landtag-bw.de ↗

Dr. Wolfgang Reinhart

07.11.2024 Sitzungen 17/108

Wir sind damit am Ende der Fragestunde. (Abg. Nikolai Reith FDP/DVP: Wir haben ein biss- chen später angefangen!) – Nein, nein, (Abg. Nikolai Reith FDP/DVP: Doch!) im Gegenteil. Wir hätten ohnehin noch weitere Fragen der Kolleginnen und Kollegen. Aber es ist üblich, dass wir nach Ablauf einer Stunde die Fragestunde beenden; ich bitte da um Nachsicht. Die vier weiteren vorgesehenen Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 5 bis 8 können wir hier nun nicht mehr beantworten lassen. Deshalb – Sie kennen das – gehen wir davon aus, dass die Fragesteller mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden sind. – Ich muss wie üblich auf der Einhaltung der Regularien für die Fragestunde bestehen. Da bitte ich um Verständnis. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – F r e i - g a b e v o n A n l i e g e r s t r a ß e n u n d W i r t - s c h a f t s w e g e n b e i S t a u s u n d S p e r r u n - g e n a u f d e r A 8 i m B e r e i c h d e r E n z - t a l q u e r u n g a) Inwiefern ist, wenn möglich unter Nennung konkreter Straßen bzw. Wege, während Staus und Sperrungen auf der A 8 im Bereich der Enztalquerung ein verstärkter Verkehr auf Anliegerstraßen und Wirtschaftswegen in den umliegenden Gemeinden, beispielsweise im Heckengäu, zu beobachten? b) Inwiefern können befestigte Anliegerstraßen und Wirtschaftswege während Staus und Sperrungen auf der A 8 gezielt, beispielsweise als zusätzliche Umleitung, zur Entlastung der Hauptverkehrsstraßen für den Verkehr freigegeben oder dortiger Ausweichverkehr bewusst geduldet werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Zu a: Der geplante sechsstreifige Ausbau der A 8 zwischen den Anschlussstellen Pforzheim-Nord und Pforzheim-Süd, die sogenannte Enztalquerung, ist eine Maßnahme der Autobahn GmbH des Bundes. Grundsätzlich gibt es für Autobahnen festgelegte Bedarfsumleitungen für besondere Ereignisse, die entsprechend ausgelegt und leistungsfähig sind. Im Falle von Staubildung auf der Autobahn A 8, z. B. infolge von Unfällen insbesondere im Baustellenbereich, kann es zu den Hauptverkehrszeiten zu Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Netz kommen. In diesem Fall suchen vor allem ortskundige Personen eine Ausweichmöglichkeit im nachgeordneten Netz. Der überörtliche Verkehr bekommt durch die Navis Alternativrouten aufgezeigt. Eine stärkere Inanspruchnahme des nachgeordneten Netzes kann daher nicht ausgeschlossen werden. Allerdings liegen uns keine Daten zur Verkehrsbelastung auf Anliegerstraßen oder Wirtschaftswegen vor. (Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr) Zu b: Die Frage wird dahin gehend verstanden, ob Straßen, die im Normalfall nicht für den Durchgangsverkehr freigegeben sind, bei Staus und Sperrungen kurzfristig durch alle Verkehrsteilnehmenden genutzt werden können. Beispielsweise handelt es sich hierbei um Anliegerstraßen und Wirtschaftswege. Die Sperrung für den Durchgangsverkehr erfolgt durch verkehrsrechtliche Anordnungen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde. Diese kann entscheiden, ob sie Abweichungen von den getroffenen Regelungen zulässt und wie sie diese Abweichungen beschildert. Es gibt jedoch Gründe für eine Sperrung des Durchgangsverkehrs. Oft sind es Verkehrssicherheitsgründe, die zu Beschränkungen führen. Aufgrund eines Staus oder einer blockierten Autobahn fallen diese Gründe nicht weg. Anliegerstraßen und Wirtschaftswege weisen eine geringere Fahrbahnbreite auf und werden von der örtlichen Bevölkerung benutzt. Die Verkehrssicherheit insbesondere der Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger wäre durch diesen Umleitungsverkehr unmittelbar gefährdet. Zudem sprechen bautechnische