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Dr. Wolfgang Reinhart

16.10.2025 Sitzungen 17/132

Damit ist Punkt 4 der Tagesordnung erledigt. Wir kommen jetzt zu Punkt 5 der Tagesordnung: Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben – Drucksachen 17/9542, 17/9543, 17/9544, 17/9545, 17/9546 Die Fraktion der FDP/DVP hat zur Petition 17/2784 aus der Drucksache 17/9546 eine namentliche Abstimmung beantragt. Weiter hat die Fraktion der AfD zu zwei Petitionen aus der Drucksache 17/9544 sowie zu fünf Petitionen aus der Drucksache 17/9546 eine getrennte Abstimmung beantragt. Ich rufe zunächst die Drucksache 17/9546 auf und beginne zuerst mit der namentlichen Abstimmung zur Petition 17/2784 mit der laufenden Nummer 8 betreffend die Bebauung des „Schanzackers“ mit einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Ich frage: Hat der Antrag auf namentliche Abstimmung die in § 99 der Geschäftsordnung vorgeschriebene Unterstützung durch fünf Abgeordnete? – Jawohl, die Unterstützung liegt vor. Das ist somit der Fall. Damit würden wir über Folgendes abstimmen: Der Petitionsausschuss schlägt Ihnen vor: „Der Petition kann nicht abgeholfen werden.“ Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, wird gebeten, die Stimmkarte mit dem Votum „Ja“ zu verwenden. Wer dagegen stimmt, wählt die Stimmkarte mit dem Votum „Nein“. Wir stimmen also über das Votum der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ab. Meine Damen und Herren, bitte holen Sie sich – falls noch nicht geschehen – Ihre Stimmkarten, gehen danach zügig zu einer der Wahlurnen und werfen dort Ihre Stimmkarte ein. Die namentliche Abstimmung ist damit eröffnet. (Abgabe der Stimmkarten) Ist jetzt noch jemand im Saal, der noch nicht abgestimmt hat? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Abstimmung nun geschlossen. Ich bitte die Schriftführer, das Abstimmungsergebnis festzustellen. Ich werde das Abstimmungsergebnis später bekannt geben. Wir fahren jetzt fort mit der Drucksache 17/9546 und kommen damit auf Wunsch der AfD-Fraktion zur Abstimmung über die fünf Beschlussempfehlungen zu den Petitionen 17/3836, 17/3863, 17/3870, 17/3895 und 17/3950 mit den laufenden Nummern 3 bis 7. Diese stelle ich gemeinsam zur Abstimmung. – Sie nicken. Okay. Der Petitionsausschuss schlägt Ihnen in allen Fällen vor: „Der Petition kann nicht abgeholfen werden.“ Wer diesen fünf Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu den Petitionen zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist hier entsprechend mehrheitlich zugestimmt. Es ist so beschlossen. Ich rufe jetzt die restlichen Beschlussempfehlungen der Drucksache 17/9546 auf. Hier betrifft es die Petitionen mit den Nummern 1 und 2 sowie 9 bis 15. Hierzu stelle ich gemäß § 96 Absatz 5 der Geschäftsordnung die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Petitionsausschuss fest. – Es ist so beschlossen. ode – 132. Sitzung – Donnnerstag, 16. Oktober 2025 Damit kommen wir zur Drucksache 17/9544. Seitens der Fraktion der AfD ist hier beantragt, die Beschlussempfehlungen zur laufenden Nummer 6, also zur Petition 17/3887, und zur laufenden Nummer 8, also zur Petition 17/3720, getrennt zur Abstimmung zu stellen. Auch hier schlägt der Petitionsausschuss Ihnen in beiden Fällen vor: „Der Petition kann nicht abgeholfen werden.“ Wer jetzt den Beschlussempfehlungen zu den Petitionen des Petitionsausschusses zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist auch hier mehrheitlich zugestimmt, und es ist so beschlossen. Nun rufe ich die restlichen Beschlussempfehlungen der Drucksache 17/9544 auf. Das sind die Petitionen mit den Nummern 1 bis 5, 7 sowie 9 bis 22. Hierzu stelle ich wieder gemäß § 96 Absatz 5 der Geschäftsordnung die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Petitionsausschuss fest. Wir fahren fort mit den Beschlussempfehlungen zu den Drucksachen 17/9542, 17/9543 und 17/9545. Hierzu stelle ich gemäß § 96 Absatz 5 der Geschäftsordnung die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Petitionsausschuss fest. Punkt 5 der Tagesordnung ist somit vorläufig erledigt, bis ich nachher noch das Ergebnis der namentlichen Abstimmung bekannt gebe. Wir fahren jetzt aber fort, und ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuregelung des Nachrichtendienstrechts und zur Änderung des Rechts über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten – Drucksache 17/9481 Ich erteile das Wort zur Begründung dem Herrn Innenminister. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Vielen Dank. – Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Erstens: Die Welt verändert sich. Wir leben in außerordentlich angespannten Zeiten. Unsere Demokratie und die Art und Weise, wie wir leben, stehen unter Druck. Es ist ein jahrzehntelang nicht mehr gekannter äußerer Druck gegenüber unserem Land. Das kann man an der Ostflanke der NATO durch eine zunehmende Aggression des russischen Feindes sehen – das dokumentiert ein Aufklärer in der Ostsee –: Drohnenüberflüge, die wir zwar nicht in starkem Maß in Baden-Württemberg, aber in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Ländern haben, und dergleichen mehr. Vor einiger Zeit habe ich es so formuliert: „Wir sind nicht im Krieg, freilich sind wir auch nicht mehr so richtig im Frieden.“ Dieser Satz wurde inzwischen von anderen übernommen. Deswegen ist es außerordentlich wichtig, dass wir unsere Sicherheitsbehörden mit ausreichend Personal und bester Technik ausstatten. Das machen wir in Baden-Württemberg. Wichtig ist auch, dass die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Sicherheitsbehörden stimmen. (Minister Thomas Strobl) Zweitens: Es gibt aus den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zum Nachrichtendienstrecht. Das macht es notwendig, dass die gesetzlichen Grundlagen insbesondere für die Arbeit des Verfassungsschutzes auch in Baden-Württemberg angepasst werden. