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Klaus Ranger

SPD 01.02.2024 Sitzungen 17/87

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das gilt in allen Bereichen, insbesondere dann, wenn die Missstände die öffentliche Verwaltung betreffen. Individuelle Rechtsbrüche und Fehlverhalten können dazu führen, dass das Vertrauen der Menschen in den Staat leidet. (Klaus Ranger) Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen Hinweisgeber infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden. Das Anliegen dieses Gesetzentwurfs begrüßen wir deshalb. In Gleichklang mit der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz und mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf Bundesebene kommt nun die Pflicht für Beschäftigungsgeber auf kommunaler Ebene zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen. Das ist wichtig, damit auch auf kommunaler Ebene Hinweisgeber rechtssicher geschützt werden. Denn klar ist: Hinweisgeber sind keine Nestbeschmutzer, sondern tragen dazu bei, dass unser Staat korrekt und fair arbeitet. (Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der Grünen und der CDU) Bereits seit Oktober 2019 gilt die Hinweisgeberrichtlinie der EU. Der öffentliche Sektor ist durch sie bereits zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet. Diese unmittelbare Einrichtungspflicht erfasst Kommunen und kommunale Verbände gleichermaßen. Es ist gut, dass nun ein Gesetzentwurf der Landesregierung vorliegt, durch den diese Pflicht umgesetzt wird. Die vorgegebene Einrichtung interner Meldestellen in den Kommunen ist zielführend. Durch die Schaffung klarer Ansprechpartner innerhalb der Verwaltung wird neben den wichtigen externen Stellen eine niedrigschwellige Stelle geschaffen, an die sich Hinweisgeber ohne Sorge vor Nachteilen wenden können. Auch die deklaratorische Änderung des Landesbeamtengesetzes, dass in diesen Fällen der Dienstweg nicht eingehalten werden muss, begrüßen wir. Auch sie trägt zur Rechtssicherheit bei. Trotz der positiven Aspekte einer Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen müssen wir anmerken, dass dies auch eine Belastung für unsere Kommunen darstellt. Für sich genommen ist diese neue Aufgabe richtig. Aber im Zusammenspiel mit immer neuen Aufgabenübertragungen trägt auch dieses Gesetz dazu bei, dass die Kommunen immer weniger Ressourcen für ihre öffentlichen Angelegenheiten haben. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf von den Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie und des Bundesgesetzes Gebrauch macht. Es ist gut, dass die Pflicht nicht für Kommunen gilt, die weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner oder weniger als 50 Beschäftigte haben. Alles andere würde kleine Verwaltungen absolut überlasten. Hier müssen externe Meldestellen ausreichend sein. Auch das Bestehen der Möglichkeit, dass mehrere Kommunen gemeinsam eine interne Meldestelle betreiben, ist richtig. Allerdings würden wir uns an dieser Stelle noch eine Klarstellung dazu wünschen, ob es eine Höchstbegrenzung gibt, wie viele Kommunen gemeinsam eine Meldestelle betreiben können. Kostenspargründe dürfen nicht zulasten effektiver Meldestellen gehen. (Beifall bei der SPD) Fraglich und im Ausschuss zu beraten ist außerdem die Ansicht der Landesregierung, ob es sich vorliegend tatsächlich um keine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung handelt. riode – 87. Sitzung – Donnerstag, 1. Februar 2024 Mit dem bloßen Hinweis, es handle sich um rein verwaltungsinterne Angelegenheiten, stehlen Sie sich unseres Erachtens etwas leicht aus der Verantwortung. Zur Stützung Ihrer Ansicht verweisen Sie recht lapidar auf das Standardwerk zum Konnexitätsbegriff von Engelken. Die eigentliche Frage, ob es sich bei der vorliegenden Aufgabe tatsächlich um eine rein verwaltungsinterne Aufgabe ohne Außenwirkung handelt, vertiefen Sie allerdings nicht. Wenn Sie die angegebene Stelle genau gelesen hätten, wäre Ihnen klar, dass Engelken das Folgende zur Klarstellung schreibt, wann eine Verwaltungsaufgabe keine Außenwirkung hat. Ich zitiere: Verwaltungsinterne Tätigkeiten oder Organisationsaufgaben, die nur der Unterstützung oder Vorbereitung der Erledigung einer Vielzahl von Sachaufgaben dienen, wie Personalwesen, Organisation, Haushalts- und Vermögensverwaltung der Kommunen, sind hier nicht gemeint. Unserer Ansicht nach ist es unter diesen Vorzeichen durchaus begründungsbedürftig, wie Sie genau zu der Annahme kommen, die Einrichtung der Meldestellen reihe sich hier ein. Auch der Städtetag schreibt in seiner Stellungnahme – auch hier zitiere ich kurz –: Die Verhinderung von Korruption und anderer rechtswidriger Handlungen ist dem Grunde nach bereits Teil der auf rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Kommunalverwaltungen. Bei diesem Gesetz geht es um die Einrichtung zusätzlicher, von den Verwaltungen losgelöster Meldewege ... für Hinweisgeber. Daher halten wir eine Erstattung kommunaler Aufwände durch die Umsetzung dieses Gesetzes für erforderlich und vermissen Ausführungen bzw. Regelungen hierzu im Entwurf. Das vermissen auch wir und werden dem im weiteren Verfahren nachgehen. Unabhängig von der konkreten Einzelfrage muss auf jeden Fall klar sein, dass bei jeder Aufgabenübertragung an unsere Kommunen klare Regelungen dafür gefunden werden, wie die konkrete Umsetzung gestaltet wird und wie eine größtmögliche Entlastung stattfinden kann. Dafür setzen wir uns auch anhand dieses Gesetzes ein. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der Grü- nen, der CDU und der FDP/DVP)

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