Dr. Wolfgang Reinhart
Ich darf die Wissenschaftsministerin ans Redepult bitten. – Bitte sehr, Frau Ministerin Olschowski. Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Petra Olschowski: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Frau Rolland, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abg. Gabriele Rolland im Namen der Landesregierung wie folgt: Tatsächlich ist das Thema „Studentisches Wohnen“ ein Thema, das uns sehr beschäftigt. Deswegen vielen Dank für Ihre Fragen. Das Programm „Junges Wohnen“, auf das Sie sich beziehen, fällt als Teil der sozialen Wohnraumförderung unter die Regelung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Daher darf entsprechend der Regelung des Landeswohnraumförderungsgesetzes der so geförderte Wohnraum nur nach einem Bedürftigkeitsnachweis, also der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins, bezogen werden. In der Verwaltungsvorschrift Studentisches Wohnen ist unter Ziffer 8.4.1 die Notwendigkeit eines Wohnberechtigungsscheins beim Bezug eines mit Mitteln des Programms „Junges Wohnen“ geförderten Wohnheimzimmers aufgeführt. Das ist erst mal die Grundlage. Jetzt zur konkreten Frage und zur Beantragung: Studierende aus Baden-Württemberg haben die Möglichkeit, sich frühzeitig um einen Wohnberechtigungsschein zu bemühen und sich darum zu kümmern. Der Wohnberechtigungsschein muss nicht am Studienort beantragt werden. Vielmehr kann die Beantragung auch bei der Gemeinde des eigenen Wohnorts erfolgen. Studierende von außerhalb Baden-Württembergs beantragen den Wohnberechtigungsschein in der Gemeinde, in die sie ziehen müssen. Der Wohnberechtigungsschein gilt dann ein Jahr lang landesweit. Laut den Kolleginnen und Kollegen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen, mit denen zusammen das Programm umgesetzt wird, ist das Antragsverfahren schon jetzt nicht sehr aufwendig und wird im Rahmen der Digitalisierung in den kommenden Jahren weiter erleichtert werden. In den großen Universitätsstädten ist das Antragsverfahren bereits digitalisiert. (Ministerin Petra Olschowski) Mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, das für die gesetzeskonforme Verwendung der Mittel mitverantwortlich ist, wurde vereinbart, dass in der Verwaltungsvorschrift Studentisches Wohnen auch ein alternativer Nachweis der Wohnberechtigung zulässig ist. Entsprechend der bereits genannten Ziffer 8.4.1 der Verwaltungsvorschrift ist es so, dass es reicht, wenn man nachweisen kann, dass das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt. Diese wird in der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das heißt also: Dieser Nachweis kann beispielsweise auch durch einen BAföG-Bescheid erfolgen. Zu Frage 2: Auch internationale Studierende müssen einen Wohnberechtigungsschein oder – wie gerade ausgeführt – einen Nachweis über ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze erbringen. Um die Hürde für internationale Studierende, aber beispielsweise auch für Studierende im ersten Semester zu verringern, arbeiten derzeit die Studierendenwerke zusammen mit dem zuständigen Referat in meinem Haus daran, wie ein alternativer, anderweitiger Nachweis zum BAföG-Bescheid im Einklang mit der vorhin genannten Ziffer 8.4.1 aussehen kann. Wir sehen, dass wir in der Situation sind, dass Studierende im ersten Semester die BAföG-Genehmigung oftmals noch nicht haben. Das Gleiche gilt für internationale Studierende. Wir arbeiten im Moment daran, diese Hürde zu verringern und andere Möglichkeiten zu schaffen. Derzeit wird geklärt, ob ein Studierendenwerk vor Einzug selbst prüfen kann, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Wohnberechtigungsscheins vorliegen würden und ob dies an dieser Stelle entsprechend dokumentiert werden kann. Das gilt dann auch für internationale Studierende. Damit wollen wir eine Möglichkeit schaffen, dass der Berechtigungsnachweis noch einfacher erfolgen kann und somit der Zugang zu den Wohnheimplätzen, die durch das Programm „Junges Wohnen“ gefördert werden, für die Studierenden erleichtert werden kann. Der Erlass der Verwaltungsvorschrift Studentisches Wohnen ist ein wichtiger Schritt – zugegebenermaßen hat er einige Zeit in Anspruch genommen –, um genau diese Balance hinzubekommen, dass der bürokratische Aufwand nicht zu groß wird. Jetzt kann es losgehen. Wir schaffen durch das Programm „Junges Wohnen“ mehr Wohnraum für Studierende und stärken damit die Hochschullandschaft in Baden-Württemberg.