Gründe ebenfalls gegen eine bewusste Freigabe dieser Strecken. Der Straßenaufbau einer Anliegerstraße ist nicht vergleichbar mit einer Autobahn. Die Wirtschaftswege und die Anliegerstraßen sind für große Verkehrsbelastungen nicht ausgelegt. Der Grund gegen eine bewusste Duldung von Ausweichverkehren ist das Ordnungsrecht. Der Verordnungsgeber – hier der Bund – hat mit der Schaffung eines Bußgeldtatbestands zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich missbilligt wird. Nach dem Bußgeldkatalog wird beispielsweise das Durchfahren einer gesperrten Straße geahndet. Hiervon pauschal in bestimmten Fällen abzusehen, ist bedenklich. Daran schließt sich die Frage an, warum dies nur an bestimmten Stellen oder Strecken so gehandhabt wird und an anderen nicht. Zusätzlich stehen die von mir ausgeführten Punkte der Verkehrssicherheit und die bautechnischen Gründe, die ursprünglich zur Sperrung der Strecken für den Durchgangsverkehr geführt haben, im Raum. Daher ist die bewusste Duldung von Verkehrsverstößen nach unserer Einschätzung ungeeignet, verkehrliche Probleme zu lösen. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – E r f ü l l u n g d e r M o b i l i t ä t s g a r a n t i e i m G r e n z g e - b i e t d e r V e r k e h r s v e r b ü n d e V P E u n d V V S a) Inwiefern soll die von der Landesregierung angestrebte Mobilitätsgarantie mit mindestens einem 30-Minuten-Takt zwischen 5 Uhr und 24 Uhr im Grenzgebiet der Verkehrsverbünde VPE und VVS durch eine Anbindung der jeweiligen Orte an die beiden jeweils im gleichen Verbund wie diese Orte liegenden Großstädte Pforzheim und Stuttgart oder durch verbundübergreifende Verbindungen sichergestellt werden? b) Inwiefern sieht die Landesregierung auch mit Blick auf die Pendlerströme die Notwendigkeit, die verbundübergreifenden Verbindungen im Grenzgebiet des VPE und des VVS auszubauen? e – 108. Sitzung – Donnerstag, 7. November 2024 Schriftliche Antwort des Ministeriums für Verkehr: Die beiden Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit der Mobilitätsgarantie wurde im Koalitionsvertrag der breite gesellschaftliche Konsens für den Ausbau des ÖPNV als Ziel abgebildet. Ziel ist die flächendeckende Erschließung für die Menschen mit einem attraktiven, gut getakteten ÖPNV-Angebot von morgens 5 Uhr bis abends 24 Uhr. Dabei orientieren wir uns an den vorbildlichen Beispielen aus unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich. Um diese kommunale Aufgabe mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, wurden in den vergangenen Jahren landesweite Hochrechnungen vorgenommen. In diesen Modellrechnungen wurden für ein systematisches landesweites Basisnetz die Kosten einer Mobilitätsgarantie berechnet. Die Berechnungen zeigen: Es fehlen insbesondere im ländlichen Raum und zu den Tagesrandlagen sowie am Wochenende Angebote im öffentlichen Verkehr, um die Mobilitätsgarantie zu vervollständigen. Keine Kommune aus dem VPE-Gebiet hat sich an der Modellrechnung beteiligt. Grundsätzlich gilt: Die konkrete Gestaltung des ÖPNV-Netzes obliegt den kommunalen Aufgabenträgern. Dies gilt insbesondere für die Linienführung der Buslinien, da nur kommunale Aufgabenträger Kenntnisse über die Verkehrsverflechtungen vor Ort haben. Ob und wie Verkehre zwischen VPE und VVS planerisch umgesetzt und finanziert werden, obliegt entsprechend den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern, also den Landkreisen. Grundsätzlich ist der planerische Ansatz sinnvoll, Buslinien auf Pendelströme auszurichten, die sich oftmals entlang der Achsen zwischen den zentralen Orten oder auf diese zu bewegen. Im grenzüberschreitenden SPNV, für den das Land Aufgabenträger ist, ist das Angebot mit drei bis vier Zügen pro Stunde in Richtung Stuttgart schon heute sehr gut ausgebaut. Diesen Ansatz greifen wir bei unserer Förderung von Regiobuslinien bereits auf. Auch für die grenzüberschreitende Region zwischen dem VPE und dem VVS kommt eine Relation für eine Regiobuslinie infrage. Eine entsprechende Beantragung, die Klärung der Finanzierungsaufteilung des kommunalen Anteils und die Umsetzung obliegen den beteiligten Kommunen. Für entsprechende Gespräche und Beratungen stand und steht das Ministerium für Verkehr immer zur Verfügung. