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Sabine Kurtz

10.10.2024 Sitzungen 17/105

Herr Präsident, Herr Abg. Hörner, sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen sehr gern und komme zunächst zur Frage unter Buchstabe a in der Drucksache. Hierzu kann ich sagen, dass die fachlich zuständigen Ressorts derzeit gemeinsam einen Referentenentwurf für ein Landesgesetz erarbeiten. Das Innenministerium und das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sind sich dabei einig, dass dies ein sehr bürokratiearmer Entwurf sein soll. Sobald der Entwurf – das ist der normale Verlauf – intern abgestimmt ist, soll er, wie es die Landesverfassung in Artikel 71 Absatz 4 vorschreibt, zunächst den Gemeinden zur Beteiligung vorgelegt werden. Diese sind davon ja auch am stärksten berührt und können entsprechend wertvolle Anregungen geben. Anschließend geht es in das weitere Verfahren gemäß der VwV-Regelungen, die Sie ja kennen. Zum zweiten Teil kann ich sagen, dass die zuständigen Ressorts im Moment erst mal die Hunde ins Visier nehmen und die anderen gefährlichen Tiere dann folgen sollen. Wir werden also über weiter gehende Sachkundenachweispflichten für andere Tiere gegebenenfalls anschließend gesondert entscheiden. Dann haben Sie nach der Katzenschutzverordnung gefragt. Dazu muss man vielleicht noch mal sagen: Bei dem Sachkundenachweis für Hundehalter geht es um Ordnungsrecht, um Gefahrenabwehr, während es bei der Katzenschutzverordnung eigentlich um Tierschutz geht. Es gibt ein Bundestierschutzgesetz, aber es gibt kein Landestierschutzgesetz; Ordnungsrecht und Gefahrenabwehr hingegen fallen in die Zuständigkeit des Landes. Die Regelungen zum Katzenschutz finden sich im Bundestierschutzgesetz in § 13b. Das Tierschutzgesetz ist übrigens im Augenblick in einer Änderung begriffen. Das Land hat aufgrund dieser Regelung die Ermächtigung für die Katzenschutzverordnungen in Baden-Württemberg an die Kommunen übertragen. Es sind im Moment ungefähr hundert Gemeinden, die davon Gebrauch machen.

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