Dr. Boris Weirauch
Sehr geehrte Frau Präsidentin, geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Vorab möchte ich mich heute im Namen der SPD für die aus meiner Sicht sehr konstruktive Diskussion im Innenausschuss über diesen Gesetzentwurf bedanken. Es hat sich auch heute gezeigt, Kollege Gehring, Kollege Hildenbrand, dass Sie sich intensiv mit den Änderungsanträgen auseinandergesetzt haben. Auch wenn wir da nicht zu der gleichen Auffassung kommen, schätze ich es doch an unserer gemeinsamen Zusammenarbeit, dass wir mit den gegenseitigen Vorschlägen auch konstruktiv umgehen. Dafür zunächst herzlichen Dank. (Vereinzelt Beifall bei der SPD, den Grünen, der CDU und der FDP/DVP) Die Beratungen haben gezeigt, dass sich die demokratischen Fraktionen einig sind, dass wir die Spielräume, die das Grundgesetz zur Bekämpfung von Verfassungsfeinden uns, dem Gesetzgeber, ausdrücklich einräumt, auch nutzen müssen, auch wenn wir an einer Stelle – das haben wir gerade schon thematisiert – die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weiter gehend auslegen, als das die Landesregierung im Gesetzentwurf tut. Ich will unseren Änderungsantrag kurz erläutern, weil die Wiedergabe nicht ganz richtig war. Aber das gibt mir die Gelegenheit, heute näher darauf einzugehen. Wir sind nicht auf der Grundlage des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zu unserem Änderungsantrag gekommen, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Und wir kommen – anders als das Innenministerium – zu der Auffassung, dass Bestrebungen von Personenzusammenschlüssen, die in erheblichem Maß gesellschaftliche Einflussnahme betreiben, insbesondere durch die Verbreitung von Fehlinformationen oder die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung, die für die Zielverfolgung geeignet sind, jedenfalls dann als „gesteigert beobachtungsbedürftig“ einzustufen sind, wenn sie nach der Prüfung im Einzelfall – – Das ist der entscheidende Unterschied zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz und korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das haben wir extra so eingefügt, weil wir gegebenenfalls auch die Auffassung des Innenministeriums teilen, dass man beim Bayerischen Verfassungsschutzgesetz noch mal genauer hinsehen muss. Das haben wir gemacht. Wir haben uns die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschaut. Wir haben entsprechend, wie es sich gehört, die höchstrichterliche Rechtsprechung in unseren Änderungsantrag mit eingebaut. Insofern steht heute aus unserer Sicht nichts im Wege, dass man entsprechend zustimmt. Das, was ich gerade gesagt habe, hört sich zunächst mal technokratisch an, ist aber notwendig, wenn im Ernstfall beispielsweise eine längerfristige Observation oder der Einsatz von Vertrauensleuten im Kernbereich privater Lebensgestaltung erforderlich sind. Korrespondierend zu diesen Einstufungen stehen nämlich auch mögliche Maßnahmen. Und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird das an dieser (Dr. Boris Weirauch) Stelle doch entscheidend. Es stimmt eben nicht, wenn Sie sagen, es wäre im Prinzip egal, ob man etwas als „gesteigert beobachtungsbedürftig“ oder als „erheblich beobachtungsbedürftig“ einstuft. Das macht dann schon einen Unterschied, wenn man sich die entsprechenden Maßnahmen im Anschluss anschaut. Wir, die SPD, sind der Auffassung, dass wir den Spielraum dort voll ausschöpfen müssen, um aktuellen und zukünftigen Bedrohungslagen auch von legalistischen Bestrebungen – das ist der Unterschied: von legalistischen Bestrebungen – effektiv begegnen zu können. Das ist für die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes als Frühwarnsystem zum Schutz unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus Sicht der SPD-Fraktion unerlässlich. Die