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Sabine Kurtz

10.04.2025 Sitzungen 17/121

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Abg. Dr. Schweickert! Sie fragen zum einen nach dem Stand für eine Reform des Bundeswaldgesetzes. Dazu kann ich sagen, dass es im Herbst 2024 Aktivitäten des Bundes gab, um das Bundeswaldgesetz zu ändern. Im Rahmen dieser Novellierung sollte auch eine Präzisierung dahin gehend erfolgen, dass das freie, allgemeine Recht zum Betreten des Waldes keine zusätzliche Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflicht für die Waldbesitzer begründet. Aber Sie wissen selbst: Mit dem Koalitionsbruch im November 2024 und den avisierten Neuwahlen wurde die Novellierung nicht weiterverfolgt. Wir können im Augenblick nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann dieses Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen wird. Dazu liegen uns im Moment natürlich keine Informationen vor. Sie fragen weiter, wie sich die Landesregierung für eine Entlastung der Waldbesitzer einsetzen kann. Ich will dazu noch mal kurz auf die Rechtslage auf Bundesebene insgesamt eingehen. In § 14 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes heißt es: Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. ... Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Das gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Der Gesetzgeber unterscheidet demnach also – Sie haben es eben angesprochen – zwischen waldtypischen und -atypischen Gefahren. Für atypische Gefahren haftet der Waldbesitzer. Daraus folgt, dass er hier zu einer Verkehrssicherung verpflichtet ist. Atypisch ist alles, was nicht unmittelbar mit dem Wald zu tun hat, sondern eher technisch usw. ist. Für die waldtypischen Gefahren, wenn z. B. ein Ast vom Baum fällt, gilt der Grundsatz, dass der Waldbesitzer dafür nicht haftet. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Sie wissen das. Dann wird es kompliziert. Wenn nämlich spezielle Einrichtungen geschaffen werden, also bestimmte Freizeit-, Sport- oder Erlebnisangebote gemacht werden, so eröffnen die Waldbesitzer damit einen besonderen Publikumsverkehr, der über das allgemeine Betretungsrecht hinausgeht. Das führt dazu, dass der Waldbesitzer auch für waldtypische Gefahren haftet und nicht nur für die atypischen Gefahren, die im Wald an diesen Gerätschaften auftreten können, für die er ja in jedem Fall haftungspflichtig ist. (Glocke des Präsidenten)

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