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Dr. Gisela Splett

10.10.2024 Sitzungen 17/105

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abg. Dr. Schweickert im Namen der Landesregierung wie folgt: Mit den Regelungen zur erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen wollte der Gesetzgeber produktives Vermögen begünstigen. In den erbschaftsteuerlichen Bestimmungen über das Verwaltungsvermögen kommt demnach die vom Gesetzgeber verfolgte Erwägung zum Ausdruck, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von der Verschonung auszunehmen sind, weil Verwaltungsvermögen einer weitgehend risikolosen Renditeerzielung und dabei in der Regel nicht der Schaffung von Arbeitsplätzen dient. Soweit das von Ihnen angesprochene Urteil, das eigentlich zu einem Parkhaus erging, Ausführungen zur Einordnung von Beherbergungsbetrieben als Verwaltungsvermögen macht, sehen wir diese Ausführungen kritisch. Nach der Verwaltungsauffassung stellen Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze gerade kein Verwaltungsvermögen dar. Es besteht insoweit auch ein breiter Konsens unter den Steuerverwaltungen der Länder, dass das Urteil auf Beherbergungsbetriebe und ähnliche Betriebe nicht anzuwenden ist. Auf eine Veröffentlichung des Urteils wurde daher zunächst verzichtet. Das Urteil ist für die Finanzverwaltung somit auch nicht bindend. Erörtert wird die Möglichkeit eines Nichtanwendungserlasses. Die Beratungen dazu sind angelaufen, aber noch nicht beendet. Zu möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs z. B. auf die Einnahmen des Landes Baden-Württemberg existieren demnach keine Daten oder Abschätzungen. Wie gerade dargestellt, ist mit solchen Auswirkungen auch gar nicht zu rechnen.

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