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Daniel Born

18.07.2024 Sitzungen 17/102

Es folgt die Stellungnahme der Landesregierung. Ich erteile Herrn Minister Strobl das Wort. Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl: Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Da­ men und Herren Abgeordnete! Das Innenministerium hat nach gründlicher Prüfung die Zulassung dieses Volksbegehrens – ich wiederhole die genaue Bezeichnung aus Respekt vor dem Parlament nach den Ausführungen des Abg. Binder hier nicht mehr – abgelehnt. Der dem Volksbegehren zugrunde liegen­ de Gesetzentwurf ist aus verfassungsrechtlichen Gründen – zu diesem Ergebnis kommt das Innenministerium nach gründ­ licher Prüfung – unzulässig. Die Unzulässigkeit und damit die Ablehnung ergibt sich aus Artikel 28 Absatz 1 der Landesver­ fassung, den ich hier noch einmal zitieren möchte: Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. So steht es in der Landesverfassung. Die Landesverfassung nennt also das Element der Persönlich­ keitswahl an erster Stelle vor der Verhältniswahl – an erster Stelle! Das, meine sehr verehrten Damen und Herren Abge­ ordneten, ist ein fundamentaler Unterschied zur Verfassung des Bundes, zum Grundgesetz. Dieser Unterschied ist nicht nur bemerkenswert, sondern er ist beachtlich. Der Landesverfassunggeber hat im Jahr 1953 offenbar sehr bewusst die Entscheidung für diese Regelung des Wahlsys­ tems getroffen. Das einige Jahre zuvor, bekanntermaßen 1949, (Minister Thomas Strobl) in Kraft getretene Grundgesetz enthält im Gegensatz zur Lan­ desverfassung keine Entscheidung für ein bestimmtes Wahl­ system. Es ist in diesem Punkt neutral. Das haben ja die Lan­ desverfassunggeber vor Augen gehabt, als sie die von mir zi­ tierte Formulierung, die das Persönlichkeitswahlrecht in den Vordergrund stellt, so ausformuliert haben – im Unterschied zu der neutralen Formulierung des Grundgesetzes, die natür­ lich ganz anderes zulassen würde, weil es bei der genauen Wahlrechtsausformung neutral ist, im Unterschied zur Lan­ desverfassung, in der der Wortlaut des genannten Artikels ei­ ne Verbindung der Persönlichkeitswahl mit der Verhältniswahl verlangt. Damit ist klar: Das von der Verfassung an erster Stelle aus­ drücklich genannte Element der Persönlichkeitswahl darf nicht zu sehr durch die Verhältniswahl verdrängt werden. Das ist im Übrigen auch die Wahlrechtsgeschichte in Baden-Würt­ temberg: dass, egal, bei welchen Änderungen, die es im Wahl­ recht natürlich auch gegeben hat, in Baden-Württemberg im­ mer die Persönlichkeitswahl im Vordergrund gestanden hat. Auch in unserem geltenden Zweistimmenwahlrecht, das auch der Gesetzentwurf des Volksbegehrens unangetastet lässt, wird die Persönlichkeitswahl durch 70 Direktmandate für die Wahl­ kreisgewinner verwirklicht. Nach dem Gesetzentwurf der FDP/DVP hat die Verhältnis­ wahl deutlich mehr Gewicht als die Persönlichkeitswahl; denn es gibt nur noch 38 Direktmandate bei einer unveränderten Mindestsitzzahl des Landtags von 120. Dies entspricht nur rund 31,7 % der Mindestsitzzahl. Weniger als ein Drittel der Abgeordneten würden durch Persönlichkeitswahl gewählt. Bei diesen Zahlen würde dem von der Verfassung geforderten Per­ sönlichkeitswahlrecht nach Auffassung des Innenministeri­ ums nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Nach dem bestehenden Wahlrecht etwa mit 70 Wahlkreisen entfallen, gemessen an der gesetzlichen Regelgröße von 120 Mandaten, übrigens 58,3 % und damit deutlich mehr als die Hälfte der Mandate auf Abgeordnete, die ihren Wahlkreis di­ rekt gewonnen haben. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grund – und keinem an­ deren, schon gar nicht aus irgendwelchen sachfremden Grün­ den, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten – hat das Innenministerium die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt und vertritt diese Auffassung auch vor dem Verfas­ sungsgerichtshof. Die Haltung des Innenministeriums habe ich Ihnen dargelegt. Wie sich der Landtag in seiner Stellungnahme vor dem Ver­ fassungsgerichtshof positioniert, das, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ist Angelegenheit des Par­ laments und nicht der Regierung. Zum Abschluss möchte ich noch auf den im Zusammenhang mit der Ablehnung des FDP-Antrags geäußerten Vorwurf ein­ gehen, das Innenministerium würde Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens immer ablehnen und gleichsam abbü­ geln und dergleichen mehr. Es ist mir sehr daran gelegen, in aller Deutlichkeit klarzustellen, dass das Innenministerium einzig und allein nach Recht und Gesetz entscheidet. Bösar­ tige, substanzlose, infame Unterstellungen bleiben, wie so oft, ohne jeden Beleg. Sie werden einfach mal so erhoben. eriode – 102. Sitzung – Donnerstag, 18. Juli 2024 (Zuruf des Abg. Dr. Christian Jung FDP/DVP) Im Übrigen widerlegt auch die durch das Innenministerium zwischenzeitlich erfolgte Zulassung – Zulassung! – des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ von Herrn Dr. Dist­ ler diese Behauptungen im Zusammenhang mit der Ableh­ nung des FDP-Antrags. Freilich lässt das Innenministerium Volksbegehren zu, wenn keine durchgreifenden verfas­ sungsrechtlichen Bedenken bestehen – aber eben auch nur dann. (Abg. Andreas Deuschle CDU: Genau!) Der FDP-Antrag erfüllt diese verfassungsrechtlichen Mindest­ anforderungen nicht. Aus diesem Grund war er abzulehnen. Herzlichen Dank. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU)

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