Dr. Erik Schweickert
Herr Staatssekretär, es ist klar, dass dieses Gutachten, wenn ein Zeitraum gewählt worden ist, irgendwann einmal zu der Erkenntnis kommt, dass, wenn das jetzt gemacht wurde, ein Zurückholen so gut wie nicht mehr möglich ist. Das jetzt als Nebelkerze zu bringen, das finde ich schon interessant. Ich will es einmal anders formulieren: Sie haben gesagt, man musste damals schnell handeln, es war eine Situation, die man nicht absehen konnte usw. Würden Sie, Herr Staatssekretär, wenn so etwas noch einmal kommt, wieder für einen Betrachtungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung plädieren, sodass praktisch derjenige, der versucht, zu kämpfen, nachher das Nachsehen hat, oder würden Sie sagen, der Zeitraum, in dem der Liquiditätsengpass eingerechnet wird, beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der staatliche Lockdown da ist? Das würde mich schon interessieren; denn jetzt sind wir ja im Nachgang, und jetzt muss man nicht so schnell handeln. Dann braucht man nachher auch kein Gutachten darüber in Auftrag zu geben, wie man im Nachgang etwas verschiebt. Das wäre der erste Punkt, Herr Staatssekretär. Der zweite ist: über 12 000 Klagen. Was heißt das für Sie? Wie wollen Sie damit umgehen? Und vor allem: Wie sieht Ihre Härtefallregelung aus? Was passiert gerade bei der L-Bank bezüglich der Überprüfung der Coronasoforthilfen durch den Rechnungshof? Ich würde schon gern mal etwas mehr wissen als das, was hier dargestellt worden ist. Insbesondere: Würden Sie es jetzt in der Rückschau noch mal so machen, am Tag nach der Antragstellung, oder dann, wenn der Lockdown da ist? periode – 98. Sitzung – Mittwoch, 19. Juni 2024
