Dr. Wolfgang Reinhart
Meine Damen und Herren, es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache beendet. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 17/7822 vorberatend an den Ausschuss für Kultus, Jugend und Sport und federführend an den Ständigen Ausschuss zu überweisen. – Dagegen erhebt sich, wie ich sehe, kein Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Damit haben wir Punkt 3 der heutigen Tagesordnung erledigt. Wir kommen jetzt zu Punkt 4 der Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes – Drucksache 17/7884 Ich erteile zunächst für die Landesregierung Herrn Innenminister Strobl das Wort zur Begründung. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Vielen Dank. – Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung legt heute einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vor. Der Gesetzentwurf steht ganz im Zeichen der Digitalisierung. Die vorgesehenen Änderungen machen Verwaltungsverfahren digitaler und fördern damit die Verwaltungsvereinfachung sowie die Verwaltungsmodernisierung. Sie tragen dazu bei, dass die Verwaltung noch bürgerfreundlicher wird. Das ist für uns entscheidend: Wir denken Verwaltung vom Bürger her. Verwaltung hat für uns keinen Selbstzweck, sondern Verwaltung hat eine dienende Funktion; sie ist für die Bürger da. Das ist die Grundeinstellung dieser Koalition und der Landesregierung. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU) Mit dem Gesetz soll in erster Linie das Landesverwaltungsverfahrensgesetz im Wege der Simultangesetzgebung an das geänderte Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes angepasst werden. Dadurch wird die Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Land gewährleistet, es wird eine unnötige Zersplitterung vermieden und damit für Rechtsklarheit gesorgt. Instrumente aus dem Planungssicherstellungsgesetz sollen in Dauerrecht überführt werden. Dieses Gesetz hat während der Covid-19-Pandemie durch verstärkte Digitalisierung sichergestellt, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren weiter durchgeführt werden konnten. Drei Instrumente sollen übernommen werden: Erstens: Die öffentliche Bekanntmachung im Internet soll künftig zwingend sein und neben die bestehenden Bekanntmachungsvorgaben treten. Bürgerinnen und Bürger können sich künftig also ganz einfach, gewissermaßen vom Sofa aus, über öffentliche Bekanntmachungen informieren. Zweitens: Zur Einsicht auszulegende Dokumente sind künftig auch über das Internet zugänglich zu machen. Auch diese Dokumente können künftig bequem von überall in der Welt aus eingesehen werden. Und drittens schließlich können Behörden in Zukunft Onlinekonsultationen sowie Video- und Telefonkonferenzen durchführen. Durch diese Formate können Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und dergleichen künftig auch vollständig elektronisch stattfinden. Vor allem lange Anfahrtswege können eine erhebliche Belastung für die Betroffenen mit sich bringen. Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Diese Vorschrift enthält bereits heute mehrere Möglichkeiten, wie die gesetzlich angeordnete Schriftform durch elektronische Formen ersetzt werden kann. Künftig sollen hier noch weitere Möglichkeiten ergänzt werden. Diese haben sich, beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach, in der Praxis bewährt oder sind, wie etwa das qualifizierte elektronische Siegel, kostengünstiger als bisherige Alternativen. de – 112. Sitzung – Mittwoch, 18. Dezember 2024 Wir bleiben also auf der Höhe der Zeit und passen uns den technischen Entwicklungen an. Deshalb werden in dieser Vorschrift auch zwei Regelungen aufgehoben, die aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr erforderlich sind. Den Abbau von solchen überflüssigen Regelungen haben wir immer im Blick. Auch der Datenschutz ist und bleibt ein wichtiges Thema. Deshalb sollen im Planfeststellungsrecht die personenbezogenen Daten betroffener Grundstückseigentümer besser geschützt werden, indem ihre Namen und Anschriften nicht mehr im einzureichenden Plan enthalten sein müssen. Weitere Änderungen sind redaktioneller oder klarstellender Art oder als notwendige Folgeanpassungen erforderlich; das ist insbesondere bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes der Fall. Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich auch auf die Briefpost aus. Das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat in diesem Jahr die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen von drei auf vier Tage verlängert. An diesen Laufzeitvorgaben orientieren sich gesetzliche Zugangs- und Bekanntgabefiktionen, die bei der Übermittlung von Schriftstücken und Verwaltungsakten Anwendung finden. Solche Regelungen gibt es im Landesverwaltungsverfahrensgesetz und im Landesverwaltungszustellungsgesetz. Weil sich die Laufzeitvorgaben ändern, müssen auch die Fiktionsregelungen angepasst werden, damit den Bürgerinnen und Bürgern kein Nachteil entsteht. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich zusammenfassen: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind erstens ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung. Sie bringen einen großen Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltungen mit sich. Durch den Gleichlauf mit dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und dem der Länder werden des Weiteren Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Daher bin ich zuversichtlich – jedenfalls verhalten zuversichtlich –, dass unser Gesetzentwurf heute, dann im Ausschuss und schlussendlich auch in der zweiten Lesung hoffentlich eine breite Unterstützung hier im Landtag von Baden-Württemberg findet. In diesem Sinn: Frohe Weihnachten, Glück auf und ein gesegnetes neues Jahr! (Beifall bei den Grünen und der CDU)
