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Andrea Lindlohr

21.12.2023 Sitzungen 17/84

Zunächst zu Ihrer zweiten Frage: Die Förderfähigkeit der Anträge wird durch ihre Reihenfolge in der Schlange, in der sie stehen, nicht beeinflusst. Bezüglich der 14,6 Millionen € aus diesen 102 Millionen € haben diese die Reihenfolge in der Schlange von Eigentumsanträgen – das waren 116 Familien – verändert. Wir haben jetzt die vorhin bereits von mir genannte Zahl von 79 % Subventionsbarwert im Jahr 2023 in die soziale Mietwohnraumförderung gegeben; das ist im Grunde eine 80:20-Teilung, so, wie es in den allermeisten Jahren der Fall war. Es gibt ja keine beschlossene Planung der Regierung oder des Parlaments dazu, dass diese Säulen fix wären, sondern diese sind immer fließend. Es kommt dann darauf an, wie die Anträge kommen. Die Beschleunigung für diese 116 Familien hat das Grundgefüge so gesehen nicht geändert, wenn wir das im langjährigen Vergleich betrachten. Tatsächlich waren ja aus den Reihen des Parlaments auch zahlreiche Briefe eingegangen. Für das kommende Jahr planen wir mit einem Volumen von 551 Millionen €. Wir haben natürlich noch eine gewisse Unsicherheit bezüglich des Bundeshaushalts, die uns allen klar ist. Wir hoffen sehr, dass die zugesagten Planungen des Bundes so weiter durchlaufen. Nach meinem Stand haben wir auch keine gegenteiligen Äußerungen aus den politischen Prozessen der vergangenen Wochen. Es gibt ansonsten keine weiteren Planungen dazu, sondern es ist eine Bugwelle entstanden, und neue Anträge kommen eben an das Ende der Schlange. Zum Bereich „Junges Wohnen“: Der Bund hat im Grunde die Zuweisungen an die Länder in der Wohnraumförderung seinerseits in Säulen aufgeteilt. Die Verwendung der Mittel, die wir jetzt festgelegt haben, ist aber selbstverständlich voll in dem Rechtsrahmen, den der Bund hier vorgibt und der ja relativ ausführliche Vorgaben dazu macht, wann junges Wohnen tatsächlich junges Wohnen ist. Einer der Punkte, die uns in der Planung wirklich beschäftigen, ist, dass der Bund sagt: Es muss Wohnen sein, und dies sei ab einer Dauer von sechs Monaten der Fall. Eine Verwendung in dem Sinn, dass es um Auszubildende eines Betriebs gehe, und an einem Berufsschulstandort wird eine Wohnheimförderung gemacht, und die jungen – oder auch etwas älteren – Leute sind dort für vier Wochen und haben damit eine Unterstützung, damit sie ihre duale Ausbildung gut bewältigen können, wäre dabei nicht möglich. ode – 84. Sitzung – Donnerstag, 21. Dezember 2023 Der Bund legt es also auf das Wohnen aus, und deswegen ist das auch in der Wohnraumförderung angesiedelt, und wir dürfen diese Mittel so verwenden, wie wir sie jetzt verwenden. In sehr naher Zeit wird ein Förderaufruf vonseiten des Ministeriums zum „Jungen Wohnen“ ergehen. Es gab bezüglich der Frage, wie man den Bedarf so ermitteln kann, dass eine sinnvolle Förderung möglich ist, durchaus Probleme; es gab, soweit ich weiß, auch Diskussionen auf Bundesebene, etwa durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks, ob es bundesweite Bedarfserhebungen geben soll. Das kam dann nicht zustande. Wir waren hier auch mit Verbänden in Kontakt, und der Förderaufruf wird nun in den nächsten Tagen kommen. Ein Beitrag für die Betriebe – da es ja bei dem, was wir seit der glücklicherweise erfolgten Erneuerung der VwV Wohnungsbau machen, nicht um das Kriterium der vier Wochen geht – ist das Mitarbeiterwohnen. Wir bieten seit Juni 2022 erstmals an, dass Unternehmen Mitarbeiterwohnen als soziale Wohnraumförderung gestalten können und dies auch an Arbeitsverträge binden können. Im vorherigen System war es so, dass wir gesagt haben: Der Wohnberechtigungsschein gilt landesweit; eine Einschränkung aufgrund von Arbeitsverträgen ist nicht möglich. Wir haben hier den Bedarf gesehen. Daher ist es auch eine Tranche, die Unternehmen auch für Auszubildende nutzen können – allerdings für Wohnungen im Mitarbeiterwohnen der Wohnraumförderung. Die Auszubildendenwohnheimförderung soll kommen, sie wird kommen. Ich bin mir sehr sicher, dass wir die Mittel dann im Jahr 2024 auch verausgaben können.

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