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Volker Schebesta

09.10.2024 Sitzungen 17/104

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit diesem Gesetzentwurf bringen wir eine Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes in den Landtag ein, mit der vor allem zwei Elemente der guten Zusammenarbeit im Land für die frühkindliche Bildung gesetzlich verankert werden sollen. Es geht um eine landesweite Elternvertretung für den Kitabereich und um die Aufwertung der Kindertagespflege durch die Aufnahme ins Gesetz. Zunächst zur landesweiten Elternvertretung: Für die Bildung und Erziehung der Kinder in unserem Land braucht es eine enge Partnerschaft und eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Bildungseinrichtungen. Die Bildungseinrichtungen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag, der die Erziehung im Elternhaus ergänzt. Dieser Bildungsauftrag und die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen kann die Erziehungsarbeit im Elternhaus nicht ersetzen. Das wäre angesichts aller gestiegenen Ansprüche wegen der Veränderung der gesellschaftlichen Herausforderungen auch eine Überforderung. In vielen Fällen wissen wir aber, wie viel wichtiger die Zusammenarbeit gerade vor dem Hintergrund der veränderten gesellschaftlichen Bedingungen geworden ist. Für den Schulbereich haben wir eine landesweite Elternvertretung, mit der wir gut zusammenarbeiten, die an rechtlichen Regelungen und deren Erarbeitung beteiligt wird und mit der verschiedene Entscheidungen diskutiert werden, die für den Schulbereich getroffen werden. Für die Kindertageseinrichtungen haben wir bisher eine solche Einrichtung institutionalisiert nicht. Das liegt auch daran, dass im Unterschied zur Schulträgerschaft auf kommunaler Seite bei der Trägerschaft für Kindertageseinrichtungen nicht nur die sächliche Ausstattung relevant ist, sondern dass beim Träger auch die Personalverantwortung liegt. Insofern sind wir seitens des Landes von den Einrichtungen weiter weg. Wir legen zwar den gesetzlichen Rahmen fest und erlassen Verordnungsregeln, wir sind aber weder für die Trägerschaft noch für das Personal verantwortlich. Im Zuge der Coronapandemie mit den Regelungen, die damals auch für die frühkindliche Bildung getroffen werden mussten, hat sich auf eigene Initiative und mit großem Engagement eine Landeselternvertretung gegründet, die als Stimme der Eltern, was gerade in der Coronazeit sicher auch nicht immer einfach gewesen ist, einheitlich aufgetreten ist und ver- (Staatssekretär Volker Schebesta) schiedene Aspekte zum Ausdruck gebracht hat. Diese Initiative hat jedenfalls die Stimme der Eltern eingebracht. Auch mit dieser Landeselternvertretung arbeiten wir gut zusammen. Wir haben sie an Entscheidungsprozessen beteiligt und in Gespräche einbezogen. Als Interessenvertretung haben wir sie ernst genommen und wahrgenommen. Vertreterinnen und Vertreter der alten und der jüngst neu gewählten Elternvertretung wollten zu diesem Tagesordnungspunkt kommen. Auch wenn sie noch nicht da sind, will ich an dieser Stelle schon sagen, dass wir den Personen, die heute zu dieser Debatte noch in den Plenarsaal kommen werden, herzlich danken. Wir danken dem gesamten Landeselternbeirat herzlich für das Engagement, das er an den Tag gelegt hat. (Beifall bei den Grünen, der CDU, der SPD und der FDP/DVP) Bei der Zweiten Beratung, die viel wichtiger ist, werden es erstens mehr sein, und wahrscheinlich sind sie dann auch schon zu Beginn da, sofern der Plenartag nicht wieder so schnell läuft, wie der heutige gelaufen ist. Wir haben mit diesem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht, dass Eltern für uns wichtige Partner sind und wir sie im Boot haben wollen. Wir wollen sie noch stärker