Elke Zimmer
Wahrscheinlich war meine Antwort zu kurz. – In Stuttgart und in Ludwigsburg sind Sondernutzungserlaubnisse für E-Scooter erteilt worden. de – 84. Sitzung – Donnerstag, 21. Dezember 2023 (Zuruf des Abg. Dr. Boris Weirauch SPD) In § 13 und § 16 des Straßengesetzes sind die Gemeinnutzung und die Sondernutzung bereits verankert. Die Kommunen vor Ort müssen dann letztlich feststellen, was bei ihnen überwiegt. Überwiegt bei ihnen der Gemeinnutzen eines E-Scooters – weil es z. B. wenig E-Scooter gibt und sie kein Problem vor Ort darstellen –, oder ist tatsächlich dieser Gemeinnutzen, den ein Gehweg für Fußgängerinnen und Fußgänger eigentlich hat, in Gefahr, sodass man deswegen über eine Sondernutzung vorgehen muss? Das sind immer Einzelfallentscheidungen, bei denen die Kommunen abwägen. Was allerdings bleibt, ist im Moment das rechtliche Risiko. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Da müssen wir einmal warten, ob es vielleicht irgendwann eine wegweisende Entscheidung gibt, die dann alle bindet. Aber im Moment gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Die Rechtsprechungen beziehen sich dann beispielsweise auch auf gewerbliche Fahrradvermietungen. Auch da wäre dann eine Sondernutzung erforderlich. Auch diese Fahrräder dürfte ich dann nicht wie mein privates Fahrrad einfach auf dem Gehsteig abstellen.
