Andrea Lindlohr
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete! Lieber Kollege Hoffmann, vielen Dank für die Fragen, die ich wie folgt beantworte: Zu a: Bei der Verstärkung des Bewilligungsvolumens des Landeswohnraumförderungsprogramms handelt es sich im Einzelnen um folgende Mittel: Es sind 14,6 Millionen € aus Förderbeitragsresten der L-Bank. Es sind 16,63 Millionen € aus nicht gebundenen Ausgaberesten aus Landes- und Entflechtungsmitteln. Es sind 30,43 Millionen € aus Bundesfinanzhilfen aus dem Vorjahr, die von anderen Bundesländern nicht benötigt wurden, die dann freigegeben worden sind und die wir zur Umverteilung zu unseren Gunsten nutzen konnten. Das zusammen erhöht das Bewilligungsvolumen in der Wohnraumförderung um zusätzliche 61,66 Millionen €. de – 84. Sitzung – Donnerstag, 21. Dezember 2023 Ein weiterer Teil der Verstärkung besteht aus einer Umschichtung innerhalb des entsprechenden Haushaltskapitels. Das sind 32,6 Millionen € für „Junges Wohnen“ aus den Bundesmitteln, die wir in diesem Jahr nicht mit Anträgen zur Förderung von Auszubildendenwohnheimen belegen konnten, die andernfalls verfallen wären, und 8,5 Millionen € aus Landesmitteln für „Neues Wohnen“, die wir mit dem laufenden Auswahlprozess zu diesem Projekt in diesem Jahr nicht mehr hätten binden können, die wir im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit mit Landesmitteln der Wohnraumförderung belegen. Deswegen haben wir gegenüber der ursprünglichen Planung eine zusätzliche Zuweisung an die L-Bank von 102,76 Millionen €. Zu Ihrer Frage b: Dazu vielleicht ganz grundsätzlich – Sie beziehen sich auf in Planung oder im Bau befindliche Projekte –: Um einen förderfähigen Antrag in der Wohnraumförderung stellen zu können, brauchen die Unterlagen eine gewisse Reife. Diese Reife bedeutet, dass die Projekte in Planung sein müssen. Andere Arten von Anträgen werden nicht angenommen. Projekte, deren Anträge vollständig eingereicht sind, können auch mit dem Bau beginnen. In der Landeswohnraumförderung ist ein vorzeitiger Baubeginn nicht förderschädlich, weil sie eine andere Logik hat als viele andere Förderprogramme. Deswegen zu diesem Teil Ihrer Frage: Das ist einfach die Grundlogik der Landeswohnraumförderung in all ihren Bereichen, dass in Planung oder durchaus auch schon im Bau befindliche Projekte gefördert werden. Das kann man so gesehen nicht durch Priorisierung verändern. Das ist einfach konstitutiv. Es gab innerhalb dieser Tranchen eine Zuweisung, und zwar war das bezüglich der Mittel aus Förderbeitragsresten der L-Bank von 14,6 Millionen € im Sommer. Diese wurden zu diesem Zeitpunkt der Säule Eigentumsförderung zugewiesen. Damit sind dort Anträge in der Schlange schneller nach vorn gekommen. Das war dem geschuldet – es hatten sich durchaus zahlreiche Abgeordnete dazu gemeldet –, dass der Zeitverzug durch die Bugwelle bei Antragstellern, die ja Privatpersonen sind, ganz besondere Härten hat und hier häufig dann die Finanzierungen durch die Banken infrage gestellt werden. Bei allen anderen Tranchen danach war das nicht mehr der Fall. Wenn wir überlegen, wie die Tranchen, die ja nie festgelegt sind, zum Stand 15. Dezember 2023 – das ist die aktuellste Zahl, die ich jetzt habe – belegt worden sind, sehen wir: Wir haben 79 % für die soziale Mietwohnraumförderung im Subventionsbarwert, wir haben 20 % für die Eigentumsförderung und 1 % für alle übrigen Teile der Landeswohnraumförderung, die zum Teil viel kleinere Gegenstände betrifft. Das ist der Stand.
