Dr. Boris Weirauch
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie haben es gesagt: Es geht mir heute um den Sach- und Verfahrensstand bei der Sanierung des Rheindamms im Mannheimer Süden, Waldpark. Es ist so, dass das Land dort im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens die Sanierung plant und die aktuelle Sanierung hauptsächlich zur Grundlage einer sogenannten Erddammsanierung macht und infolgedessen aufgrund der Planung der Landesregierung Tausende von Bäumen im Mannheimer Waldpark zur Fällung anstehen. Da gibt es eine Bürgerinitiative, die gemeinsam mit vielen Mannheimerinnen und Mannheimern diese Fällung verhindern möchte und im Planfeststellungsverfahren eine alternative Bauweise ins Verfahren eingebracht hat, nämlich dahin gehend, dass man flächendeckend über die gesamte Breite des Damms eine in den Damm eingelassene Spundwand einbringt. Damit könnte man viele Bäume vor der Fällung bewahren. Jetzt ist es so, dass aktuell beim VGH ein anderes Verfahren anhängig war, und zwar zum Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört, und Mitte November hat der VGH entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss teilweise rechtswidrig ist. Auch dort war Gegenstand einer möglichen Alternative die in den Damm einzulassende Spundwand. Deshalb interessieren jetzt viele Menschen in Mannheim und darüber hinaus die Schlussfolgerungen aus diesem Urteil. Deshalb frage ich die Landesregierung: Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2023 zur Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 (Aktenzeichen 3S 821/21, 3S 846/21) für ihre Planungen zum Rheindamm in Mannheim? Vielen Dank.
