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Bernd Gögel

AfD 15.10.2025 Sitzungen 17/131

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Frau Ministerin, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in fünf von sechs Musterverfahren über die Rückzahlung von Coronasoforthilfen gegen das Land – konkret: gegen die Landeskreditbank – entschieden. Vier dieser Urteile hatten Soforthilfen zum Gegenstand, die auf der Grundlage einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. März 2020 für ein Landeshilfsprogramm bewilligt wurden. Als Reaktion auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs haben das Wirtschaftsministerium und die L-Bank erklärt, sich vorerst nicht zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen äußern zu wollen. Das war gegenüber den Medien sicher auch richtig, aber heute sind wir im Landtag, und ich denke, da gebietet es sich doch, auskunftsfähig zu sein; denn die Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss noch getroffen werden. Diese kann natürlich erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden und geprüft werden. Bereits jetzt stellen sich jedoch darüber hinausgehende Fragen zu den politischen Konsequenzen, zu denen bereits jetzt eine Stellungnahme der Landesregierung möglich ist, die deshalb auch von der AfD-Fraktion gestellt werden. Aus diesem Anlass frage ich die Landesregierung: Erstens: Wie viele der derzeit noch anhängigen rund 1 400 Klagen und etwa 5 500 Widerspruchsverfahren betreffen die Rückforderung von Coronasoforthilfen, die auf der Grundlage von Bescheiden mit Bezug auf die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums vom 22. März 2020 bewilligt worden sind? Und wie hoch ist das im Rahmen dieser Verfahren insgesamt bewilligte Volumen an Coronasoforthilfen? Zweitens: Wie positioniert sich die Landesregierung zu den bereits jetzt in politischer Hinsicht erhobenen Forderungen, (Bernd Gögel) in denjenigen Fällen auf eine Rückforderung von Coronasoforthilfen zu verzichten, in denen die Betroffenen auf der Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 Klage erhoben oder Widerspruch eingelegt haben – so z. B. nachzulesen im „Staatsanzeiger“ vom 10. Oktober dieses Jahres? Drittens und letztens: Inwieweit können deshalb nach Auffassung der Landesregierung auch weiterhin diejenigen Fälle in die politische Bewertung einbezogen werden, bei denen eine Rückforderung von Coronasoforthilfen auf der Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 bereits rechtskräftig geworden ist, weil die Betroffenen z. B. aufgrund fehlender finanzieller Mittel auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet oder diese zurückgenommen haben? Vielen Dank.

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