Dr. Wolfgang Reinhart
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beenden wir die Aussprache. Wir überweisen den Gesetzentwurf an den zuständigen Ausschuss, den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration. – Sie widersprechen nicht. Dann ist es so beschlossen. Punkt 11 der Tagesordnung ist hiermit erledigt. Wir fahren fort und kommen zu Tagesordnungspunkt 12: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts – Drucksache 17/9953 Ich erteile das Wort zur Begründung der zuständigen Frau Ministerin Razavi. Bitte sehr. (Zuruf des Abg. Anton Baron AfD) Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen Nicole Razavi: Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schreiben wir das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure in Baden-Württemberg zeitgemäß fort. Damit stärken wir die Attraktivität des Berufsstands und schaffen Rechtssicherheit für die Kammern. Die Novelle haben wir in Abstimmung mit den Kammern erarbeitet. Sie greift nämlich genau das auf, was in der Praxis auch wirklich notwendig ist, und entsprechend groß ist auch die Zustimmung zu dieser Novelle im gesamten Berufsstand. Vorrangig setzen wir bundesrechtliche und europarechtliche Vorgaben um. Was heißt das ganz konkret? Wir verbessern die Rahmenbedingungen für die Architektinnen und Architekten sowie die Ingenieurinnen und Ingenieure in unserem Land, wir ermöglichen mehr Gesellschaftsformen und mehr Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenschlüsse. Das ist mögode – 137. Sitzung – Mittwoch, 10. Dezember 2025 lich, weil der Bund die Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft für die freien Berufe geöffnet hat. Das heißt, Angehörige freier Berufe dürfen sich für ihre Berufsausübung nun z. B. auch zu einer OHG und zu einer KG zusammenschließen. Diese wichtige Neuerung zeichnen wir nun im Landesrecht für die Architektinnen und Architekten sowie die Ingenieurinnen und Ingenieure im Land an. Wir schlagen außerdem Änderungen an der Zusammensetzung der Berufsgesellschaften vor. Bisher war es so, dass z. B. bei einer Architekten-GmbH die Mehrheit der Gesellschafter als Architektinnen oder Architekten bei der Kammer eingetragen sein musste. Diese Vorgabe lockern wir jetzt, um auch weiteren am Bauwesen beteiligten Freiberuflern die Teilnahme an solchen Gesellschaften zu ermöglichen. Damit fördern wir natürlich auch die interdisziplinären Zusammenschlüsse, und wir ermöglichen auch echte Synergien. Das Bauwesen ändert sich, die wirtschaftlichen, organisatorischen und logistischen Anforderungen an alle Beteiligten im Bauwesen ändern sich. Deswegen halte ich es für richtig, dass sich auch der Berufsstand ändert und neue Zusammenschlüsse und auch neue Potenziale gehoben werden können. Auf Anregung der Kammern passen wir auch die Regeln zur Leistungsbegrenzung der Berufshaftpflichtversicherung an. Sie werden an die Regelungen anderer Länder angeglichen. Bisher bestimmte sich die Grenze in Baden-Württemberg nach der Anzahl der Gesellschafter multipliziert mit der Mindestversicherungssumme; das konnte bei Gesellschafterwechseln aber eben zu Unsicherheiten führen. Zukünftig wird daher, wie in den meisten anderen Ländern auch, eine feste Mindestgrenze eingeführt. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Novelle ist die Ermöglichung flexibler Arbeitsformen für die Architektinnen und Architekten. Bisher wurden die Architekten mit den jeweiligen Tätigkeitsarten wie „angestellt“ oder „baugewerblich“ in die Architektenliste eingetragen. In Abstimmung mit dem Berufsstand entfällt diese Eintragung zukünftig. So wird es für die Berufsangehörigen leichter, flexibel ihre Arbeitsformen zu wählen. (Beifall bei der CDU – Vereinzelt Beifall bei den Grünen) Eine Architektin oder ein Architekt in Teilzeitanstellung kann sich damit in Zukunft beispielsweise einfacher ein zweites Standbein in selbstständiger Tätigkeit aufbauen. Die Institution des freien Architekten bleibt dagegen bestehen. Den Zusatz „frei“ darf weiterhin nur tragen, wer seinen Beruf ausschließlich freiberuflich, also unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und eben nicht baugewerblich tätig ist. Auch die Bezeichnungen für den Nachwuchs wollen wir moderner und zeitgemäßer gestalten. Bisher führten unsere Berufsanfänger während der mindestens zweijährigen praktischen Zeit den Zusatz „im Praktikum“ hinter ihrer Berufsbezeichnung. Dieser Zusatz ist aber, wie wir alle wissen, alles andere als zeitgemäß und führt oft zu mehr Verwirrung als Klarheit. Daher heißt es zukünftig nicht mehr „Architekt im Praktikum“ oder „Stadtplaner/Stadtplanerin im Praktikum“, sondern Junior-Architekt oder Junior-Stadtplaner. (Ministerin Nicole Razavi) (Beifall des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP –
