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Siegfried Lorek

11.12.2025 Sitzungen 17/138

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Im Namen der Landesregierung beantworte ich die beiden Fragen aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs gemeinsam. Die betreffende Person ist im November 2015 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereist und wurde hier entsprechend vom Jugendamt in Obhut genommen. Auf seinen im Februar 2016 gestellten Asylantrag wurde ihm von dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der sogenannte subsidiäre Schutz zuerkannt, und genau deshalb war er noch im Lande. Ein Widerruf dieses Schutzstatus ist nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich. Auch dieser wäre vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzunehmen, und das ist bisher nicht erfolgt. Hat jemand einen Schutzstatus erhalten, müssen die Ausländerbehörden des Landes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes erteilen. Ein Ermessen besteht dabei nicht. So war und ist es auch in diesem vorliegenden Fall. (Staatssekretär Siegfried Lorek) Nur wenn die Person wegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nach § 53 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, darf die Aufenthaltserlaubnis oder auch die Verlängerung verweigert werden. Ob ein solcher Grund für die Ausweisung vorliegt, muss in einem Rechtsstaat im Einzelfall geprüft werden, insbesondere mit Blick darauf, wie schwer die von der Person ausgehende Gefahr wiegt. Anschließend muss abgewogen werden, ob die Ausweisung im Verhältnis zum Ziel steht. Ja, im vorliegenden Fall wurde angesichts dieser mutmaßlichen Tatbegehung vom 25. August 2025 bereits ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Im Fall der Ausweisung würde die Aufenthaltserlaubnis erlöschen und eine Ausreisepflicht bestehen. Vor dieser Tat jetzt hier im August ist der Betreffende nicht in dem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten, das für eine Ausweisung notwendig gewesen wäre. Aus unserer Sicht muss sich die Rechtslage ändern. Damit Straftäter künftig früher ausgewiesen werden können, hat Baden-Württemberg gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein 2024 einen Antrag im Bundesrat eingebracht. Darin fordern wir u. a., die tatbestandliche Schwelle z. B. bei Körperverletzungsdelikten abzusenken, sodass eine Ausweisung bereits bei niedrigeren Freiheitsstrafen möglich ist. (Beifall des Abg. Sandro Scheer AfD) Es bleibt dabei: Gegenüber Personen, die hier unter Angabe einer Schutzbedürftigkeit einreisen, dann aber Straftaten begehen, werden wir alle Möglichkeiten des Rechtsstaats nutzen, um deren Aufenthalt zu beenden. Hier danke ich explizit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des „Sonderstabs gefährliche Ausländer“, die einen wichtigen Job für die Sicherheit unseres Landes machen, indem diese Straftäter außer Landes gebracht werden. (Beifall bei der CDU) Unser Rechtsstaat wird auch in diesem Fall den Tatverdächtigen für die Tat zur Verantwortung ziehen, und dann werden wir auch die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Zum Schluss meiner Beantwortung möchte ich den beiden Opfern unser Mitgefühl aussprechen und wünsche ihnen eine schnelle und vollständige Genesung. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen und der SPD)

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