Dr. Timm Kern
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Born, ganz herzlichen Dank für diese Vorschusslorbeeren. Aber Sie wissen ja auch: Zu viel Weihrauch schwärzt den Heiligen. (Dr. Timm Kern) (Heiterkeit – Beifall bei den Grünen, der CDU und der SPD – Abg. Daniel Born SPD: Wir in der SPD mögen Weirauch! – Heiterkeit bei der SPD) – Wir auch. – Heute haben wir die Gelegenheit, über ein Gesetzesvorhaben zu sprechen, das in seiner Zielsetzung und in seiner Ausgestaltung durchaus ein wichtiger Schritt für die religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften in Baden-Württemberg darstellt. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gibt klare und verbindliche Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, dass Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen können. Bislang war dieser Bereich Grauzone und die Rechtsunsicherheit nicht gering. Die heute zu diskutierende Regelung verschafft sowohl den Gemeinschaften als auch den beteiligten Institutionen die notwendige Rechtssicherheit. Die Verleihung und Entziehung des Körperschaftsstatus, die in einem neuen Körperschaftsstatusgesetz konkretisiert werden, sind zentraler Bestandteil dieses Gesetzes. Damit wird nicht nur Klarheit für die Religionsgemeinschaften geschaffen, sondern wird auch sichergestellt, dass ungerechtfertigte Ansprüche auf diesen Status verhindert werden. Gleichzeitig ist es ein Schritt in Richtung Transparenz, der dafür sorgt, dass der Verleihungsakt besser nachvollziehbar und öffentlich zugänglich wird. Doch bei allem Lob für die Zielsetzung des Gesetzes dürfen wir nicht übersehen, dass es an einigen Stellen auch noch Defizite gibt, die einer genaueren Betrachtung bedürfen. Besonders die Formulierung und Klarheit der Definition einer Religionsgemeinschaft nach § 1 Absatz 2 wirft Fragen auf. Die gegenwärtige Formulierung könnte zu einer erheblichen Ausweitung des Begriffs führen und steht nicht im Einklang mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts. Um also Missverständnisse bei der Rechtsanwendung zu vermeiden, sollte man auf eine eigene Legaldefinition gänzlich verzichten und bei der Beurteilung, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt oder nicht, stattdessen auf die Definition des Bundesverfassungsgerichts zurückgreifen. Als Konsens könnte auf die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmende Definition zurückgegriffen werden. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart hatte in ihrer Stellungnahme einen konkreten Vorschlag gemacht. Wichtig ist und bleibt jedenfalls, dass wir die hohe Rechtssicherheit, die uns die bundesverfassungsgerichtliche Praxis zu Fragen des Religionsrechts gibt, nicht gefährden. Nur so kann Missverständnissen vorgebeugt werden, bevor sie überhaupt entstehen. Ein weiteres Thema, das nicht unbeachtet bleiben darf, ist der Rechtsschutz innerhalb von Religionsgemeinschaften. Die Vorschrift, dass der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten erst dann eröffnet ist, wenn der interne Rechtsweg erschöpft ist, führt in ihrer aktuellen Form zu einer Art Paralleljustiz zwischen kirchlichen und staatlichen Gerichten. Es ist daher von großer Bedeutung, dass an dieser Stelle noch einmal nachjustiert wird, um das Problem der Parallelität und der potenziellen Konflikte zwischen kirchlicher und staatlicher Rechtsprechung zu vermeiden. Lobenswert hingegen ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der die verschiedenen Regelungen zu den Unperiode – 119. Sitzung – Mittwoch, 2. April 2025 tergliederungen der Religionsgemeinschaften zusammenführt. Diese Maßnahme schafft für alle Beteiligten eine bessere Übersicht und sorgt für eine deutliche Rechtsanwendung. Auch der Aspekt der Rechtsbereinigung ist ein Schritt in die richtige Richtung, um das Rechtssystem zu vereinfachen und unnötige Doppelregelungen zu vermeiden. Ein weiterer Punkt, der uns beschäftigt, ist die kirchensteuerliche Regelung. Die Frage nach der bürgerlichen Wirkung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft und deren Auswirkungen auf den staatlichen Rechtskreis ist ein sensibles Thema. Die Bedeutung der kirchlichen Mitgliedschaft für die steuerrechtliche Stellung des Einzelnen darf nicht vernachlässigt werden. Hier sollten wir die Formulierungen noch einmal präzisieren, um für alle Beteiligten eine klare und verständliche Regelung zu schaffen. Abschließend möchte ich betonen, dass dieses Gesetz in seiner Gesamtstruktur eine wichtige und richtige Entwicklung für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Baden-Württemberg darstellt. Wir unterstützen die Grundidee und die Zielsetzung, die mit diesem Gesetz verfolgt werden. Doch an den genannten Stellen müssen wir sicherstellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen präzise und klar sind, damit wir keine unerwünschten rechtlichen Unklarheiten oder Konflikte verursachen. Ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der SPD – Vereinzelt Beifall bei den Grünen und der CDU)
