Daniel Born
Es folgt die Stellungnahme der Landesregierung. Ich erteile Frau Ministerin Gentges das Wort. Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: Vielen Dank, Herr Präsident. – Verehrte Kolleginnen und Kollegen, Sie gestatten, dass ich zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zurückkehre, (Abg. Thomas Hentschel GRÜNE: Danke!) der – bei allen anderen Themen, die uns wichtig sind – unsere volle Aufmerksamkeit verdient. Der Titel wurde schon von manchen Kollegen zitiert. Es handelt sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften. Der Name des Gesetzes lässt in der Tat erahnen: Es hat einen breit gefächerten Inhalt, die Regelungen sind teilweise sehr technischer Natur, aber es ist ein durchaus schönes Gesetz, (Vereinzelt Heiterkeit – Abg. Dr. Boris Weirauch SPD: Aha!) das in erster Linie durch Inhalt und zugegebenermaßen nicht durch einen besonders kreativen Namen glänzt. (Abg. Dr. Boris Weirauch SPD: Das würde ich so nicht sagen! – Vereinzelt Heiterkeit) Zum einen werden Bereinigungen, Angleichungen verschiedener Landesgesetze und Verordnungen an Rechtsänderungen in Landesrecht und Bundesrecht vorgenommen, zum anderen sollen in verschiedenen Bereichen punktuelle Änderungen vorgenommen werden. Es betrifft die Gerichtsorganisation, die gerichtlichen Verfahren in Notarsachen, das Landesjustizkostenrecht und das Rechtsanwaltsversorgungsrecht. Ich möchte auf einige dieser Aspekte kurz eingehen und versuchen, auch bei den Nichtjuristen Begeisterung für diese Materie zu wecken. Es wurde schon von mehreren Rednern angesprochen: Wir wollen für Vertragsarztangelegenheiten die Zuständigkeit beim Sozialgericht Stuttgart bündeln, das bereits jetzt für 90 % der entsprechenden Verfahren zuständig ist. Davon versprechen wir uns Synergieeffekte. Und außerdem – auch das wurde schon gesagt – wollen wir die überholte Zuständigkeitskonzentration beim Sozialgericht Freiburg aufheben, das seit 1954 für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung allein zuständig ist. Die aktuelle Regelung hat einen historischen Grund; denn in Südbaden ist mehr Bergbau betrieben worden als in den anderen Teilen des Landes. Das hat sich geändert. In Südbaden gibt es nach meinem Kenntnisstand inzwischen noch ein aktiv betriebenes Bergwerk, aber es gibt in anderen Teilen des Landes welche – Kollege Weinmann –, beispielsweise in Heilbronn zur Salzgewinnung. Deshalb erscheint es sachgerecht, hier diese besondere Zuständigkeitskonzentration aufzuheben. Eine weitere Änderung – der Kollege Dr. Miller hat es angesprochen – betrifft die Notare, nämlich die disziplinarrechtlichen Verfahren in Notarsachen. (Zuruf des Abg. Daniel Lede Abal GRÜNE – Heiter- keit des Abg. Dr. Matthias Miller CDU) Für die Vertretung vor Gericht in verwaltungsrechtlichen Notarsachen gilt, dass die jeweils handelnde Behörde zuständig ist. In disziplinarrechtlichen Notarsachen ist es das Justizmieriode – 92. Sitzung – Mittwoch, 17. April 2024 nisterium. Und in der Tat hat das bislang zu Unklarheiten bei den Beteiligten und auch dazu geführt, dass manchmal eine Klage falsch adressiert worden ist. Jetzt wollen wir einen Gleichlauf herstellen und bei der Einreichung zulässiger Klagen behilflich sein. Die Vertretung des Landes soll künftig von vornherein durch die sachnächste Behörde erfolgen, nämlich die Behörde, die auch die entsprechende Disziplinarverfügung erlassen hat. Ich halte das für sehr sachgerecht. Dritter Punkt: Wir wollen Gebührentatbestände, die teilweise seit 2011 nicht mehr angepasst wurden, maßvoll an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen. Außerdem ist die Einführung einzelner neuer Gebührentatbestände in bestimmten Notarverwaltungsangelegenheiten vorgesehen. Schließlich möchte ich noch auf eine sinnvolle Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes eingehen. Künftig soll die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausdrücklich an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geknüpft werden. Bislang knüpft die rechtliche Regelung stattdessen an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer an. Dort können aber nicht nur Rechtsanwälte Mitglied sein, sondern auch zugelassene Berufsausübungsgemeinschaften oder nicht anwaltliche Mitglieder von deren Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen. Die Mitgliedschaft dieser Gruppe im Versorgungswerk der Rechtsanwälte entspricht aber weder der derzeitigen Praxis, noch ist sie sachgerecht. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das waren jetzt nur vier der mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen. Die weiteren Änderungen sind zugegebenermaßen vorwiegend redaktioneller Natur, aber sinnvoll, sachgerecht und richtig. Außerdem werden verzichtbare Regelungen aufgeräumt. Das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz ist ein Bereinigungsgesetz, mit dem wir sozusagen Frühjahrsputz im AGSGG durchführen. Daher bitte ich Sie, den Gesetzentwurf zu unterstützen. Jetzt möchte ich noch kurz, Herr Kollege Dr. Weirauch, auf Ihren Hinweis eingehen. Es ist in der Tat so, dass der Anwalts-Verband Überlegungen zur Gerichtskostenbefreiung von kommunalen und wohlfahrtspflegerischen Unternehmen vorgebracht hat. Das sind insbesondere Krankenhäuser in einer privatgesellschaftlichen Trägerschaft. Eine solche Änderung ist ohne Weiteres auch außerhalb dieses Gesetzes möglich und kann geprüft werden. Im ersten Zugriff spricht jedoch viel dafür, dass sich Kommunen, die sich privatrechtlich organisierter Einrichtungen bedienen, um ihre Vorteile bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder im haftungsrechtlichen Bereich zu nutzen, umgekehrt dann eben nicht auf die Privilegierungen der öffentlichen Hand berufen können. Das spricht aus meiner Sicht zunächst einmal gegen eine entsprechende Änderung, die man aber durchaus prüfen, gemeinsam diskutieren und auch außerhalb dieses Gesetzes vornehmen könnte. Zum Abschluss darf ich noch einmal um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten, zu dem die Fraktionen ja insgesamt schon sehr breit ihre Zustimmung signalisiert haben. Dafür herzlichen Dank. (Beifall bei der CDU und der SPD sowie Abgeord- neten der Grünen und der FDP/DVP)