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . H a n s - P e t e r H ö r n e r A f D – S t a n d d e r P l a - n u n g e n z u m A b s e t z g e l ä n d e „ W a l d - h o f “ a) Wie ist der derzeitige Stand der Planungen bzw. Beschlüsse zum Absetzgelände „Waldhof“ des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr? b) Wie sind, falls schon beendet, die Ergebnisse und Bewertungen der verschiedenen angestrebten bzw. bereits eingeholten Gutachten wie z. B. Lärmgutachten, Umweltverträglichkeitsprüfungen usw.? Schriftliche Antwort des Staatsministeriums: Zu a: Das Absetzgelände für die Bundeswehr wird weiterhin benötigt und die Domäne Waldhof ist aus Sicht der Landesregierung auch weiterhin der dafür geeignete Standort. In den vergangenen zwei Jahren hat das Staatsministerium, welches seit 2009 für das Projekt „Absetzgelände für die Bundeswehr“ im Land Baden-Württemberg federführend ist, zusammen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen tiefer gehenden Prüfungen zur Geeignetheit der Staatsdomäne Waldhof verfolgt. Dieses Vorgehen wurde von Anfang an und damit zu einem sehr frühen Stadium durch Kommunikationsmaßnahmen in der Region, insbesondere mit Blick auf die Bevölkerung, die Bürgerinitiative Waldhof sowie den Landkreis und die Kommunen, begleitet. Bund und Land streben eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Absetzplatzes durch das zuständige Luftfahrtamt der Bundeswehr an. Der hierfür erforderliche Genehmigungsantrag wurde durch den Vorhabenträger, das Bundesamt für Dienstleistungen, Infrastruktur und Umweltschutz der Bundeswehr, bislang noch nicht gestellt. Auf diese Antragstellung arbeiten Bund und Land hin. Seitdem Bund und Land ihren Fokus auf den Waldhof gerichtet haben, finden fortlaufend tiefer gehende Prüfungen zur Geeignetheit des Geländes und zu den für die Realisierung erforderlichen Maßnahmen statt. Als wichtiger Meilenstein im eigentlichen Verfahren hat 2023 der Scopingtermin für die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Er wurde von der Genehmigungsbehörde, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Nachgang wurden die sich daraus ergebenden Untersuchungsbedarfe bestimmt. Bund und Land widmen sich derzeit, ausgehend von den Ergebnissen des Scopingtermins, u. a. folgenden vordringlichen Aufgaben, die für die Feststellung der Geeignetheit des Geländes Bedeutung haben: – Prüfungen zu erforderlichen Straßensperrungen auf den das Gelände umgebenden Kreisstraßen zwecks Absicherung des Übungsbetriebs, – Untersuchungen zur Eignungsfeststellung des Geländes im Hinblick auf die örtlichen Windverhältnisse, – geomagnetische Untersuchungen bezüglich Bodendenkmalen auf dem Waldhofareal sowie – weitere Prüfungen und Abstimmungen in Vorbereitung der Antragstellung. Die meisten dieser Prüfungen nimmt der Bund vor, was in der Natur der Sache liegt, da der Bund sowohl Nutzer des Geländes werden soll als auch die fachlichen Anforderungen an das Gelände vorgibt und auch der Antragsteller für die Genehmigung des Absetzplatzes ist. Zu b: Sowohl das Lärmgutachten als auch weitere Gutachten sind für den Antrag auf Genehmigung erforderlich. Die Antragstellung erfolgt durch den Vorhabenträger, das ist hier das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Im