zwei weiteren Änderungsanträge – diese wurden auch schon dargestellt – betreffen vor allem die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes. Ich habe es bereits in der ersten Lesung betont – wir haben es damals bereits diskutiert –: Ein starker Verfassungsschutz braucht auch eine starke parlamentarische Kontrolle, zumal dieser nun noch weitere Aufgaben mit auf den Weg bekommt – Stichwort Palantir. Fast zehn Jahre nach der Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist es an der Zeit, die Kontrollbefugnisse des PKG an die in den vergangenen Jahren aus unserer Sicht gestiegenen Anforderungen anzupassen. Wir schlagen Ihnen daher die dauerhafte Einrichtung eines Ständigen Bevollmächtigten vor. Es ist schon richtig, was Kollege Hildenbrand gesagt hat, dass wir jederzeit einen Sachverständigen beauftragen können. Das haben wir bisher aber nicht gemacht. Wir haben schon ein paar Fälle gehabt – diese können wir hier natürlich nicht breit diskutieren –, bei denen man sagt, es wäre vielleicht doch wichtig, dass sich jemand mit entsprechender wissenschaftlicher Expertise an ein Thema setzt. Analog zu den Gegebenheiten im Bund, wo es einen solchen Ständigen Bevollmächtigten gibt – der, wovon wir beide uns überzeugen konnten, eine hervorragende Arbeit macht –, könnte man überlegen, ob man dies vielleicht auch im Land entsprechend implementiert. Darüber bleiben wir aber gern im Austausch miteinander; das ist ja nichts, was uns an dieser Stelle trennt; da geht es nur um Nuancen, und da ist auch noch nicht aller Tage Abend. Falls Sie dies heute nun ablehnen sollten – wovon ich ausgehe –, können wir das ja in der kommenden Legislatur gemeinsam noch einmal aufs Tableau setzen, und wir können uns auch vorher schon zusammensetzen, um zu schauen, ob es hier auch niederschwelligere Ansätze geben könnte. Ein Punkt, der aus unserer Sicht noch wichtig ist: Herr Kollege Gehring, es ist nicht ganz richtig, was Sie gesagt haben. Das Artikel 10-Gesetz ist ein Bundesgesetz, aber das Ausführungsgesetz ist ein Landesgesetz, und unser Änderungsantrag bezieht sich auf das Landesgesetz. Insofern können wir dieses hier im Landtag schon gut ändern. Uns geht es darum – – Aus Ihrer Sicht ist alles richtig, was Sie sagen. Aber aus meiner Sicht ist dies zu stark taktil. Da geht es um eine grundsätzliche Rechtsfrage, um eine verfassungsrechtliche Rechtsfrage. Es geht um Überwachung, um Telekommunikationsüberwachung, durch den Verfassungsschutz. ode – 134. Sitzung – Mittwoch, 12. November 2025 Dies wird von der G-10-Kommission geprüft und abgesegnet. Im Moment ist die Konstellation so, dass allein Mitglieder der Regierungsfraktionen oder Personen, die von den Regierungsfraktionen benannt sind, die Exekutive an dieser Stelle kontrollieren und ihr auch die Möglichkeit geben, solche Maßnahmen durchzuführen. (Abg. Rüdiger Klos AfD: So wollten Sie es doch!) Die Opposition ist daran nicht beteiligt. Wir glauben aber schon, dass es wichtig ist, dass zumindest ein Vorschlagsrecht der parlamentarischen Opposition in diesem Kontext besteht, unabhängig – da bin ich mal ganz offen – von Wahlergebnissen. Natürlich sehen auch wir die von Ihnen gerade benannte Gefahr. Wir glauben aber, dass dies an dieser Stelle eine grundsätzliche Frage ist. Deshalb halten wir an unserer Initiative fest. Es braucht richtige und gute parlamentarische Kontrolle, an der auch die Opposition beteiligt ist – das ist an dieser Stelle wichtig –, wie im PKG; da sitzen wir, die Opposition, ja auch drin. Dies kann man aus unserer Sicht im Ausführungsgesetz zur G-10-Kommission entsprechend implementieren. Ich meine also, dass Sie unseren Anträgen hier ohne Probleme zustimmen können. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank. (Beifall bei Abgeordneten der SPD)