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Verfassungsschutz eine unerlässliche Säule innerhalb der Sicherheitsarchitektur unseres Landes darstellt. Er übernimmt Aufgaben der Beobachtung und der Vorfeldaufklärung zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, ohne dass er dabei – im Unterschied zu den Polizeibehörden – über operative Anschlussbefugnisse verfügt. Der Verfassungsschutz ist sozusagen das Frühwarnsystem unserer Demokratie. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden das gern bestätigen: Wir erleben dort wirklich hoch motivierte Verfassungsschützer in Baden-Württemberg, die mit großer Expertise und vor allem auch mit toller Motivation ihre Arbeit als Frühwarnsystem der Demokratie machen. Ich bin dankbar, dass wir in Baden-Württemberg einen solch guten Verfassungsschutz haben und dass wir im LfV so hoch motivierte und exzellente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Von dieser Stelle herzlichen Dank und Anerkennung für die Arbeit, die dort geleistet wird. (Beifall bei den Grünen, der CDU und der SPD so- wie Abgeordneten der FDP/DVP) Das Bundesverfassungsgericht fordert zum einen, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel grundsätzlich nicht den gleichen Voraussetzungen unterliegen muss wie bei Polizeibehörden. Zum anderen stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen an die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an andere Behörden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konsequent um. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel angepasst. Neu ist hierbei die Einführung eines Stufenmodells. Wir haben entlang der Rechtsprechung unterschiedliche Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit der verfassungsfeindlichen Bestrebungen entwickelt. Je nach Stufe kommt der Einsatz unterschiedlicher nachrichtendienstlicher Mittel in Betracht. Dabei gilt: Je höher das Bedrohungspotenzial einer Bestrebung ist, desto eingriffsintensiver darf auch die Maßnahme sein, mittels der die Bestrebung beobachtet wird. Für die Zusammenarbeit des Landesamts für Verfassungsschutz mit anderen Behörden hat das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsschutzbehörden enge Grenzen gesetzt. Diese beachten wir selbstverständlich. Die Polizei darf nur noch bei Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut informiert werden, Strafverfolgungsbehörden nur bei Vorliegen einer besonders schweren Straftat. Das sind natürlich extrem hohe Anforderungen, die uns Karlsruhe vorgegeben hat. Wir nehmen die Anforderungen des Gerichts selbstverständlich ernst und setzen das auch im Gesetzentwurf entsprechend um, sodass die wichtige Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit anderen Behörden nicht gefährdet wird. e – 132. Sitzung – Donnnerstag, 16. Oktober 2025 Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich sagte es bereits eingangs: Wir leben in Zeiten multipler Krisen. Krisen hat es immer gegeben, aber eine derartige Häufung von Krisen, wie wir sie derzeit haben, hatten wir in den vergangenen Jahrzehnten nicht. Daher stärken wir die Arbeit unseres Dienstes und setzen mit der Novellierung gleichzeitig Maßnahmen aus dem Sicherheitspaket der Landesregierung „Sicherheit stärken, Migration ordnen, Radikalisierung vorbeugen“ um, das wir in der Koalition miteinander vereinbart haben. Das bedeutet, wir stärken den Verfassungsschutz zielgerichtet, indem wir ihm zwei neue und wichtige Befugnisse an die Hand geben: die Befugnis zur Funkzellenabfrage sowie die Befugnis zu Übermittlungsersuchen an Betreibende von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum. Diese Instrumente eröffnen dem Verfassungsschutz neue Möglichkeiten, etwa um im islamistischen Spektrum Kontaktnetzwerke zu identifizieren oder im Rahmen laufender Observationen weiter gehende Erkenntnisse zu gewinnen. Neu sind auch die Regelungen zur Eigensicherung des Landesamts für Verfassungsschutz zum Schutz vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten, für welche angesichts jüngster Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten Regelungsbedarf bestand. Wir schützen damit auch die, die uns schützen; das ist ebenso unsere Verantwortung. Gleichzeitig stärken wir die parlamentarische Kontrolle. So wurde erstmals eine Rechtsgrundlage für den Austausch der parlamentarischen Kontrollgremien der Länder und des Bundes untereinander geschaffen. Damit setzen wir die Anforderungen aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle um. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, wir stehen vor großen sicherheitspolitischen Herausforderungen durch islamistischen Terrorismus, durch rechts- und linksextremistische Strömungen, durch Desinformation, durch Sabotage und durch Spionage fremder Nachrichtendienste. Cybercrime, Cybersabotage, Cyberspionage sind inzwischen tägliche Herausforderungen. Es sind Extremisten und Staatsfeinde, die wir im Inland haben, die uns bekämpfen, aber auch die Operationen aus feindlichen Staaten nehmen in der virtuellen wie auch in der realen Welt von Tag zu Tag zu. Deshalb müssen wir uns aufstellen. Wir müssen den Handlungsrahmen anpassen und dem Verfassungsschutz die Instrumente an die Hand geben, die er braucht, um angesichts dieser Bedrohungen weiterhin unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung und unsere Demokratie zu schützen und zu bewahren. Damit gehen wir heute einen weiteren wichtigen Schritt, und deswegen bitte ich Sie um Ihre Unterstützung für dieses Gesetzesvorhaben. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen und der CDU sowie Abge- ordneten der SPD)

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