Daniel Karrais
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Bei verschiedenen Gesprächen im Wahlkreis kommt in den Ortschaften immer wieder das Thema „Tempo 30“, insbesondere vor Kindergärten und Grundschulen, auch entlang von Schulwegen, zur Sprache. Hierzu macht sich zumindest in meiner Heimatregion ein gewisser Frust breit, weil das dann oft nicht genehmigt wird. Darum frage ich die Landesregierung: a) Welchen rechtlichen Ermessensspielraum haben die Landkreise bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen oder -Strecken, insbesondere wenn Kommunen auf besondere Gefahrenlagen in unmittelbarer Umgebung hinweisen und der Gemeinderat einen Beschluss zur Einführung von Tempo 30 gefasst hat? b) Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Vorgehensweise bei der Einführung von Tempo 30 innerhalb Baden-Württembergs und teilweise auch innerhalb der Landkreise unterschiedlich gehandhabt wird? Vielen Dank.
