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Dr. Gisela Splett

29.01.2025 Sitzungen 17/114

Grundsätzlich trägt die Bürgerin, der Bürger, die oder der ein solches Gutachten erstellen lässt, die Kosten für dieses Gutachten selbst. Das ist auch bei anderen Steuerarten so der Fall. Ich möchte aber noch sagen, dass es eben verschiedene Möglichkeiten gibt, wenn man nicht mit der Bodenwertermittlung einverstanden ist oder Zweifel hat, dass der Bodenwert richtig ermittelt worden ist. riode – 114. Sitzung – Mittwoch, 29. Januar 2025 Erst einmal sollte klar sein, ob man sich im bebauten Bereich – Grundsteuer B – oder im landwirtschaftlich genutzten Bereich – Grundsteuer A – bewegt. Wenn wir bei der Grundsteuer B bleiben, gibt es natürlich die Möglichkeit, auf den Gutachterausschuss zuzugehen. Die Gutachterausschüsse können das in diesem und auch im nächsten Jahr noch korrigieren. Die Korrektur wird von den Finanzämtern übernommen, auch noch rückwirkend. Viele Gutachterausschüsse sind in dem Bereich noch aktiv. Es gibt zudem die Möglichkeit von Bescheinigungen in Fällen, in denen Gutachterausschüsse verschiedene Bodenwerte, also überlagernde Zonen, ausgewiesen haben. Das ist dann etwas, was nicht „Gutachten“ ist und auch nicht in der Preisklasse liegt, die Sie genannt haben. Dann gibt es die Möglichkeit vereinfachter Gutachten. Ein typischer Fall, der hierfür immer wieder genannt wird: Ein überlanges Grundstück, der hintere Bereich nicht bebaubar, und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sagt: „Es kann doch nicht sein, dass alles mit dem hohen Wert versehen wird.“ Beispielsweise in solchen Fällen, in denen der Gutachterausschuss ohne Vor-Ort-Termin zu einer Auskunft kommen kann, gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten Gutachtens. Das ist sicherlich ebenfalls günstiger, als ein normales Gutachten anzufordern. Wenn dieses Gutachten zu dem Schluss kommt, dass es sich um einen atypischen Fall handelt, dass hier um mehr als 30 % abgewichen wird, gilt das im Übrigen für die ganzen sieben Jahre. Wir gehen dann auch davon aus, dass sich das auf die nächste Bewertung durchschlägt. Insoweit würde ich sagen: Wenn ein Gutachten im Sinne des Eigentümers erfolgreich ist, dann hat es sich in der Regel auch gelohnt und gilt diese Kostenübernahme steuerrechtlich als zumutbar.

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