ins Boot holen, indem wir diese Elternvertretung jetzt institutionalisieren und dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen. Mit dieser Grundlage sollen die Eltern gebündelt die Interessen über den Landeselternbeirat einbringen können und eine starke Stimme für Familien in unserem Land sein. So, wie ich mich über die bisherige Zusammenarbeit mit den Elternvertreterinnen und Elternvertretern in dem bisherigen Gremium gefreut habe, freue ich mich auch auf die Zusammenarbeit mit dem dann institutionalisierten Landeselternbeirat. Die rechtlichen Regelungen geben eine Struktur vor. Wir greifen dabei das Engagement der bisherigen Landeselternvertretung auf und treffen Regelungen über die Größe, die dieses Gremium haben soll. Es soll aus neun bis 20 ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen. Die Wahl soll in Form einer Onlinewahl alle zwei Jahre stattfinden. Wir richten eine Geschäftsstelle ein, die die Arbeit dieses Gremiums unterstützt, wie wir es bei anderen Gremien, die beim Kultusministerium eingerichtet sind, auch haben. Wir werden damit in allen allgemeinen Fragen zum Kitabereich auf die Beratungen zurückgreifen können, die den Kitabereich betreffen, die aber beispielsweise auch die Kindertagespflege – die mit einbezogen ist – berühren. Darüber hinaus – das ist der zweite wesentliche Punkt – ist die Gesetzesänderung dazu da, rechtliche Regelungen, die es bisher für die Kindestagespflege gibt, nicht nur im Verordnungsweg, sondern auch im Gesetzesweg zu regeln und damit deutlich zu machen, wie wichtig der Anteil der Kindestagespflege für die Betreuungssituation in Baden-Württemberg ist. Wir greifen Regelungen auf und verändern diese in einigen Punkten. So wird – vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zum Gesetzentwurf – z. B. für die Großtagespflege geregelt: Bisher ist es so, dass ab dem achten zu betreuenden Kind eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne von § 7 Absatz 2 des Kitagesetzes oder eine mit 300 Unterrichtseinheiten qualifizierte Tagespflegeperson sein muss, die auch eine fünfjährige prakode – 104. Sitzung – Mittwoch, 9. Oktober 2024 tische Tätigkeit vorweisen kann. Wir werden diese erforderliche praktische Tätigkeit auf eine Dauer von zwei Jahren reduzieren, nach vollständigem Abschluss der Qualifizierung. Außerdem wird aufgenommen, dass die Zahl der in der Großtagespflege höchstens gleichzeitig betreuten Kinder durch mehrere Kindertagespflegepersonen von derzeit neun auf künftig zehn Kinder erhöht wird und die Höchstzahl der Betreuungsverhältnisse von 15 auf 17 angepasst wird. Damit werden Anregungen aufgenommen, die auch durch die Entlastungsallianz eingebracht wurden. Eine Grenze zur Differenzierung zwischen Kindestagespflege und Kitas braucht es, aber wir könnten mit dieser Regelung eine größere Flexibilität des Angebots möglich machen und hätten damit auch zusätzliches Potenzial für Betreuungsplätze. In die Regelung wird aufgenommen, dass zur Gewährleistung des Kinderschutzes Beschäftigte und Beauftragte des Jugendamts Zutritt zu den Räumen haben, die zum Aufenthalt von Kindern in der Kindertagespflege dienen, und dass insofern das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt wird. Das ist aus unserer Sicht aus Gründen des Kinderschutzes rechtlich notwendig. Weitere Regelungen betreffen redaktionelle Anpassungen. So werden wir im Kindertagesstättengesetz durchgängig das Wort „Kindertageseinrichtungen“ haben; von unterschiedlichen Begrifflichkeiten wird damit abgerückt. Wir bitten für die gesamten Regelungen den Landtag um Zustimmung. Herzlichen Dank auch für die bisherige Begleitung dieses Gesetzentwurfs. (Beifall bei den Grünen und der CDU)

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