Oliver Hildenbrand
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir entscheiden heute über eine Reform des Landesverfassungsschutzgesetzes. Da diese Reform tatsächlich weitreichend ist, ist es eigentlich zutreffender, von einer Neufassung des Landesverfassungsschutzgesetzes zu sprechen. Wir reagieren damit auf die wachsenden sicherheitspolitischen Herausforderungen und gleichzeitig auf die gestiegenen rechtlichen Anforderungen. Insbesondere – das war der Ausgangspunkt dieser Reform – setzen wir Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Das ist uns wichtig. Aus unserer Sicht ist das in dem vorliegenden Gesetzentwurf überzeugend gelungen. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen. Ich will noch auf drei Änderungsanträge eingehen, die die SPD-Fraktion kurzfristig eingebracht hat, Herr Kollege Dr. Weirauch. In einem ersten Änderungsantrag schlagen Sie vor, eine Ergänzung der Definition des Begriffs „gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit“ vorzunehmen. Sie orientieren sich (Oliver Hildenbrand) da am Bayerischen Verfassungsschutzgesetz, wenn ich das richtig nachvollzogen habe. Ich will Ihnen sagen: Wir halten diese Ergänzung für nicht notwendig, und wir teilen insbesondere auch Ihre Befürchtung nicht, dass ohne eine solche Ergänzung die Aufgabenerfüllung des LfV in irgendeiner Weise gefährdet wäre. Das glauben wir ausdrücklich nicht. Der zweite Änderungsantrag zielt auf die Einrichtung eines Ständigen Beauftragten beim Parlamentarischen Kontrollgremium. Hier wissen Sie von mir, dass ich diesem Vorschlag sehr offen und auch mit großer Sympathie gegenüberstehe. Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass schon nach der aktuell gültigen Rechtslage und auch nach der jetzt vorgenommenen Reform die Möglichkeit für das Parlamentarische Kontrollgremium besteht, einen Sachverständigen oder eine Sachverständige mit Untersuchungen zu beauftragen. Das haben wir in den vergangenen Jahren nicht getan, weil wir als Gremium unsere Kontrollaufgaben selbst wahrgenommen haben. Ich würde uns empfehlen: Lassen Sie uns doch bei einer geeigneten kommenden Gelegenheit erst einmal von diesem schon zur Verfügung stehenden Instrument Gebrauch machen, dann evaluieren, inwiefern sich das bewährt, und dann gegebenenfalls einen weiteren Schritt machen und in Richtung eines Ständigen Bevollmächtigten denken. Der dritte Änderungsantrag bezieht sich auf die G-10-Kommission, die Zusammensetzung der dreiköpfigen G-10-Kommission. Sie schlagen u. a. vor, einzuführen, dass nicht nur der oder die Vorsitzende dieses Gremiums die Befähigung zum Richteramt haben soll, sondern dass das künftig auch eine Anforderung an beisitzende Personen sein soll. Diese Forderung teile ich nicht. Ich halte das nicht für erforderlich und nicht für notwendig. Ich finde es gut, wenn der Landtag von Baden-Württemberg diejenigen Personen wählt, die er für geeignet hält. Dass der oder die Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben soll, stellt aus meiner Sicht in ausreichender Weise sicher, dass in der G-10-Kommission auch juristische Expertise vertreten ist. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU) Abschließend möchte ich sagen – das ist mir sehr wichtig –: Wir stellen den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg mit dieser Reform des Landesverfassungsschutzgesetzes tatsächlich auf ein neues Fundament. Das ist richtig, das ist notwendig, und das unterstützen wir auch mit Blick auf die aktuelle Bedrohungslage, mit der wir uns konfrontiert sehen. Ich will aber dennoch darauf hinweisen: So wichtig das Landesamt für Verfassungsschutz ist, so bedeutsam diese Institution auch als Teil der Wehrhaftigkeit unserer Demokratie ist: Wir sollten nicht glauben, dass Verfassungsschutz eine Aufgabe nur für diese eine Behörde wäre. Verfassungsschutz ist eine Aufgabe für uns alle, für die gesamte Gesellschaft, und dieser Verantwortung sollten wir jeden Tag gerecht werden. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)