Genehmigungsverfahren werden diese Unterlagen gebündelt ausgelegt und sind für Interessierte und Betroffene einsehbar. ode – 108. Sitzung – Donnerstag, 7. November 2024 Wie bereits oben erwähnt, wurden auf Grundlage des Scopingtermins die erforderlichen, zahlreichen Untersuchungsbedarfe identifiziert. Nach Kenntnisstand des Staatsministeriums wurden durch den Vorhabenträger bereits Gutachten beauftragt. Ergebnisse liegen dem Staatsministerium nicht vor. Die Zuständigkeit für diese Untersuchungen liegt beim Vorhabenträger. Dem Staatsministerium ist jedoch aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung bekannt, dass es sich um eine Vielzahl von Gutachten handelt, wie bei vergleichbaren Infrastrukturvorhaben üblich. Das Land selbst hat ein Gutachten zu den Auswirkungen erforderlicher Straßensperrungen auf den das Gelände umgebenden Kreisstraßen beauftragt. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen noch nicht vor. Aus den Presseberichten war zu entnehmen, dass am 30. Juli, 31. Juli und 12. August 2024 Testüberflüge der Bundeswehr über dem Waldhofareal stattgefunden haben. Die Überflüge wurden von Messungen der Fachverwaltung begleitet, um deren Auswirkungen auf Nutztiere, nämlich Legehennen, abschätzen zu können. Die Messungen werden aktuell ausgewertet, die Ergebnisse stehen noch aus. Bei der Auswertung handelt es sich jedoch ausdrücklich nicht um ein Lärmgutachten. M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D a n i e l K a r r a i s F D P / D V P – E r l e i c h t e r u n g e n f ü r B r a u c h t u m s v e r a n s t a l t u n g e n a) Mit welchen Erleichterungen können die Brauchtums- und Narrenvereine bei der Planung, Beantragung und Durchführung ihrer Veranstaltungen in der kommenden Fastnachtssaison rechnen? b) Wie wird sichergestellt, dass die Informationen über mögliche Erleichterungen die Betroffenen rechtzeitig erreichen? Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Zu a: Dem Innenministerium Baden-Württemberg ist die Unterstützung von Karnevals- und Fastnachtsveranstaltungen ein großes Anliegen, denn die Fastnachtsveranstaltungen dienen der Brauchtumspflege und sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Land. Daher wurde 2018 vom Innenministerium der runde Tisch „Fastnacht ‚Jedem zur Freud, niemand zum Leid‘“ ins Leben gerufen, welcher zuletzt am 17. Juni 2024 mit Vertretern der einzelnen Narrenzünfte und Karnevalsvereine, Vertretern des Innenministeriums aus den Bereichen Sicherheit, Feuerwehr und Kommunen, Vertretern des Staatsministeriums sowie des Verkehrsministeriums, des Wissenschaftsministeriums und der kommunalen Landesverbände stattfand. Das Innenministerium, mithin das Landespolizeipräsidium, hat bereits im Jahr 2023 einen „Wegweiser für (Groß-)Veranstaltungen in Baden-Württemberg“ erstellt, welcher den beteiligten Stellen auf der kommunalen Ebene Unterstützung bieten soll, eine vertrauensvolle Struktur vor Ort aufzubauen. Der Wegweiser soll zudem als Orientierungshilfe zu einer effizienten, zielgerichteten und abgestimmten Zusammenarbeit (Schriftliche Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung der beteiligten Akteure beitragen und ein landesweit einheit- liches Vorgehen fördern. Ergänzend wurde auch schon im Januar 2024 seitens des Innenministeriums bei den Präsidenten der kommunalen Landesverbände dafür geworben, in geeigneten Fällen, in welchen eine mehrjährige Genehmigung von Fastnachtsumzügen in Betracht kommt, von dieser Form der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch zu machen. In Rede stehen bei der Planung, Beantragung und Durchführung der Veranstaltungen verkehrsrechtliche Fragen. Im Konkreten und als Impuls aus dem runden Tisch „Fastnacht“ wurde daher nun seitens des fachlich verantwortlichen