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Daniel Born

20.06.2024 Sitzungen 17/99

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. – Damit haben wir auch die 60-Minuten-Grenze unserer Fragestunde erreicht. Der Fragesteller der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 7 hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese schriftlich beantwortet werden kann. * M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g . D r . E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – U m s e t z u n g v o n B e b a u u n g s p l ä n e n i n p l a n f e s t g e - s t e l l t e n B e r e i c h e n b e i V e r k e h r s p r o - j e k t e n eriode – 99. Sitzung – Donnerstag, 20. Juni 2024 a) Inwiefern sind Bauherren grundsätzlich zur vollständigen Umsetzung der Vorgaben eines Bebauungsplans verpflichtet? b) Inwiefern müssen Vorgaben, wie beispielsweise Lärmschutzmaßnahmen, eines Bebauungsplans, der planfestgestellte Bereiche bei großen Verkehrsprojekten überlappt und der über die Vorgaben der Planfeststellung hinausgeht, vollständig umgesetzt werden? Schriftliche Antwort des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen: Zu a: Soll ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, darf es dessen planerischen Festsetzungen grundsätzlich nicht widersprechen. Dabei können Bebauungspläne unterschiedliche Arten von Festsetzungen treffen, die teilweise zwingend zu beachten sind (so etwa bezüglich der Art der baulichen Nutzung) oder den Bauherren im Einzelfall einen gewissen Spielraum eröffnen können (so etwa bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche). Zudem kann von planerischen Festsetzungen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Befreiung zugelassen werden. Insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Vorhabenträger zur Einhaltung bestimmter Vorgaben vertraglich zu verpflichten. Zu b: Soweit es sich bei einem Verkehrsprojekt um ein Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung handelt, für das der Fachplanungsvorbehalt nach § 38 des Baugesetzbuchs (BauGB) gilt, hat die insoweit privilegierte Fachplanung grundsätzlich Vorrang gegenüber den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens kann daher durch die planerischen Festsetzungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung jedoch nicht nur die fachplanerischen, sondern auch die städtebaulichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen und die Gemeinde zu beteiligen. Auf fachplanerische Infrastrukturprojekte, die keine überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB besitzen, finden die Festsetzungen eines Bebauungsplans dagegen uneingeschränkt Anwendung. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Vorhaben, die nicht Gegenstand einer Fachplanung sind (wie etwa Wohnungsbauvorhaben), aber in räumlicher Nähe zu dieser errichtet werden sollen; die fachplanerische Zweckbestimmung darf in diesen Fällen nicht beeinträchtigt werden. *

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