Elke Zimmer
Frau Präsidentin! Lieber Herr Karrais, herzlichen Dank für diese Frage zu Tempo 30 und zur Einführung von Tempo 30 – ein Thema, das dem Verkehrsministerium und der Landesregierung ebenfalls ein wichtiges Anliegen ist. Sie haben es gerade schon genannt: Vor Kindergärten, vor Schulen geht es um die Sicherheit insbesondere der Schwächsten im Verkehr. Ihre Frage war jetzt ein bisschen juristisch; sie thematisiert nämlich die Ermessenspielräume der Landkreise. Vielleicht erst einmal: Wo findet man überhaupt die Zuständigen, wer ist zuständig? Die rechtlichen Grundlagen für streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen finden sich im e – 138. Sitzung – Donnerstag, 11. Dezember 2025 Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung und in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Der Vollzug dieser bundesrechtlichen Vorgaben liegt ausschließlich bei den Straßenverkehrsbehörden. Da gibt es jetzt zwei unterschiedliche Fälle: zum einen gibt es die Landkreise, die über die untere Straßenverkehrsbehörde verfügen. Punkt. Und dann gibt es noch die Großen Kreisstädte oder die Verwaltungsgemeinschaften, die eigene Straßenverkehrsbehörden besitzen. Relevant ist Ihre Frage dann im Verhältnis zwischen Landkreisen und solchen kreisangehörigen Gemeinden, die keine eigene Straßenverkehrsbehörde haben. Die Kompetenzen unterscheiden sich je nach Art der Anordnung. Erstens, wenn es um Lärmaktionspläne geht, um Maßnahmen im Rahmen der verpflichtenden Lärmaktionsplanung: Wenn eine Gemeinde verpflichtet ist, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, und ihr Ermessen bei der Aufstellung korrekt ausübt, dann sagt unser Verwaltungsgerichtshof: Das Ermessen der Verkehrsbehörde wird überlagert. Die zuständige Verkehrsbehörde muss dann den verpflichtenden Lärmaktionsplan umsetzen. Zweitens, wenn es um Tempo-30-Zonen nach § 45 StVO geht: Diese werden von der Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet. Die Straßenverkehrsbehörde prüft dabei die gesetzlichen Voraussetzungen und ordnet die Zone beim Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Das betrifft beispielsweise Tempo-30-Zonen in Wohngebieten. Drittens: Wenn es um streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb der Lärmaktionsplanung geht, liegt die Entscheidung allein im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Gemeinden können zwar Anträge stellen und auf Gefahrenlagen hinweisen – das hatten Sie hier gerade ein Stück weit geschildert –, aber die rechtliche Bewertung und die Entscheidung obliegt ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises. Sie kann Maßnahmen beispielsweise auch dann anordnen, wenn die Gemeinde es nicht wünscht. Seit der StVO-Novelle 2024 haben Gemeinden ein allgemeines Antragsrecht für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. Damit verbunden ist ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es gibt aber keinen Anspruch auf diese Maßnahme. Straßenverkehrsbehörden müssen eine Ablehnung aber selbstverständlich begründen. Damit komme ich zu Ihrer zweiten Frage: Bei Ihnen im Landkreis hat man offenbar das Gefühl, dass Tempo-30-Anordnungen unterschiedlich gehandhabt werden. Grundsätzlich sind alle Straßenverkehrsbehörden an Bundesrecht gebunden, aber gleichzeitig handelt es sich bei jeder straßenverkehrsrechtlichen Anordnung um eine Einzelfallentscheidung. Jede Straße, jede verkehrliche Situation unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, und auch deswegen entsteht nach außen oftmals der Eindruck: Oh, warum dürfen die jetzt Tempo 30 anordnen und wir dürfen es nicht, obwohl es von außen erst einmal gleich aussieht? Beispielsweise gibt es jedoch einfach eine andere verkehrliche Belastung oder eine andere Wichtigkeit der Straße. Das alles ist einfach immer unterschiedlich, und das ist von außen manchmal nicht ganz so einfach zu sehen. (Staatssekretärin Elke Zimmer) Daher sind diese Unterschiede kein Ausdruck unterschiedlicher Rechtsanwendung, sondern tatsächlich Ausdruck des gesetzlich vorgesehenen Ermessens für den jeweiligen Einzelfall. Lassen Sie mich zum Abschluss noch einmal sagen, dass die Reform des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs-Ordnung von uns sehr begrüßt wird; denn sie gibt den Straßenverkehrsbehörden bewusst mehr Flexibilität, um die Verkehrssicherheit insbesondere der schwächsten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Wir unterstützen diese Entwicklung ausdrücklich. Wir stellen aber auch sicher, dass die Entscheidungen nachvollziehbar, rechtssicher und transparent getroffen werden. (Vereinzelt Beifall)