Verkehrsministeriums, wie im letzten Jahr im Rahmen des runden Tisches verabredet, kürzlich der „Wegweiser für Fastnachtsveranstaltungen auf öffentlichen Straßen – Vereinfachung der verkehrsrechtlichen Genehmigung“ in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden erarbeitet. Der Leitfaden soll hierbei als Handreichung und Hilfestellung für die Veranstalter dienen, sich aber auch ausdrücklich an die Straßenverkehrsbehörden richten, um den Genehmigungsbehörden einheitliche Maßstäbe an die Hand zu geben. Wir erhoffen uns hiervon für die ehrenamtlich Tätigen ganz erhebliche Erleichterungen. So besteht dem Wegweiser nach grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine – ich zitiere – „kleine Veranstaltung mit geringer Verkehrsbeeinträchtigung“ und mit weniger als etwa 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mittels einer mehrjährigen Erlaubnis genehmigt werden kann. Die Veranstalter müssen demnach nicht mehr jährlich einen Antrag stellen, sondern es genügt eine Anzeige, damit die Behörden prüfen können, ob sich nicht etwa die Voraussetzungen geändert haben. Unsere Erwartung an den Wegweiser des Verkehrsministeriums ist somit, dass mehrjährige Genehmigungen grundsätzlich eröffnet sind und verkehrsrechtliche Erleichterungen bei der Durchführung der Veranstaltungen für die Fastnachts- und Karnevalsveranstalter erfolgen. Zudem – ich zitiere erneut aus dem Wegweiser des Verkehrsministeriums – besteht auch eine Kostenausnahme für sogenannte „kleine gleichbleibende örtliche Veranstaltungen, die den Straßenverkehr nicht wesentlich behindern“. Hier tragen Land oder Kommune (Straßenbaulastträger) die Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen selbst. Der Wegweiser zeigt auch, wie wichtig der Austausch im Rahmen des runden Tisches „Fastnacht“ als Forum ist, um gemeinsam mit den Fastnachts- und Karnevalsorganisationen sowie den kommunalen Landesverbänden und Fachressorts eine Rückschau zur Genehmigungssituation der vergangenen Fastnachtssaison zu halten. Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die bestehenden Regelungen der Sicherheit dienen. Denn die Regelungen tragen nicht nur zum Schutz der Besucherinnen und Besucher bei, sondern schützen auch die Veranstalter und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fastnachtsumzüge. Zu b: Zunächst ist hervorzuheben, dass die Initiative, einen derartigen Wegweiser durch das Verkehrsministerium zu erarbeiten, von dem vom Innenministerium ins Leben gerufee – 108. Sitzung – Donnerstag, 7. November 2024 g und Kommunen nen runden Tisch „Fastnacht“ ausging. Für die konstruktive und engagierte Zusammenarbeit im Rahmen des runden Tisches „Fastnacht“ gebührt den beteiligten Narrenzünften und Karnevalsvereinen daher großer Dank. Der Wegweiser wurde seitens des Verkehrsministeriums direkt nach der Fertigstellung im Oktober 2024 den Narrenzünften und Karnevalsvereinen als Handreichung und Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt, damit die Informationen den Antragstellern für künftige Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Zudem wurde der Wegweiser des Verkehrsministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden erarbeitet, um bei den Genehmigungsbehörden einheitliche Maßstäbe zu gewährleisten. Auch über diesen Weg findet der Wegweiser Einzug in künftige Genehmigungssituationen. Der Wegweiser des Verkehrsministeriums kann sich nun in der kommenden Fastnachtssaison und somit in der Praxis bewähren, aber zu gegebener Zeit auch weiterentwickeln. So ist vorgesehen, nach der kommenden Fastnachtssaison im nächsten Jahr zur weiteren Verbesserung des Wegweisers eine Gesamtbilanz über die zurückliegende Fastnachtssaison zu ziehen. *

Alle Reden von Dr. Wolfgang Reinhart Protokoll ↗