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Dr. Gisela Splett

05.11.2025 Sitzungen 17/133

Ich habe große Zweifel, dass die Kommunen den Vorschlag der FDP/DVP gut finden. Ich jedenfalls gehe davon aus, Sie haben mit den kommunalen Landesverbänden darüber nicht gesprochen. (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) Die Kostentragung durch die Eigentümer entspricht im Übrigen dem bekannten Verfahren aus der Erbschaft- und der Schenkungsteuer. Dieses Verfahren hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform bestätigt. Die FDP/DVP beantragt weiter, dass im Landesgrundsteuergesetz geregelt wird, Gemeinden sollten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen können. Die Festsetzung und Erhebung liegt in der Verantwortung der Gemeinden, und – es wurde bereits ausgeführt – schon nach geltender Rechtslage können die Kommunen über den Verweis auf die Abgabenordnung Billigkeitsmaßnahmen ergreifen. Das umfasst Stundungen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit ebenso wie Teil- oder Vollerlasse, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Auch wenn ein Bürger, eine Bürgerin lediglich das belastete Grundstück hat, können Gemeinden die Steuer zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit erlassen. Herr Bonath, ich weiß nicht, was Ihnen sonst noch an Maßstäben vorschwebt. Wenn sich bei einer Person, einer Bürgerin, einem Bürger, die Grundsteuerbelastung erhöht hat, dann ist diese Veränderung jedenfalls kein Maßstab, um daran eine Ungerechtigkeit oder eine Härte festzumachen. Denn wir wissen ja, dass wir die Grundsteuerreform gemacht haben, weil das alte Modell nicht mehr verfassungskonform war, weil das alte Modell ungerecht war. (Zuruf: Nein, war es nicht!) Insoweit, denke ich, sind die Möglichkeiten und Regelungen, die da sind, ausreichend. Richtig ist, dass hierüber auch früher schon diskutiert wurde. Wir haben uns das gemeinsam genau angeschaut und sind zu dem Schluss gekommen, dass es so, wie es jetzt geregelt ist, richtig ist. Wenn Sie auf andere Bundesländer schauen: (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Genau!) Da gibt es einige wenige, die spezielle Härtefallregelungen haben. Das hat aber – zumindest im Fall Bayern – damit zu tun, dass sie ein ganz anderes Grundsteuermodell haben, bei dem das dann eben notwendig ist. In anderen Fällen hat es rein deklaratorischen, symbolischen Charakter. Und das hilft uns nicht weiter. Da gilt dann: Einen Paragrafen, den man nicht braucht, braucht man auch nicht ins Gesetz zu schreiben. (Beifall bei den Grünen – Vereinzelt Beifall bei der CDU) Im Übrigen haben sich auch die kommunalen Landesverbände gegen eine zusätzliche gesetzliche Härtefallregelung ausgesprochen. Das Finanzministerium empfiehlt deshalb, den Antrag der FDP/DVP-Fraktion abzulehnen. Ich komme zusammenfassend zum Schluss: Der Gesetzentwurf, so wie wir ihn vorgelegt haben, stellt die Fortgeltung des Landesgrundsteuergesetzes sicher. Er ergänzt es um sinnvolle Verbesserungen. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Rechtsklarheit und Bürgerfreundlichkeit. Insoweit würde – 133. Sitzung – Mittwoch, 5. November 2025 de ich mich im Interesse unseres Landes und insbesondere der Kommunen sehr über Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf freuen.

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