landtag-bw.de ↗

Dr. Wolfgang Reinhart

06.03.2024 Sitzungen 17/89

Ich lasse keine weiteren Fragen zu. Die eine Stunde, die für die Regierungsbefragung zur Verfügung steht, ist um. Insoweit können wir die beiden Themen Pflegekammer und „Exzellenzstrategie 2024“ heute nicht behandeln. Ich bedanke mich und habe damit Punkt 5 – Regierungsbefragung – als erledigt zu erachten. Wir kommen jetzt zu Punkt 6 der Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften – Drucksache 17/6213 Ich darf Ihnen mitteilen, dass sich die Fraktionen darauf verständigt haben, in der Ersten Beratung auf die Aussprache zu verzichten. Die Regierung verzichtet ihrerseits auf die mündliche Begründung des Gesetzentwurfs Drucksache 17/6213. Ich schlage deshalb vor, dass wir diesen Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ständigen Ausschuss überweisen. – Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch. Damit ist es so beschlossen und Punkt 6 der Tagesordnung bereits erledigt. (Stellv. Präsident Dr. Wolfgang Reinhart) Wir kommen schon zu Punkt 7 der Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze – Drucksache 17/6268 Ich erteile Herrn Sozialminister Lucha das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs. – Meine Damen und Herren, die Redezeit für die sich daran anschließende Aussprache beläuft sich auf fünf Minuten je Fraktion. Bitte sehr, Herr Minister. Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Manfred Lucha: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kernbereich des Gesetzentwurfs betrifft rechtstechnische Änderungen, die auf zwingende Vorgaben des Bundes und der EU zurückgehen. Gleichzeitig werden Änderungen vorgenommen, für die sich ein Bedarf in der Praxis gezeigt hat. Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes setzen eine europarechtliche Vorgabe um. Es geht hier aber nur um die Übernahme europarechtlicher Begriffsbestimmungen in vier Gesetzen – also nicht um neue Vorgaben aus Europa. Diese Änderungen dienen der Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen. Wenn beispielsweise Satzungen von den Heilberufekammern, der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer erlassen werden oder von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen von Volksbegehren oder Volksanträgen eingebracht werden, müssen europarechtliche Vorgaben über die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingehalten werden. Die EU-Richtlinie ist in Baden-Württemberg bereits umgesetzt im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Baden-Württemberg. Das Gesetz wurde Ende des Jahres 2020 verkündet. Im Nachgang hat sich gezeigt, dass die Rechtsnormen aus dieser Richtlinie wörtlich in diese vier Gesetze aufgenommen werden müssen, um die nötige Rechtsklarheit und Verbindlichkeit zu haben. Dies setzen wir nun um, ohne dass sich aber inhaltlich etwas ändert. Diese Änderungen sind europarechtlich zwingend. Wir haben daneben die Gelegenheit genutzt, Regelungen in Bezug auf die Landespsychotherapeutenkammer und die anderen Heilberufekammern aufzugreifen, die auch in unserem Sinn als Rechtsaufsicht über die Kammern zweckmäßig sind. Mit diesem Gesetzentwurf ermöglichen wir auf eigenen Wunsch der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Land eine vom Berufsstand offiziell legitimierte Vertretung der Landespsychotherapeutenkammer auf regionaler Ebene. Damit sind Kreisvereinigungen der Psychotherapeutenschaft gemeint, die rechtlich zur Landespsychotherapeutenkammer gehören, sogenannte Kreispsychotherapeutenschaften. Die Mitsprache der Psychotherapeutenschaft auf örtlicher Ebene erfährt dadurch mehr Legitimation, als wenn sich Psychotherapeutinnen und -therapeuten in eingetragenen Vereinen engagieren. eriode – 89. Sitzung – Mittwoch, 6. März 2024 Was bei Ärzte- und Zahnärzteschaft längst geübte Praxis ist, führen wir nun auch für die Psychotherapeutenschaft ein. Eine weitere Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes betrifft alle Kammern. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, selbst per Satzung darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein gewähltes Kammermitglied auch dann weiterhin in einem Kammergremium oder einer Kammerfunktion tätig sein darf, wenn dieses Mitglied seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder ins Ausland zieht, aber dort nicht mehr heilberuflich tätig ist. Auch dies stärkt die Rechte der Selbstverwaltung in Bezug auf die Gestaltung des ehrenamtlichen Engagements in den Gremien. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir auch die Digitalisierung proaktiv voranbringen. Die wahlberechtigten Heilberufekammermitglieder können nun ihre Stimme rechtssicher elektronisch oder hybrid bei der Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung abgeben. Spätestens während der Pandemie hat sich gezeigt, was digital alles möglich ist. Deshalb sollen die Kammern die Vorteile der Digitalisierung auch für sich rechtssicher nutzen können. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen und der CDU)

Alle Reden von Dr. Wolfgang Reinhart Protokoll ↗