Dr. Gisela Splett
Vielen Dank. – Frau Landtagspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, vielen Dank für die Fragen. Die Diskussion über die Grundsteuer haben wir hier in Baden-Württemberg nicht exklusiv, sondern diese Diskussion gibt es (Staatssekretärin Dr. Gisela Splett) in allen Ländern. Das liegt daran, dass die Grundsteuerreform in allen Ländern zu Belastungsverschiebungen führt. Diese Belastungsverschiebungen sind zwingende Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alte Grundsteuer verfassungswidrig ist und war. Insoweit ist es einfach unvermeidlich, dass es jetzt Menschen gibt, die mehr zahlen als bisher, und andere, die weniger zahlen. Sie haben gefragt, ob es eine Verschiebung zulasten des Wohnens und zugunsten des Gewerbes gibt. Diese Frage hat uns schon im Gesetzgebungsverfahren beschäftigt, und wie Sie wissen, kamen wir damals zu dem Schluss, dass es angemessen und richtig wäre, schon im Gesetz eine Entlastung für das Wohnen vorzusehen: einen Abschlag von 30 % auf Wohngrundstücke gegenüber anderen Grundstücken. Wir unterscheiden ja im Übrigen nicht zwischen Gewerbeflächen und anderen, sondern es gibt Grundstücke, und die, die zum Wohnen genutzt werden, bekommen den Abschlag von 30 %. Insoweit hat uns das damals schon beschäftigt, und wir haben damals – der Landtag hat es dann so beschlossen – dafür gesorgt, dass das Wohnen eine Entlastung erfährt. Jetzt sagen Sie, das sei ein Problem; denn in Baden-Württemberg würden trotzdem Verschiebungen vorhanden sein. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass wir, hätten wir das Bundesmodell gewählt, das Problem erst recht hätten. (Abg. Raimund Haser CDU: Ja! Genau!) Sie kennen vermutlich den Vorstoß aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen vom letzten Jahr. Die Länder haben den zuständigen Bundesminister angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es im sogenannten Bundesmodell Verschiebungen gibt, dass das Messbetragsvolumen für Wohngrundstücke – kommunal unterschiedlich – deutlich angestiegen sei, während es für die Nichtwohngrundstücke stark gefallen sei. Dies habe zur Folge, dass in diesen Fällen die Grundsteuer auf Wohngrundstücke steigen würde. Wir sind froh, dass wir uns schon im Gesetzgebungsverfahren mit dieser Problematik auseinandergesetzt und Wohnen privilegiert haben. (Zuruf: Genau!) Sie haben nach der Möglichkeit von Härtefällen gefragt. Im Gesetz wird bei uns auf die Regelungen der Abgabenordnung, u. a. § 227, verwiesen. Das gilt also nicht nur für das Grundsteuergesetz, sondern es gibt grundsätzlich im Steuerrecht die Möglichkeit, Billigkeitsmaßnahmen zu ergreifen. Das betrifft eine persönliche Billigkeit, keine sachliche Billigkeit – da könnte man jetzt über das bayerische Grundsteuermodell reden –, und da gilt bei uns ganz normal die Abgabenordnung, so, wie sie geregelt ist. Soweit ich weiß, ist z. B. das Berliner Gesetz so, dass genau die Inhalte, die in der Abgabenordnung stehen, auch noch einmal im Gesetz stehen. Das ändert aber materiell nichts an der Lage. Wir haben diese Regelung schon jetzt. Wenn ich noch etwas hinzufügen darf: Ich denke, die Kommunen – jedenfalls höre ich das so aus der kommunalen Familie – können ganz gut mit der Situation umgehen. Es gibt die Möglichkeit, Stundungen oder Ratenzahlungen einzuräumen. Es gibt tatsächlich auch die Möglichkeit, im Einzelfall nach Lösungen zu suchen, und es gibt – wie schon gesagt – die Regelungen der Abgabenordnung, was die persönliche Billigkeit angeht. Bei vielen Menschen dreht sich die Diskussiriode – 114. Sitzung – Mittwoch, 29. Januar 2025 on noch um die Frage, ob der Wert tatsächlich richtig bestimmt ist. Das ist aber eine andere Baustelle, und auch da haben wir hier in Baden-Württemberg mit unserem Landesgrundsteuergesetz sehr gute Instrumente.
