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Sabine Kurtz

10.04.2025 Sitzungen 17/121

Ja, gut. Ich denke, man muss ein bisschen darlegen, worum es geht, weil sich nicht jeder in dieser komplexen Materie auskennt. Unter die Erholungseinrichtungen fallen Kinderspielplätze, Grillstätten, Schutzhütten, Liegewiesen, aber eben auch die Sitzbänke. – Ich habe jetzt abgekürzt, Herr Präsident. – Wegen des verstärkten Publikumsverkehrs, den die Waldbesitzer durch dieses Angebot selbst verursachen, bestehen hier gesteigerte Verkehrssicherungspflichten. Der Waldbesitzer ist in diesen Fällen nicht nur für die atypischen Gefahren verantwortlich, also für die bauliche und technische Sicherheit, sondern auch für die waldtypischen. Wenn er viele Besucher animiert, den Wald zu besuchen, dann ist er auch für die waldtypischen Gefahren verantwortlich. Jetzt haben Sie, sehr geehrter Herr Abgeordneter, gefragt, wie sich die Landesregierung für eine Entlastung der Waldbesitzer einsetzt. Ich muss Ihnen sagen: Wie es im Augenblick aussieht, sehen wir da leider keine großen Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung in das Landeswaldgesetz aufzunehmen. Das muss eigentlich durch Bundesrecht erfolgen. Ehrlich gesagt würden wir das ganz gern lösen; denn ich gebe Ihnen recht, dass das eine sehr sophistische Unterscheidung ist. Es ist aber nun mal so: Haftungsfragen müssen eigentlich im Bundesrecht geklärt werden. Ich kann Ihnen aber wirklich versichern: Wenn der Bund das Bundeswaldgesetz novellieren wird, werden wir uns aktiv einbringen. Jetzt selbst initiativ werden können wir, das Land, nicht. Das müsste dann über den Bundesrat erfolgen. Insofern müssen wir uns, denke ich, noch eine Weile mit der Unterscheidung zwischen typischen und atypischen Gefahren im Wald arrangieren.

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