das Treuhandkonto des KVJS. Dieser Überschuss wird dann weiterhin den Fachausbildungen in der Altenpflege zugutekommen. Daher können wir mit dem Ausgleichsbeträgetransfergesetz eine rechtliche Grundlage schaffen zur Übertragung dieser Ausgleichsmasse auf dem Treuhandkonto des KVJS an die Ausbildungsfonds BW GmbH. Diese darf die Mittel nur zugunsten der voll- und teilstationären Einrichtungen der Langzeitpflege sowie der ambulanten Dienste verwenden. Die seitherigen Einzahlungen stammen aus diesem Sektor. Deswegen werden die Mittel auch dafür verwendet. Sie sehen, wir stellen hier eine zweckgebundene sowie gruppennützige Verwendung der Mittel sicher. Auch hier haben wir ordentlich strukturiert und eine gute, auch eine plausibel bürokratisch machbare Lösung gefunden. Herzlichen Dank. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU)
