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Daniel Born

06.11.2024 Sitzungen 17/107

Ich darf die Landesregierung um die Beantwortung der Fragen bitten. – Herr Staatsminister Dr. Stegmann. Staatsminister Dr. Florian Stegmann: Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abg. Weber, vielen Dank für Ihre Fragen. Zunächst möchte ich den Staatssekretär für Medienpolitik Rudi Hoogvliet entschuldigen. Ich habe heute Morgen noch mit ihm telefoniert. Es war ihm leider nicht möglich, zu kommen, weil er terminlich in Berlin gebunden ist. Er hat mich deshalb gebeten, die Fragen heute für ihn zu beantworten. Ich hoffe, dass ich das auch zu Ihrer Zufriedenheit tun werde. Zunächst möchte ich grundsätzlich etwas zum Reformstaatsvertrag ausführen, um dann zu Ihren Fragen zur Stärkung und Schwächung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aber auch zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu kommen. Der Reformstaatsvertrag – das haben Sie wahrscheinlich wahrgenommen – ist ein umfangreiches Reformpaket der Länder, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk digitaler, schlanker und moderner aufzustellen und – natürlich – um seine Akzeptanz bei der Bevölkerung zu stärken. Der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober ist eine lange und intensive Beratung und Diskussion im Länderkreis, in der Rundfunkkommission, der Rudi Hoogvliet angehört, vorausgegangen. In diesem Prozess haben die Länder dann auch einen Zukunftsrat mit unabhängigen Experten eingesetzt, um noch mal neue Vorschläge für eine langfristige Reform des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu erhalten. Dessen Vorschlag ist Anfang des Jahres vorgelegt worden und ist dann auch in die Beratungen und Überlegungen der Länder mit eingeflossen. Der Entwurf des Reformstaatsvertrags enthält nun ein Bündel von Maßnahmen, um ARD, ZDF und auch Deutschlandradio fit für die digitale Zukunft zu machen. U. a. ist die Schärfung des Programmauftrags der Anstalten vorgesehen sowie die Reduzierung der Sparten, Digitalkanäle und Hörfunkwellen. Daneben sollen die Anstalten insbesondere im administrativen Bereich stärker zusammenarbeiten und stärker mit dem Publikum in den Dialog über die Angebote treten. (Staatsminister Dr. Florian Stegmann) Gerade auch mit Blick auf die duale Rundfunkordnung und das Medienökosystem an sich enthält der Reformstaatsvertrag viele Neuerungen. So werden u. a. auch die gesetzlichen Vorgaben zu den Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Sie angesprochen haben, geschärft – so sehen wir das: geschärft – und ein Kooperationsangebot der Anstalten mit den privaten Medien eingeführt. Was das Thema Onlineangebote betrifft, liegt, meine ich, ein Missverständnis vor. Es geht nicht darum, jemanden zu stärken oder zu schwächen, sondern es geht darum, einem Interessenausgleich zwischen dem Interesse an dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Pressefreiheit einerseits und dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits Rechnung zu tragen. Das kann man eben nur dadurch erreichen, dass man die Belange hinreichend berücksichtigt und wägt. Ich meine, das hat die Landesregierung mit dem Entwurf hinlänglich getan. Worum geht es? Es geht um das Thema Presseähnlichkeit, ein Thema, mit dem sich auch die Richter schon in der Vergangenheit sehr intensiv befasst haben. Das ist ein Begriff, für den es keine Legaldefinition gibt, der in unterschiedlichen Rechtsprechungen auch zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Den Konflikt zwischen der Presseähnlichkeit von Onlineangeboten der Anstalten einerseits und dem Interesse der Verleger andererseits, der dann vor Gerichten ausgetragen wird, können wir, denke ich, mit diesem Entwurf entschärfen. Es ist wichtig, dass wir diese Änderung vornehmen, dass wir die Regelungen schärfen und konkretisieren, weil es eben um die Befriedung eines Themas geht. Bei den öffentlich-rechtlichen Onlineangeboten wird seit dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag