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Dr. Wolfgang Reinhart

10.12.2025 Sitzungen 17/137

Bitte sehr. Minister für Finanzen Dr. Danyal Bayaz: Vielen Dank, Herr Präsident. – Vielen Dank, sehr geehrter Herr Kollege Pix. – Ich musste gerade den richtigen Zettel herausziehen, weil ich mir diese Zahlen nicht alle merken kann. Ich will die Frage aber gern beantworten. Wir haben bis Mitte des Jahres 2025 für die Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022, also die jetzige Hauptfeststellung der erstmalig erhobenen neuen Grundsteuer, bei den Finanzämtern 2 550 sogenannte prüfungswürdige Gutachten zum Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Wertes bekommen. (Vereinzelt Heiterkeit) Das Verhältnis der Gutachten zur Zahl der insgesamt von den Finanzämtern erlassenen Grundsteuerwertbescheide entspricht einem relativen Wert von ungefähr 0,055 %. Vielleicht noch einmal eine Erklärung zu dem Ausdruck „prüfungswürdige Gutachten“ – ich habe da etwas Heiterkeit wahrgenommen, deswegen ist das offenbar erläuterungsbedürftig –: Das sind Gutachten, die die formellen Voraussetzungen eines qualifizierten Gutachtens erfüllen. Also, es wird beispielsweise überprüft, ob die Qualifikation des Gutachters auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Zudem wird geprüft, ob die gesetzliche Mindestabweichung von mehr als 30 % erreicht wird. Nur Gutachten, die diese formellen Anforderungen erfüllen, werden zur inhaltlichen Überprüfung dann auch an den Bausachverständigen weitergeleitet. Die Anerkennungsquote von Gutachten der Gutachterausschüsse liegt bei ungefähr 88 %. Die Gutachten der Gutachterausschüsse können somit typischerweise anerkannt werden. Die Anerkennungsquote bei privaten Gutachtern ist mit ungefähr 55 % geringer. Das lässt sich so erklären, dass die Quoten lediglich auf die erstmalige Ablehnung der Anerkennung zurückzuführen sind. Oft wird dann noch einmal nachgesteuert, und sie werden dann doch anerkannt. Aber das wird nicht statistisch erfasst. Deswegen liegt dieser Wert zumindest optisch etwas niedriger. de – 137. Sitzung – Mittwoch, 10. Dezember 2025

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