Dr. Wolfgang Reinhart
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. – Damit wäre zumindest auch diese Anfrage erledigt. Wir haben noch die Mündliche Anfrage unter der Ziffer 9, die wir jetzt nicht mehr von der Regierung beantworten lassen können. Ich gehe davon aus, dass der Fragesteller damit einverstanden ist, dass wir diese Mündliche Anfrage schriftlich beantworten und mit der Antwort in das Sitzungsprotokoll aufnehmen. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – E r t e i - l u n g v o n B a u f r e i g a b e n t r o t z f e h l e n - d e r R i e g e l b e b a u u n g f ü r d e n L ä r m - s c h u t z i n W o h n g e b i e t e n a) Inwiefern wird unter der aktuellen Rechtslage das private Bauinteresse hinter die Vorgaben des Lärmschutzes – Stichwort TA Lärm – zurückgestellt, sofern eine gemäß dem Bebauungsplan notwendige Riegelbebauung für den Lärmschutz in einem Wohngebiet noch nicht errichtet wurde? b) Welche Möglichkeiten bestehen für private Bauherren, um trotz einer fehlenden Riegelbebauung eine Baufreigabe zu erhalten, insbesondere mit Blick auf häufig lange Zeitschienen oder immer wieder abspringende Investoren bei den notwendigen Riegelbauten? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen: Zu a: Ein ausreichender Schallschutz ist im Interesse gesunder Wohnverhältnisse notwendig. Die Belange des Schallschutzes sind nicht nur nach bauordnungsrechtlichen, sondern auch nach planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Bauordnungsrechtlich müssen Gebäude gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz vorweisen. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Innenräume vor erheblichen Belästigungen durch Lärmeinwirkungen aus der Umgebung. Bei der Planung des Gebäudes sind die Belange des Schallschutzes daher hinreichend zu berücksichtigen. So kann dies beispielsweise eine Auswirkung auf die Lage des Gebäudes – z. B. Bebauung in zweiter Reihe – oder die Aufteilung der Nutzungseinheiten – z. B. Nord- oder Südausrichtung – haben. (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wo Soweit für die Verwirklichung einer im Bebauungsplan vor- gesehenen schutzbedürftigen Nutzung, z. B. einer Wohnnutzung, zur städtebaulichen Konfliktbewältigung vorhergehende Maßnahmen des Immissionsschutzes notwendig sind – wie etwa die Errichtung einer Riegelbebauung zum Schutz der Wohnbebauung vor Lärm –, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Bebauungsplan auch festgesetzt werden, dass die Wohnnutzung bis zur Errichtung der Riegelbebauung unzulässig ist. Sieht die Gemeinde von einer entsprechenden Festsetzung ab, ist der erforderliche Immissionsschutz im Wege bauaufsichtlicher Nebenbestimmungen – wie der Herstellung der vorgesehenen Lärmschutzbebauung als aufschiebende Bedingung – sicherzustellen. Auf diese Weise können Wohnbauvorhaben auch an Standorten ermöglicht werden, an denen sie ansonsten aufgrund der bestehenden Lärmimmissionen nicht zulässig wären. Zu b: Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung darf mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Dieser ist nach Satz 2 der Vorschrift zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Ist daher beispielsweise die Durchführung der genannten Riegelbebauung verbindlich festgesetzte Auflage oder Bedingung für die Baufreigabe, so kann ohne sie zunächst keine Baufreigabe erfolgen. Sofern der Bauherr mit der Festsetzung von Auflagen oder Bedingungen für die Baufreigabe innerhalb der Baugenehmigungserteilung nicht einverstanden ist, bleibt ihm die Möglichkeit, diese innerhalb der einmonatigen Widerspruchs- bzw. Klagefrist isoliert anzufechten oder – im Falle der Bestandskraft – einen Antrag auf Rücknahme der Auflage oder Bedingung nach Maßgabe von § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu stellen. *
