Dr. Gisela Splett
Vielen Dank auch für diese ergänzenden Fragen. – Ich weiß in der Tat nicht genau, wie hoch der Aufwand in Tübingen ist; das ist, wie gesagt, eine kommunale Tätigkeit. Aber ich habe mir in Vorbereitung auf die Fragestunde natürlich die Satzung der Stadt Tübingen noch einmal herausgesucht. Diese ist sehr schlank gehalten. Ich nehme an, dass auch die Umsetzung seitens der Verwaltung entsprechend schlank gehandhabt wird, zumal auch die Zahl der Steuerbescheide überschaubar ist. Mir liegt da die Zahl für das Jahr 2023 vor; da wurden 124 Steuerbescheide verschickt. Ich denke, das ist eine Größenordnung, die zu bewältigen ist, und gehe davon aus, dass der Aufwand deutlich geringer ist als die erzielten Einnahmen. Zum Vergleich mit Bayern: Diese Frage liegt auf der Hand; im Moment ist der Presseberichterstattung zu entnehmen, dass die Bayerische Staatsregierung entsprechenden Steuern sehr skeptisch gegenübersteht. Ich habe mir dazu das dortige Kommunalabgabengesetz angeschaut, das anders aussieht als bei uns. Bei uns – ich habe vorhin die Rechtsgrundlage benannt – steht nichts von einer Genehmigungsbedürftigkeit. Die Kommunen können das einfach entscheiden – und die Stadt Tübingen und andere haben entschieden. In Bayern hingegen regelt das Kommunalabgabengesetz in Artikel 2 Absatz 3, dass eine Satzung, mit der die Kommune eine örtliche Verbrauchund Aufwandsteuer erheben will, der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, wobei die Genehmigung der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedarf. (Abg. Thomas Poreski GRÜNE: Bürokratie hoch fünf, oder?) Ich will jetzt die Politik in unserem Nachbarbundesland in keiner Weise kommentieren, stelle aber fest, dass wir das im Grundgesetz verankerte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen hochhalten, auch bei dieser Thematik. (Zuruf von den Grünen: Sehr gut formuliert!)
