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Ulli Hockenberger

CDU 15.05.2024 Sitzungen 17/95

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Änderungen des Landesbeamtengesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und der Beurteilungsverordnung. Schwerpunkte sind für mich zweifellos zwei Dinge: erstens die Anpassung von § 51 des Landesbeamtengesetzes an die Anforderungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Beurteilungswesen und zweitens die Schließung von in der Praxis festgestellten Lücken bei der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen in § 80a Absatz 1 und insbesondere die neu geschaffenen Absätze 5 und 6, die die bisherigen Regelungen um zusätzliche Fallkonstellationen erweitern, um unbillige Härten zu vermeiden. Auch ich möchte in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, dass wir in Baden-Württemberg bereits 2018 in diesem Bereich einen Meilenstein gesetzt haben. Der Herr Minister hat es erwähnt: Wir haben schon seinerzeit eine Regelung für weiter gehende Schmerzensgeldansprüche eingeführt. – Vielen Dank, Herr Minister, für diese weitsichtige Initiative, die heute Gegenstand der Beratung ist. – Wie immer machen wir dabei etwas, was bereits gut ist, ein bisschen besser. Das darf man von uns erwarten; das haben wir immer so gehalten. Nachdem die Änderungen vom Minister und von Frau Kollegin Häffner schon im Detail angesprochen wurden, darf ich mich ein wenig mit dem Ergebnis der Anhörung auseinandersetzen. Ich darf zunächst feststellen – auch das hat der Minister gesagt –: Es kommt nicht alle Tage vor, dass sowohl BBW, DGB, BDK, DPolG als auch Städtetag übereinstimmend eine Regelung begrüßen. Da gibt es den einen oder anderen Kratzer, der da noch mitgegeben werden muss, aber in der Grundtendenz zeigt sich, dass wir bei der Regelung auf dem richtigen Weg sind. Der BBW kritisiert das Nebeneinander von unterschiedlichen Bewertungssystemen in unterschiedlichen Geschäftsbereichen. Die Gesetzesbegründung setzt sich mit diesem Thema auseinander und weist darauf hin, dass es in der Sache rechtfertigende Hinweise sozusagen kultusspezifischer Art gibt, die dieses Nebeneinander rechtfertigen. Zur Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung nimmt der Gesetzentwurf nicht Stellung, weil, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, genau dieses Thema nicht Gegenstand desselben ist. Dies wird uns aber dennoch in irgendeinem Zusammenhang noch beschäftigen. Im Beteiligungsportal der Landesregierung ist dieses Thema übrigens auch angesprochen worden. (Ulli Hockenberger) Der DGB lehnt die Änderungen in § 51 ab, auch wegen der unterschiedlichen Beurteilungssysteme. Auch dazu hat die Landesregierung Stellung genommen. Bezüglich der vom DGB geforderten generellen Ausdehnung auch auf Beleidigungen, also auf Attacken nicht körperlicher Art, wird auf die mögliche Härtefallregelung hingewiesen. Die Landesregierung möchte es im Grundsatz bei körperlichen Beschädigungen beim Ausgleich belassen. Dieses Thema war übrigens bereits Gegenstand eines Antrags der SPD-Landtagsfraktion; Sie können dies in Drucksache 17/4983 nachlesen. Der BDK würde es befürworten, wenn die Betroffenen bereits im Verfahren unterstützt würden und wenn zusätzliche Haushaltsmittel für die Regulierung zur Verfügung gestellt würden. Dazu verweist die Landesregierung darauf, dass es einen selbstverständlichen Ausfluss der Fürsorgepflicht gibt, dass die Dienststellen schon bisher den betroffenen Beamtinnen und Beamten zur Seite stehen. Im Weiteren wird – wen überrascht es? – die Frage zusätzlicher Haushaltsmittel in die Beratungen zum Doppelhaushalt verwiesen. So etwas haben wir in diesem Haus ja noch nie gehört; es kommt aber auch hier zur Sprache, und es passt an dieser Stelle. Daher ist für mich persönlich die wichtigste Feststellung, dass auch die DPolG die Regelung in § 80 und die Fortentwicklung in § 51 grundsätzlich begrüßt – nicht ohne etwas kritisch anzumerken, dass man gegebenenfalls nicht in der Lage sei, die Angemessenheit korrekt zu bewerten. Dazu verweist die Landesregierung darauf, dass das Verfahren nicht neu ist. Das gibt es bereits. Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die dies bisher schon machen, genießen das Vertrauen, dass sie das Verfahren auch in Zukunft korrekt durchführen. Der Städtetag wirft auch die Frage der Angemessenheitskontrolle auf. Dazu habe ich bereits etwas gesagt. Das Beteiligungsportal habe ich erwähnt. Am Schluss kommt noch der Normenkontrollrat. Der Normenkontrollrat hat sich ebenfalls mit dem Gesetz auseinandergesetzt. Das war im Übrigen schon Gegenstand eines Antrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 17/6378. Der Normenkontrollrat führt an, dass durch die Einrichtung der Ombudsstelle zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde, und sieht dies kritisch. Die Landesregierung teilt diese Auffassung nicht. Die Einrichtung dieser Ombudsstelle ist Ausfluss einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag – dort aus Gründen der Vergleichbarkeit und der Bewertung aus übergeordneter Sicht eingeführt und jetzt mit diesem Gesetz umgesetzt. Deswegen wird auch vor dem Hintergrund, dass für diese Ombudsstelle, die der Minister erwähnt hat und die nur in absehbarem und überschaubarem Rahmen tagt, keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich sind, dieser Kritik nicht gefolgt. Vor diesem Hintergrund freuen wir uns auf die weiteren Beratungen. Ich danke Ihnen für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen) periode – 95. Sitzung – Mittwoch, 15. Mai 2024

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