Ulli Hockenberger
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! In der Tat, in der ersten Lesung hatte ich schon auf die Chronologie und den Gesetzeszweck aufmerksam gemacht, wie das Kollegin Sperling eben auch getan hat. Ich hatte aber auch daran erinnert, dass das kein Ergebnis der Entlastungsallianz ist, weil wir uns damit schon im Koalitionsvertrag der vormaligen Regierung beschäftigt hatten. Durch Corona und durch manche anderen Dinge ist das etwas in den Hintergrund geraten. Also, wir waren da schon rechtzeitig auf dem richtigen Weg, weil wir erkannt haben, dass ein Gesamtabschluss nach Konzernvorschriften für Kommunen einfach nicht passt. Deswegen möchte ich mich hier in der zweiten Lesung auf das beschränken, was wir im Innenausschuss noch einmal diskutiert haben – unter sachkundigen Auskünften des Innenministeriums, insbesondere von der zuständigen Referatsleiterin. Wir haben uns mit dem Unterschied zwischen dem Erweiterten Beteiligungsbericht, der ja Ersatz für den Gesamtabschluss nach Konzernvorschriften ist, und dem Beteiligungsbericht, den es bisher schon gibt, auseinandergesetzt. Dieser kleine semantische Unterschied hat ein paar Irritationen ausgelöst. Während der eine Beteiligungsbericht schon uralt ist, weil er sich mit den kommunalen Beteiligungen in Privatrechtform beschäftigt, ist der Erweiterte Beteiligungsbericht der Ersatz für den Gesamtabschluss. Weil der Gesamtabschluss bisher auch schon prüffähig war und geprüft werden musste, ist auch der Erweiterte Beteiligungsbericht zu prüfen. An dieser Stelle ist dann die eine oder andere Ungleichgewichtigkeit in der Argumentation deutlich geworden. Während Rechnungsprüfungsämter und Kämmereien insbesondere begrüßen, dass das geprüft werden muss – Frau Sperling, Sie haben davon gesprochen, was der Grund ist; ich hatte das letzte Mal für die Transparenz und die Sorgen das Stichwort „Aulendorf“ in den Raum geworfen –, ist das von den kommunalen Landesverbänden durchaus etwas unterschiedode – 107. Sitzung – Mittwoch, 6. November 2024 lich bewertet worden. Ich habe dazu auch bereits in der ersten Lesung Stellung genommen. Der Städtetag sieht das etwas anders als der Gemeindetag, der Landkreistag und die Gemeindeprüfungsanstalt. Dann ging es um den Aufwand für die Erstellung dieses Beteiligungsberichts. Dieser wird unterschiedlich eingeschätzt. Das hängt auch davon ab, welche Vorarbeiten in den einzelnen Gemeinden bisher schon gemacht worden sind. Auch dazu gibt es Ausführungen im Bericht aus dem Innenausschuss, der Ihnen heute vorgelegt worden ist. Wenn Sie es noch einmal nachlesen wollen, da sind alle Detailfragen beantwortet. Die Frage zur Zeitschiene hat die Kollegin Sperling selbst beantwortet. Da war eine Sorge: Schafft man das alles im vorgesehenen Rahmen? Durch den Hinweis, dass das erst für den Erweiterten Beteiligungsbericht 2025 im Jahr 2026 greift und dass ein gemeinsamer Leitfaden in Erarbeitung ist, konnte den Kommunen eine große Sorge genommen werden. Ich denke, dass der Leitfaden den Kommunen bei der Erstellung hilft. Wir hatten uns dann in der ersten Lesung auch mit der AfD auseinandersetzen wollen. Da aber keine Fragen gestellt worden sind, haben wir uns damit auch nicht auseinandergesetzt. (Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Welche Überra- schung!) Deswegen möchte ich nur noch der Vollständigkeit halber auf zwei Dinge eingehen, da ich in der ersten Lesung dazu keine Gelegenheit hatte. Das sind die Dinge, die in der Gesetzesbegründung bzw. bei der Vorstellung der Beteiligungsverfahren vom Gemeindetag vorgetragen worden sind, die sich nicht mit dem Gesetzeszweck beschäftigen und darüber hinausgehen, die uns aber noch beschäftigen werden. In einem Fall geht es darum: Wie geht man mit Beratungsunterlagen in nicht öffentlichen Gemeinderatssitzungen um, also bei Grundstücksverkäufen? Überlagert das Informationsfreiheitsgesetz die Gemeindeordnung oder umgekehrt? Das wird noch eine spannende Geschichte sein. Mit dieser werden wir uns insbesondere vor dem Hintergrund auseinandersetzen müssen, dass ich eine Auffassung des Informationsfreiheitsbeauftragten nicht teile, nämlich die völlige Gebührenfreiheit für diese Dinge. 80 % dieser Anfragen landen bei den Kommunen. Dann haben sie auch das Recht, dafür Gebühren zu verlangen. Es gibt durchaus den einen oder anderen Querulanten, der die Gemeinden in den Wahnsinn treibt, wenn man das nicht tut. Das sollte aber in einer anderen Stellungnahme noch etwas deutlicher werden. Dann geht es auch um eine grundsätzliche Frage – Sie erinnern sich an die Evaluation der Gemeindeordnung –: Wie weit soll ein Bürgerentscheid greifen und reichen? Das werden wir noch diskutieren müssen. Da geht es um die Frage, ob man das bei grundsätzlichen, regional bedeutsamen Bürgerentscheiden von der Zustimmung oder Ablehnung einer einzelnen Gemeinde abhängig machen soll. Auch damit werden wir uns im Zusammenhang mit der Kommunalverfassungsrechtsnovelle, die wir noch inhaltlich diskutieren, auseinandersetzen müssen. Da wir uns auch mit Kleinigkeiten beschäftigen, möchte ich Sie auf einen Hinweis im Gesetzentwurf auf Seite 26 zu Num- (Ulli Hockenberger) mer 5 in § 95b aufmerksam machen. Ich zitiere aus der Begründung: Die Schreibweise des Paragrafen mit Buchstabenzusatz (bislang mit Leerzeichen) wird an die Schreibweise des neuen § 95a (ohne Leerzeichen) angeglichen. Das als Vollständigkeitsnachweis, dass ich das Gesetz inhaltlich durchdrungen habe. Sie erwarten von mir nichts anderes. (Heiterkeit und Beifall bei der CDU, den Grünen und der SPD – Bravo-Rufe) Wer heute Morgen aufmerksam zugehört hat – also wir alle –, der weiß, dass wir uns auch noch mit vielen Erleichterungen für die Kommunen beschäftigen. Dazu aber morgen in der Aktuellen Debatte mehr. Bleiben Sie gespannt. Es wird spannend. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der Grü- nen und der SPD – Vereinzelt Heiterkeit)
