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Andrea Lindlohr

21.12.2023 Sitzungen 17/84

Herr Präsident, lieber Herr Kollege Hoffmann! Die Fragen beantworte ich gern wie folgt. Zunächst zu Buchstabe a: Das ist eine relativ breite Frage. Deshalb bin ich froh, dass wir bereits anlässlich Ihrer letzten Frage darüber sprechen konnten, wie wichtig der Landesregierung der Erhalt und die Schaffung bezahlbaren Wohnraums ist. Unsere Bemühungen, die Landeswohnraumförderung weiter zu stärken, haben wir ja gerade besprochen. Es gibt natürlich auch andere Themen, die ebenfalls finanzwirksam sind. Ich nenne beispielsweise die Wohngeldreform, de – 84. Sitzung – Donnerstag, 21. Dezember 2023 die Ihnen gut bekannt ist, die aber für Baden-Württemberg wirklich einen großen Unterschied macht. Wir sind froh, dass dieser Schritt seit dem 1. Januar dieses Jahres gegangen werden konnte, sodass jetzt mehr Menschen in Baden-Württemberg überhaupt berechtigt sind, Wohngeld zu beziehen. Dazu gehört aber auch, dass die Beträge erhöht worden sind. Das macht gerade für ein wohlhabendes und zugleich teures Land wirklich einen Unterschied. Um auf die Frage unter Buchstabe b etwas konkreter einzugehen, müssen wir vielleicht zunächst noch einmal die rechtlichen Grundlagen betrachten. Die Gebietskulisse, die für die Frage der Mietpreisbremse relevant ist, ist nicht aufgrund von § 201a des Baugesetzbuchs erstellt worden. § 201a BauGB kam sozusagen später und hat sich an die grundlegenden Regelungen angelehnt. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 556d – angespannte Wohnungsmärkte – geregelt. Bezüglich der Mietpreisbremse ist es so – das wissen Sie mit Sicherheit auch –, dass die Ermächtigungsgrundlage vom Bundesgesetzgeber geschaffen werden muss. Sie wurde auch vom Bundesgesetzgeber geschaffen, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2025. Wir haben damals eine Gebietskulisse erstellt und eine Verordnung erlassen. Die hat eine Höchst dauer, die zum 30. Juni 2025 endet. Für sechs Monate steht es also nicht in Rede; das ist klar. Für eine neue Verordnung zur Mietpreisbremse im Land bräuchten wir eine neue Ermächtigungsgrundlage vom Bund. Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist dieses Ziel auch mit einer Jahreszahl bis 2029 hinterlegt. Das gibt es noch nicht. Wir haben es bis jetzt noch nicht. Deswegen können wir jetzt noch nicht entscheiden, ob wir etwas machen würden, wenn wir es dürften. Die Gebietskulisse selbst: § 556d BGB hat eine relativ breite Wirkung auch über die Mietpreisbremse hinaus, nämlich zur Kappungsgrenzenverordnung und zur Kündigungssperrfristverordnung. Auch dafür braucht es eine Ermächtigungsgrundlage des Bundes, damit wir hier als Verordnungsgeber tätig sein können. Diese Grundlage des Bundes hat aber keine zeitliche Befristung. Unsere Verordnungen sind im Moment zeitlich gleichgeschaltet. Diese drei Verordnungen enden alle zum 30. Juni 2025. Auch für die Kündigungssperrfristverordnung und die Kappungsgrenzenverordnung brauchen wir in jedem Fall eine neue Gebietskulisse. Es ist rechtlich nicht möglich, die Daten, die dazu 2019 erhoben worden sind, fortzuschreiben. Aber es ist nicht nur nicht möglich, sondern es ist auch inhaltlich nicht sinnvoll. Wir haben jetzt im Land 89 Kommunen in der Gebietskulisse. Es gibt weitere, die uns schreiben, sie wollten hinein, bzw. es gibt einige, die herauswollen. Man braucht einfach eine gleiche Grundlage für alle. Deshalb werden wir 2024 mit den Vorbereitungen dafür beginnen, ein Gutachten für eine neue Gebietskulisse nach § 556d BGB zu erstellen.

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