primär unterschieden zwischen Bewegtbild- und Tonangeboten. Das sind die Bereiche, die die Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen. Das heißt, die Texte sollen in diesem Fall eben eine untergeordnete Rolle spielen und die Bewegtbild- und Tonangebote eine überwiegende. Der Rechtsrahmen für die Nutzung von Texten in den öffentlich-rechtlichen Onlineangeboten wird jetzt im Lichte dieser neuen Entwicklung der Mediennutzung und -gestaltung ausgewogen fortentwickelt. Maßstab oder Bezugsgröße ist künftig nicht mehr die Frage, ob ein Angebot presseähnlich ist. Es wird sich nur noch daran orientiert, ob das jeweilige eigene Portal – die Webseite oder die App – presseähnlich ist oder nicht, es geht aber nicht mehr um das gesamte Telemedienangebot der Anstalt. Das ist eine wichtige Klarstellung; das schafft für beide Seiten – sowohl für Verlage, aber auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – Rechtssicherheit und -klarheit. Im Vorfeld der MPK – ich glaube, darauf hat sich auch Ihre Kritik bezogen – gab es vonseiten der Anstalten selbst Kritik an den geplanten Reformen in diesem Bereich, weil man die Befürchtung geäußert hat, die Anstalten könnten dann künftig gar nicht mehr auf Plattformen wie Instagram oder TikTok berichten. Ich kann da ganz klar Entwarnung geben; das wird nicht der Fall sein. Auch weiterhin wird das eine wichtige Informationsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein. Zwar gilt nach dem Reformstaatsvertrag das grundsätzliche Verbot der Presseähnlichkeit. Bei Drittplattformen wie Instagram oder TikTok wird es aber nicht die spezifischen und deode – 107. Sitzung – Mittwoch, 6. November 2024 taillierten Anforderungen geben, die für die eigenen Portale festgelegt werden, weil natürlich weniger Einfluss auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Drittanbietern besteht, sondern die gelten nur für die eigenen Angebote. Was das Thema Aktualität betrifft: Wie Sie gerade gesagt haben, haben wir, wenn eine größere Wahlentscheidung ansteht, dem, meine ich, mit unserer Positivliste hinreichend Rechnung getragen. Diese gesetzliche Positivliste drückt genau das aus und stellt klar, dass auch künftig der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei aktuellen Ereignissen z. B. über Liveticker berichten kann, sodass man, meine ich, die Bevölkerung auch tagesaktuell informieren kann. Das Thema Aktualitätsklausel legt zugrunde, dass wir künftig einen zeitlichen Rahmen wählen. Alles, was älter als vier Wochen ist, darf grundsätzlich nicht mehr auf den Onlinemedien verwendet werden, es sei denn, es gibt einen konkreten Sendungsbezug, der es dann ermöglicht, erneut darüber zu berichten. Genauso – wenn solche größeren Ereignisse anstehen wie eine Wahl – kann man auch im Vorfeld schon online entsprechend berichten. Aber dann braucht es natürlich einen konkreten Sendungsbezug. Der kann auch in der Zukunft liegen, aber das ergibt sich dann entsprechend aus der Programmplanung, sodass ich glaube, dass wir mit unserer Nachjustierung eine interessengerechte Abwägung zwischen den Interessen der Verleger und der Medienanstalten gefunden haben. Was das Thema Finanzierung angeht, haben Sie recht; da gibt es momentan noch keine Verständigung in der MPK. Sie kennen aber die Haltung der Landesregierung, sowohl des Ministerpräsidenten als auch des Staatssekretärs. Es gibt eine klare gesetzliche Regelung, die auch verfassungsrechtlich hinreichend bestätigt ist, nach der die KEF eine Empfehlung abgibt. Das ist die Grundlage für die Landesregierung. Deshalb tragen wir die Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 58 Cent für die Periode 2025 bis 2028 auf dann 18,94 € mit. Wir gehen davon aus, dass wir im Dezember, auf der nächsten MPK am 12. Dezember dieses Jahres, dann auch eine finale Entscheidung hinsichtlich der Finanzierung bekommen, sodass ich einfach um Verständnis dafür bitte, dass ich Ihnen darauf heute leider keine konkretere Antwort geben kann.

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