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Dr. Hans-Ulrich Rülke

FDP 13.03.2025 Sitzungen 17/118

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Vorschlag der Landes-FDP bzw. der FDP/DVP-Fraktion zur Verhinderung eines möglichen XXL-Landtags in der Folge der Wahlrechtsreform des Jahres 2022 hat dieses Parlament schon öfter beschäftigt. Möglicherweise werden sich im Laufe der Debatte manche melden und sagen: „Schon wieder dieses Thema.“ (Zuruf: Ja!) Aber es gibt einen wesentlichen Unterschied zu den bisherigen Debatten. Jetzt gibt es nämlich eine höchstrichterliche ode – 118. Sitzung – Donnerstag, 13. März 2025 Rechtsprechung zu diesem Vorschlag, und zwar nicht nur zur Frage der Zulässigkeit dieses Vorschlags. Vielmehr ist das Verfassungsgericht weiter gegangen und hat sich auch mit der Frage der politischen Zweckmäßigkeit dieses Vorschlags auseinandergesetzt. Es geht also um zwei Dinge: zum einen um eine in der Landesgeschichte in diesem Maß wahrscheinlich einmalige Klatsche für einen Innenminister vor einem Verfassungsgericht und zum Zweiten um die Frage: Wie sinnvoll ist dieser Vorschlag? Wie gesagt, dazu hat sich das Verfassungsgericht auch geäußert. Ich zitiere aus dem Urteil: Das Volksbegehren ist zuzulassen. … Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs war zur Durchsetzung der Rechte der Unterzeichner des Volksbegehrens notwendig; die Antragsteller ... haben in vollem Umfang obsiegt ... (Beifall bei der FDP/DVP – Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Hört, hört!) – Erste Backpfeife für den Innenminister. Dann geht es weiter. Das Verfassungsgericht setzt sich mit der Argumentation des Innenministers auseinander. Ich zitiere: Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Antragsgegner – also der Innenminister – im Wesentlichen aus, das Volksbegehren könne nicht zugelassen werden, weil die beabsichtigte Änderung des Wahlrechts der Landesverfassung widerspreche. ... Bei einer personalisierten Verhältniswahl müsse zumindest die Hälfte der Abgeordneten über die Persönlichkeitswahl bestimmt werden. Dazu sagt das Verfassungsgericht: Aus der Reihenfolge, in der die Wahlelemente im Verfassungstext genannt werden, kann kein Vorrang der zuerst genannten Persönlichkeitswahl entnommen werden. Die Aufzählung mehrerer Elemente muss zwingend nacheinander erfolgen; ein Rangverhältnis wird allein dadurch nicht zum Ausdruck gebracht. – Zweite Backpfeife für den Innenminister. (Beifall bei der FDP/DVP) Es geht weiter: Aus der Verfassungslage im Bund lassen sich ebenfalls keine anderslautenden Schlüsse ziehen. Dazu wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 herangezogen: Hieraus kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts für die vorliegende Fragestellung abgeleitet werden. – Dritte Backpfeife für den Innenminister. (Beifall bei der FDP/DVP) (Dr. Hans-Ulrich Rülke) Schließlich ergeben sich auch aus den vom Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Regelungen anderer Landesverfassungen mit ähnlichem oder auch identischem Wortlaut, insbesondere in Schleswig-Holstein, keine gegenteiligen Erkenntnisse. – Vierte Backpfeife für den Innenminister. (Beifall bei der FDP/DVP) Es geht weiter: Die Grenze des Gestaltungsspielraums lässt sich, entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Landtag, nicht abstrakt anhand eines festen prozentualen Anteils der jeweils in den Teilsystemen errungenen Mandate an der Gesamtzahl der Abgeordneten bestimmen. – Fünfte Backpfeife für den Innenminister. (Beifall bei der FDP/DVP) Noch eines, dann höre ich auf: (Zuruf des Abg. Daniel Lede Abal GRÜNE) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Relation der Zuteilungsmechanismen nicht ausschließlich an der einfachgesetzlichen Mindestgröße des Landtags orientieren. – Sechste Backpfeife für den Innenminister. (Beifall bei der FDP/DVP) Ich glaube, noch nie in der Landesgeschichte ist ein Verfassungsminister vom Verfassungsgericht so abgewatscht worden, meine Damen und Herren. Aber es geht weiter. Das Verfassungsgericht befasst sich auch mit der Zweckmäßigkeit unseres Vorschlags. Ich zitiere: Die Direktwahl von Abgeordneten durch Mehrheitswahl in Ein-Personen-Wahlkreisen als Element der personalisierten Verhältniswahl hat sich in der Verfassungspraxis von Bund und Ländern bewährt. Die Direktwahl eines Bewerbers soll eine engere Beziehung zwischen Wahlberechtigten und Abgeordneten fördern … Diese Ziele können auch bei einer Reduzierung der Anzahl der Wahlkreise auf 38 ... in hinreichendem Maße verwirklicht werden. (Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Hört, hört! – Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Aber nur in hinreichen- dem!) Es geht weiter, meine Damen und Herren: Aufgrund der Übernahme der Bundestagswahlkreise ist auch nicht – Herr Kollege Schwarz – zu befürchten, dass die von dem Wahlkreiskandidaten repräsentierte Gruppe der Bevölkerung nur eine arithmetische Größe ist. riode – 118. Sitzung – Donnerstag, 13. März 2025 – Entgegen manchem von dem, was in den Landtagsdebatten zu hören war. Und schließlich – ich zitiere –: Auch für die Anzahl von genau 38 Direktmandaten sprechen hinreichende sachliche Gründe. ... Es ist anerkannt und auch unter den Beteiligten nicht streitig, dass diese Wahlkreise den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entsprechen ... Des Weiteren hat sich diese Einteilung der Wahlkreise in der Verfassungswirklichkeit bewährt. Sie gewährleistet auf Bundesebene eine angemessene Repräsentation durch im Wahlkreis ausgewählte Persönlichkeiten und kann damit (Zuruf von den Grünen) als Vorlage für eine parallele Ausgestaltung auf Landesebene herangezogen werden. Das sagt das Verfassungsgericht. (Beifall bei der FDP/DVP – Zuruf des Abg. Andreas Deuschle CDU) Damit wird deutlich, dass all die Argumente, vor allem die wesentlichen Argumente, die in der Vergangenheit gegen diesen Vorschlag in diesem Haus vorgebracht wurden – „keine angemessene Repräsentation mehr“ –, vom Verfassungsgericht verworfen wurden. (Zuruf des Abg. Sascha Binder SPD) Und deshalb, meine Damen und Herren, täten Sie gut daran, sich zu bewegen und auch in diesem Haus jetzt endlich unserem Vorschlag näherzutreten. (Beifall bei der FDP/DVP)

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